Kitzbüheler Anzeiger

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Aktuell 13. August 2020 3 In der Gastronomie gilt nach wie vor: Einen Meter Abstand halten Der Babyelefant stößt mit an Feiern und tanzen, als gäbe es k ein Corona? In der Gastronomie gilt nach wie vor: Einen Meter Ab- stand zwischen Besucher- gruppen. Der Babyelefant darf laut bundesweitem Gesetz nicht zuhause bleiben. Bezirk | Prost hier, Bussi-Bussi da – verkehrt man in den Lo- kalitäten im B ezirk, scheint es mancherorts so, als habe es Co- rona nie gegeben. In den sozia- len Medien werden Videos und Bilder geteilt, wo Leute feiern, dicht an dicht gedrängt. M uss man ja nicht hingehen, könnte sich mancher nun denken. Zu kurz gedacht, denn es gelten nach wie vor die Abstandsre- geln, wie das Land Tirol ge- genüber dem K itzbüheler An- zeiger erklärt. Wer kontrolliert das überhaupt? Die aktuellen bundesweiten Rechtsvorschriften werden in der COVID-19 Lockerungs- verordnung geregelt und sind unter anderem unter www.si- chere-gastfreundschaft.at/gast- ronomie/ abrufbar. Darin heißt es ausdrücklich, dass g enerell ein Ein-Meter-Abstand zwischen Besuchergruppen einzuhalten ist. „Etwaige Kontrollen erfol- gen über die lokalen G esund- heitsbehörden und w erden in Zusammenarbeit mit der Poli- zei durchgeführt, erklärt Jakob Kathrein vom Land Tirol. Die Strafen sind nicht gering Wie hoch sind die Strafen? „Nach den Vorgaben des Bun- des nach § 3 C ovid-19-Maßnah- mengesetz ist ein Strafrahmen bis 3.600 Euro für Gäste fest- gelegt. Für I nhaberinnen einer Betriebsstätte, die nicht dafür Sorge tragen, dass die Betriebs- stätte o rdnungsgemäß betre- ten wird, beträgt der S trafrah- men bis zu 30.000 Euro. Eine vom Land Tirol eingeforderte finale Klärung d urch den Bund bezüglich der Anwendbarkeit der Strafbestimmungen steht noch aus“, erläutert K athrein. Noch eine weitere Verordnung Losgelöst davon, b esteht noch die Verordnung des Bundesmi- nisters für S oziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung v on Geld- strafen mit Organstrafverfü- gung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maß- nahmengesetz. „Nach dieser Verordnung kann die Polizei bei Verstoß g egen Mund-Na- senschutz-Gebote mit 25 Euro strafen, bei anderen Verstößen mit 50 Euro“, sagt Kathrein. Keine Auskunft über Anzahl der Strafen Auf die Frage, wie viele Strafen denn schon verhängt w orden seien, bekam der Kitzbüheler Anzeiger leider keine Antwort. Johanna Monitzer Fragen und Antworten Gastronomie - das gilt derzeit Welche Öffnungszeiten sind möglich? Tägliche Öffnung von 5 bis 1 Uhr früh f ür alle Arten v on Gastronomiebetrieben gestattet. Die Sperrstundenregelungen gelten nicht für g eschlossene Gesellschaften, wenn zumindest drei Tage vor Beginn der Ver- anstaltung dem Betreiber der gastronomischen Einrichtun- gen die Teilnehmer der Veran- staltung bekannt gegeben wer- den. Dabei ist sicherzustellen, dass die gastronomische Ein- richtung ausschließlich d urch Teilnehmer der geschlossenen Gesellschaft betreten wird. Können N achtlokale betrie- ben werden? Nachtlokale können g rund- sätzlich öffnen, j edoch gilt auch für sie die S perrstunde um 1 Uhr früh. Die Regeln zum M indest- abstand sind einzuhalten. Aus wie vielen Personen darf eine Besuchergruppe bestehen? Seit 15. Juni gibt es keine Ober- grenze mehr für die P ersonenzahl einer Besuchergruppe. Damit können a uch mehrere Personen gemeinsam in einen Gastrono- miebetrieb einkehren und ohne Mindestabstand von einem Me- ter an einem Tisch sitzen. Darf der Mindestabstand von einer Besuchergruppe zu einer anderen Besuchergruppe un- terschritten werden? Ja, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räum- lichen Trennung, das Infekti- onsrisiko minimiert werden kann. Dies kann zum Beispiel durch Plexiglasscheiben oder andere massive Verbauten zwi- schen den Tischen erfolgen. Die Mindesthöhe dieser A btrennun- gen soll jedenfalls die Größe eines erwachsenen Menschen überschreiten. Quelle: www.sichere-gast- freundschaft.at/gastronomie/ (Stand: 12. August) Aus meiner Sicht Hand hoch – wer kennt sich aus? In den Supermarkt mit Maske, aber nebenan im Drogeriemarkt braucht man keine. Strenges Sitzplatz-Management im The- ater. Später stößt man in einer Bar mit anderen Theaterbesu- chern auf die gelungene Vor- stellung an. Hand hoch – wer kennt sich noch aus? Man hat den Über- blick verloren. Eine Verordnung jagt die nächste. Eine nach der anderen wird vom Verfassungs- gerichtshof wieder gekippt. Auch die Stimmung kippt. Das Vertrauen in die Maß- nahmen schwindet zusehends. Viele Bürger wünschen sich Erklärungen, warum etwas sinnvoll ist. Fehlende Infor- mation über wissenschaftli- che Erkenntnisse zu den Ein- schränkungen ist der b este Dünger f ür den N ährboden der Verschwörungstheoretiker. Das Coronavirus macht zwi- schen Theater, Restaurant, Su- permarkt und Drogeriemarkt keinen Unterschied – das sagt zumindest mein Hausverstand. Johanna Monitzer monitzer@kitzanzeiger.at Besuchergruppen dürfen zusammen ins Restaurant oder in eine Bar. M it ande- ren dürfte man aber nur mit einem Meter Abstand anstoßen. Symbolfoto: Pixabay
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