Kitzbüheler Anzeiger

St. Johann in Tirol

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Aktuell ST. JOHANNER GEMEINDENACHRICHTEN 3 Aktuell Schneeräumung Viele meinen, nur die öffentliche Hand w ä- re bei Schneefällen für die Räumdienste zu- ständig, doch auch die Hauseigentümer sind zur Schneeräumung v erpflichtet und können bei Missachtung zur Haftung heran gezogen werden. Auch wenn die meisten Straßen und G ehstei- ge im St. Johanner Ortsgebiet von der Ge- meinde geräumt w erden, bedeutet dies nicht, dass die Hausbesitzer von ihrer gesetz- lichen Verpflichtung entbunden wären. I m Gegenteil: Im Gesetz ist eindeutig geregelt, dass private Einfahrten nicht von der Ge- meinde geräumt w erden müssen. Die meis- ten Grundeigentümer haben das v erstanden, doch rufen immer noch Personen im Markt- gemeindeamt an, die meinen, die Gemeinde müsse ihre Hauseinfahrt r äumen. W ir beto- nen daher nachdrücklich, dass es nicht A uf- gabe der Marktgemeinde St. Johann in Tirol ist, Schnee von Privatgrundstücken zu r äu- men. Die Mitarbeiter des Gemeindebauhofes müs- sen immerhin über 100 k m Straßen und G eh- steige räumen, und w as das bedeutet, da es in unserer Gegend mehrere Tage lang durch- gehend schneien kann und dadurch enor- men Schneemassen zusammen kommen können, müsste allen bewusst sein. Zudem sei in Erinnerung gerufen, dass es nicht erlaubt ist, den Schnee einfach auf öf- fentliche Straßen zu schieben. D er Gesetzes- Zur Schneeräumung sind alle v erpflichtet text im § 93 StVO lautet: "Die Eigen tümer v on Liegenschaften in Ortsgebieten (ausgenom- men Eigentümer v on unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften) haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegen- schaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen V erkehr dienenden Gehsteige und Gehwege ein- schließlich allfälliger Stiegenanlagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verun- reinigungen gesäubert sowie bei S chnee und Glatteis bestreut sind." Es sollte dabei jedoch nicht übersehen w er- den, dass eine Missachtung im Falle eines Unfalles Haftung begründen k ann. Zusätzlich drohen Verwaltungsstrafen wegen Verstoßes gegen die StVO. Weiters möchten wir darauf hinweisen, dass auch Hecken neben Gehsteigen und Straßen vom Schnee befreit werden müssen, w eil sonst der Schnee auf die Verkehrsflächen fällt. O ft sind dadurch Gehsteige nicht pas- sierbar. Die Grundbesitzer sind daher aufge- rufen, auch dies zu beachten, denn der Mehr- aufwand des Gemeindebauhofs, diese Ver- kehrsflächen zusätzlich frei zu machen, wird künftig v errechnet. Nicht nur geräumte G ehsteige sind gefor- dert, auch drohenden Dachlawinen müssen Hauseigentümer begegnen und dafür sor- gen (§ 93, A bs. 2 StVO) dass überhängende Schneewächten oder Eisbildungen auf den Dächern eines an der S traße gelegenen G e- bäudes entfernt w erden. Dies gilt für G ebäu- de sowohl innerhalb auch außerhalb v on Ortsgebieten. Als Sofortmaßnahme ist er- laubt, sich mit Warnstangen und dem Hin- weis "Achtung Dachlawine" zu behelfen. Die Dachräumung hat jedoch so r asch wie mög- lich zu erfolgen. Bei den Räumungsarbeiten dürfen die S traßenbenützer nicht behindert oder gar gefährdet w erden. Grundbesitzer müssen auch v ermeiden, dass der Abfluss des Schmelzwassers behindert wird, und sie sind der Streupflicht unverzüglich nachzu- kommen. In diesem Sine hoffen wir auf ein konstrukti- ves Zusammenwirken aller, um auch im kom- menden Winter allfällige S chneechaos-Situ- ationen in den Griff zu bekommen. Fot o: Kahlbacher Fot o: A dob e St ock
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