Kitzbüheler Anzeiger

Hopfgarten im Brixental

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HOPFGARTNER BLATTL 4 Jänner 2022 Grundsätzlich hat im Orts‐ gebiet der Straßenerhal‐ ter für die Schneeräu‐ mung auch auf Gehstei‐ gen und Gehwegen zu sorgen. Das ist in der Regel die Gemeinde. Diese Verpflichtung wur‐ de durch die StVO (Stra‐ ßenverkehrsordnung) und anderen Gesetzen teilweise auf die Liegen‐ schaftseigentümer über‐ tragen. Diese Verpflich‐ tungen werden im Fol‐ genden kurz erläutert. Pflichten der Liegenschafts- eigentümer Schneeräumung und Streuung Die Eigentümer von Lie‐ genschaften in Ortsge‐ bieten haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft, in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhande‐ nen, öffentlichen Geh‐ steige und Gehwege, ein‐ schließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stie‐ genanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee befreit und von Verunreinigungen ge‐ säubert sind. Ist ein Gehsteig bzw. Gehweg nicht vorhan‐ den, so ist ein allfällig öf‐ fentlich genutzter Stra‐ ßenrand in der Breite von 1 m zu räumen und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft auch die Eigentümer von V er‐ kaufshütten. Beseitigung von Schnee‐ wechten u. Eisbildungen Die Liegenschaftseigen‐ tümer haben ferner da‐ für zu sorgen, dass Schneewechten oder Eis‐ bildungen von den Dä‐ chern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden. Diese Verpflich‐ tung ist rasch umzuset‐ zen und dient der Sicher‐ heit aller Verkehrsteil‐ nehmer. Hinweis: Vor dem Win‐ tereinbruch unbedingt Dachrinnen und Dachrin‐ nenheizungen auf Funk‐ tionstüchtigkeit über‐ prüfen! Bei der Beseitigung von den angesprochenen Schneewechten und Eis‐ bildungen dürfen Stra‐ ßen‐ bzw. Gehsteigbe‐ nützer nicht gefährdet oder behindert werden; wenn nötig, sind die ge‐ fährdeten Straßenstellen abzuschranken oder sonst in geeigneter Weise zu kennzeichnen. Bei den Arbeiten ist dar‐ auf Bedacht zu nehmen, dass der Abfluss des Wassers von der Straße nicht behindert, Wasser‐ ablaufgitter und Rinnsale nicht verlegt, Sachen, ins‐ besondere Beleuchtungs‐ anlagen nicht beschädigt werden. Ablagerung von Schnee Zur Ablagerung von Schnee von privaten Grundstücken auf (öf‐ fentlichen) Straßen ist eine Bewilligung der Be‐ hörde (Gemeinde) erfor‐ derlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssig‐ keit des Verkehrs nicht beeinträchtigt. Ablagerung des Schnees auf privaten Grundstücken Um etwaigen Meinungs‐ verschiedenheiten zwi‐ schen der Gemeinde und Grundbesitzern hinsicht‐ lich der Ablagerung von Schnee, der von Gemein‐ destraßen und Gehstei‐ gen auf Privatgrundstü‐ cken abgelagert wird, vorzubeugen, wird die gesetzliche Grundlage kurz erläutert: Das Tiroler Straßenge‐ setz (§ 53 A bs. c) besagt, dass die Eigentümer von Grundstücken an den Stra‐ ßen bzw. die sonst V erfü‐ gungsberechtigten die Ab‐ lagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräumma‐ terials auf ihren Grund‐ stücken zu dulden haben. Die Gemeinde Hopfgarten ist bemüht, eine ordentli‐ che Schneeräumung durch‐ zuführen. Um diese zu gewährleisten, ist aber auch nötig, dass auf und neben der Fahrbahn kei‐ ne Hindernisse vorhan‐ den sind. Beseitigung von Verkehrs- hindernissen Grundeigentümer haben die gesetzliche Pflicht, Bäume, Sträucher, He‐ cken und dergleichen, welche die Verkehrssi‐ cherheit beeinträchtigen, zu beseitigen bzw. auf ein vernünftiges Maß zu stutzen. Zahlreiche Be‐ schwerden zwingen uns dazu, Grundstückseigen‐ tümer aufzufordern, un‐ verzüglich ihre Grünan‐ lagen, welche eben die Verkehrssicherheit, ins‐ besondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf die Einrichtun‐ gen zur Regelung und Si‐ cherung des Verkehrs oder die Benützbarkeit der Straße beeinträchti‐ gen, auszuästen oder zu entfernen. Die Ermächti‐ gung dazu ergibt sich schon aus dem Allgemei‐ nen Bürgerlichen Gesetz‐ buch und der Straßen‐ verkehrsordnung bzw. dem Tiroler Straßenge‐ setz. Solche Fälle sind nicht angenehm, daher bitten wir Sie, allfälligen Aufforderungen nachzu‐ kommen und bedanken uns schon im Voraus für die Mithilfe und Koope‐ ration. Wir hoffen, dass diese Hinweise, Erläuterungen und Informationen zur Vermeidung von Proble‐ men hilfreich sind und Missverständnisse aus dem Weg geräumt wer‐ den konnten. Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental Information der Marktgemeinde Schneeräumung – Streuung - Eiszapfen
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