Kitzbüheler Anzeiger
02.03.2021
News  
 

Alle Möglichkeiten ausgeschöpft

Das Fürstliche Obergericht in Liechtenstein hat sein Urteil im Rechtsstreit zwischen der Bergbahn AG Kitzbühel und dem Liechtensteiner Großaktionär Meleda sein Urteil gefällt und die Erstinstanz bestätigt. Demnach ist die Meleda Anstalt nicht dazu verpflichtet, gegenüber den Bergbahnen darzulegen, welche Personen tatsächlich hinter Meleda stecken.

Vaduz, Kitzbühel | „Wir haben in dieser Angelegenheit nun alle Rechtsmittel ausgeschöpft. Es ging uns um die Rechtssicherheit und darum zu tun, was der Gesetzgeber vorschreibt“, kommentiert Anton Bodner, Vorstandsvorsitzender der Berg­bahn AG Kitzbühel das Urteil des Fürstlichen Obergerichtes im Rechtsstreit zwischen dem Kitzbüheler Seilbahnunternehmen und dem Liechtensteiner Großaktionär Meleda. Nach dem ersten Urteil ging die Berg­bahn AG Kitzbühel in Berufung, dieser Entscheid wurde Ende Dezember vom EFTA-Gerichtshof bestätigt und an das Fürstliche Obergericht weitergegeben. „Wir werden nun den Verwaltungsrat der Meleda im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) melden, das muss nun ausreichen“, sagt Bodner. Weitere Schritte sind seitens der Bergbahn AG Kitzbühel nicht geplant.
Das Wirtschafliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) lässt aber ein Schlupfloch zu. Können die wahren Eigentümer nicht ermittelt werden, kann ersatzweise die Führungsebene der Firma in das Register eingetragen werden. Auf diese „subsidiäre Meldung“ berief sich Meleda und das Liechtensteiner Gericht gab ihr Recht.

Bergbahn klagte
auf Bekanntgabe
Mit Inkrafttreten der EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vom 20. Mai 2015 und der nationalen Umsatzbestimmungen ist die Bergbahn AG Kitzbühel zur Bekanntgabe ihrer wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet. Dadurch muss die Bergbahn AG Kitzbühel bei Anteilsinhabern, die mehr als 25 Prozent halten, die natürlichen Personen, die hinter juristischen Personen stehen, benennen. Im Fall der Bergbahn AG Kitzbühel trifft dies bei zwei Anteilsinhabern zu: zum einen hält die Stadtgemeinde Kitzbühel mehr als 50 Prozent der Papiere und zum anderen scheint die „Meleda Anstalt“ mit 31,8 Prozent der Anteile auf.

Im Jahr 2018, mit Schreiben vom 22. und 28. Februar, ersuchte die Bergbahn die Meleda unter Hinweis auf die Verpflichtung gemäß geltender Geldwäschevorschriften – um Bekanntgabe ihrer wirtschaftlichen Eigentümer. Die Meleda kam dieser Aufforderung nicht nach und gab vor, dass ersatzweise ihr Verwaltungsrat in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer aufzunehmen sei.

Zweieinhalbjähriger Rechtsstreit

Es folgte die Klage der Bergbahn AG Kitzbühel beim Fürstlichen Landgericht, die mit dem Urteil vom 27. März 2019 abgewiesen wurde. Dagegen erhob die Bergbahn Berufung an das Fürstliche Obergericht. Dieses setzte wegen der Bedeutsamkeit der Rechtsfrage das Berufungsverfahren aus und ersuchte den EFTA-Gerichtshof (Gerichtshof der europäischen Freihandelszone), eine Vorabentscheidung zur Auslegung der Richtlinie zu fassen.

Ende Dezember 2020 lag die Begutachtung bzw. das Urteil des EFTA-Gerichtshofes vor. Dieser stellte fest, dass der Artikel 30 der EU-Richtlinie nicht näher ausführt, was unter „angemessenen, präsizisen und aktuellen“ Angaben zu verstehen ist oder welche Anstrengungen eine juristische Person (in diesem Fall die Bergbahn Kitzbühel) letztlich unternehmen muss, um diese Angaben über ihre wirtschaftlichen Eigentümer zu beschaffen. Der Gerichtshof erkannte, dass bei Zweifeln hinsichtlich der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers es Aufgabe der Bergbahn sein muss, weitere Untersuchungen durchzuführen. Welche angemessenen Maßnahmen, wie zum Beispiel eine Klagsführung, zu ergreifen sind, ist im Einzelfall zu entscheiden und muss in Bezug auf das Risiko bezüglich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhältnismäßig sein.
In der letzten Instanz bestätigte das Fürstliche Obergericht nun das Ersturteil. Elisabeth M. Pöll

Bild: Wer sich hinter dem Großaktionär der Bergbahn AG Kitzbühel, der „Meleda Anstalt“ verbirgt, wird nach dem Urteil des Fürstlichen Obergerichtes Liechtenstein weiterhin im Verborgenen bleiben. Foto: Pöll

 
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