Kitzbüheler Anzeiger
30.05.2021
News  
 

Jede Woche eine Wegweisung

Das Jahr ist mit Erscheiungsdatum dieser Ausgabe 21 Wochen alt. Die Polizei musste schon 22 Betretungs- und Annäherungsverbote gegen gewalttätige Männer aussprechen – rein rechnerische findet somit im Bezirk jede Woche eine Wegweisung statt.

Bezirk | Häusliche Gewalt ist auch bei uns im Bezirk allgegenwärtig. Eskaliert die Situation zuhause und die Polizei wird gerufen, kann diese ein Betretungs- und Annäherungsverbot aussprechen. „Bis die Polizei alarmiert wird, dauert es aber – da ist schon viel vorgefallen“, schildert Renate Magerle, die Obfrau  des  Mädchen und Frauenberatungszentrums Bezirk Kitzbühel aus ihren Erfahrungen.

Umso erschreckender ist es, dass trotz großer Hemmschwelle – die Zahl der sogenannten Wegweisungen beachtlich ist. 22 mal wurde in diesem Jahr schon  ein Betretungs- und Annäherungsverbot gegenüber gewalttätigen Männern im Bezirk ausgesprochen. Nur einmal war von der Wegweisung durch die Polizei eine Frau betroffen.

Wann schreitet die Polizei ein?
Wenn die Polizei auf Grund bestimmter Tatsachen – insbesondere nach einer Misshandlung oder Drohung – annehmen muss, dass die Gesundheit, die Freiheit oder gar das Leben des Opfers gefährdet ist, kann sie den Gewalttäter sofort aus der Wohnung/dem Haus sowie von der unmittelbaren Umgebung der Wohnstätte wegweisen und ihm verbieten, diesen Wohnbereich zu betreten.

Schlüssel werden abgenommen
Die Polizei nimmt dem weggewiesenen Gewalttäter in einem solchen Fall sofort die Schlüssel zur Wohnung ab. Der Weggewiesene darf lediglich dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitnehmen


Sprichwörtlich: vor die Tür gesetzt
Wohin wird der Weggewiesene gebracht? „Die Weggewiesenen müssen sich grundsätzlich selbst um eine Unterkunft schauen z.B. bei einem Bekannten oder in einem Beherbergungsbetrieb. Die Kosten müssen vom Weggewiesenen selbst getragen werden. Ist dieser mittellos, so kann kurzfristig für eine Nacht eine Unterkunft über die BH organisiert werden. In weiterer Folge wäre bei Obdachlosigkeit die Gemeinde zuständig“, erklärt Bezirkspolizeikommandant Martin Reisenzein das Prozedere.

Wegweisung bzw. Betretungsverbot  ( Betretungs- und Annäherungsverbot, § 38a Sicherheitspolizeigesetz) können übrigens auch  gegenüber Personen ausgesprochen werden, mit denen das Opfer nicht (mehr) gemeinsam lebt.

Betretungsverbot gilt für zwei Wochen
Das Betretungsverbot gilt vorerst zwei Wochen. Wenn innerhalb der zweiwöchigen Frist bei Gericht ein Antrag auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gestellt wird, endet das Betretungsverbot erst nach vier Wochen.
 
Was passiert mit Tätern, gibt es Hilfe für Opfer?
Zu einer Beratung verpflichtet werden weder Täter noch Opfer. „Der Täter bekommt von uns ein Informationsblatt ausgehändigt, in welchem Angaben über Täterberatungen und die rechtliche Situation zu finden sind“, erklärt Reisenzein.
Das gleiche geschieht bei den Opfern. „Diese bekommen ebenfalls ein Informationsschreiben mit Beratungsangeboten. Gleichzeitig wird von uns das Gewaltschutzzentrum über den Vorfall verständigt“, so Reisenzein.
Dass es für Täter und Opfer keine verpflichtende psychologische Beratung gibt, wird von Institutionen wie dem Mädchen- und Frauenberatungszentrum stark kritisiert.
Johanna Monitzer, Symoblfoto: Pixabay

 
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