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Kitzbüheler Anzeiger
10.03.2021
News  
 

Rückzahlung erreicht

Nach zahlreichen Konsumentenbeschwerden konnte der VKI (Verein für Konsumenteninformation) eine Rückzahlung der Nenngelder beim Spartan Race und Ironman bewirken.

Wien | Zahlreiche Sportveranstaltungen mussten im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie abgesagt werden. Während einige Veranstalter die bezahlten Teilnahmegebühren bei Veranstaltungsabsage an Konsumenten zurückgezahlt haben, wollten andere nur eine Umbuchung zulassen oder einen Teilbetrag rückerstatten. Die Teilnehmer haben nach dem Gesetz aber ein Recht darauf, ihr Startgeld zurückzuerhalten – teils in Form eines Gutscheins, teils in bar. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) konnte nun eine Rückerstattung für die abgesagten Veranstaltungen von Spartan Race und Ironman Austria durchsetzen.

Die Sportveranstaltungen Ironman und Spartan Race verweigerten den Teilnehmern die Rückzahlung der Teilnahmegebühren bei Coronabedingten Absagen unter Verweis auf Klauseln in den AGB, die keine Rückzahlung in solchen Fällen vorsahen. Stattdessen boten beide nur eine „Kulanzlösung“ an, nach der es keine vollständige Rückzahlung der Gebühren gab. Zahlreiche Konsumenten waren mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden und wandten sich an den Verein für Konsumenteninformation. Der VKI hat daraufhin die Veranstalter aufgefordert, die Verwendung solcher Klauseln zu unterlassen und sich gegenüber Konsumenten nicht mehr auf diese Klauseln zu berufen.

Gutschein und Auszahlung
Der Veranstalter des Spartan Races, die Xchange Sport & Event AG, gab eine Unterlassungserklärung ab und versprach, den Konsumenten von nun an eine Rückzahlung nach den gesetzlichen Vorgaben des KuKu­SpoSiG zu gewähren. Somit bekommen die Konsumenten, die eine Rückzahlung verlangen, einen Gutschein in Höhe von 70 Euro und den darüber hinausgehenden Betrag in bar rückerstattet. Sollte der Gutschein nicht bis 31. Dezember 2022 eingelöst werden, besteht danach ein Anspruch auf Auszahlung des Gutscheinbetrages.

Der Veranstalter des Ironman in Klagenfurt war nicht so schnell von der Rechtsansicht des VKI zu überzeugen. Es wurden Klagen eingereicht. Ironman Austria ließ sich nicht auf das Verfahren ein und es erging ein – mittlerweile rechtskräftiges – Versäumungsurteil. Auch Iroman Austria könnte über einen Teilbetrag Gutscheine nach den Vorgaben des KuKuSpoSiG ausstellen, sodass die Konsumenten in der Regel 180 Euro in bar erhalten und den Rest als Gutschein.
„Der VKI stellt Musterbriefe zur einfachen Rückforderung der Teilnahmegebühren von Spartan Race und Ironman zur Verfügung“, ergänzt Maximilian Kemetmüller, zuständiger Jurist des VKI. „Daneben finden sich dort weitere Informationen zur Rückzahlungsverpflichtung nach Veranstaltungsabsagen und zum KuKuSpoSiG.“ Das Urteil im Volltext und die Musterbriefe gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

Bild: In Form eines Gutscheins in Höhe von 70 Euro sowie eine Barerstattung des restlichen Betrages konnte der VKI für die Nenngelder des Spartan Race bewirken. Sollten die Gutscheine bis 31. Dezember 2022 nicht eingelöst weren, besteht ein Anspruch auf Auszahlung. Foto: Klausner

 
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