Kitzbüheler Anzeiger

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a1ntag, lü. April 1-95- Kitzbühe1erÄrizoiget seite iien Organisationen der Schweiz sich die Aufgabe stellt, durch Schaffung ge- fälliger dem Landes- und Volkstums- charakter entsprechender Souvenirs Auswüchsen, Entgleisungen und deren bedauerlichen Folgen zu steuern. In Ti- rol bemüht sich das Wirtschaftsförde- rungsinstitut der Handelskammer um positive Lösungen und die Erfolge der im Vorjahr vom Wirtschaftsförderungs- institut in Frankfurt am Main erinög- lichten Ausstellung ‚Tiroler Spezialitäten' ermöglichen ermutigende Ausblicke. Ein gutes Andenken nniß in gießen Zügen folgenden Ansprüchen gerecht werden: Es muß c h a r a k - t er i s tisch sein, also das Wesent- liche dessen wiedergeben, woran es er- innern soll. Bildliche Darstellungen müssen künstlerisch getaltet und wirkungsvoll sein: Souivenirs sollen dem Volkscharakter entsp re- che n, e- c.iie n. ihm nach Möglichkeit eiit.sprin- gen und aus heimischem Material ge- fertigt werden. Sie müssen für Land und Leute w e r b e ii (1 wirken. baden- Die neue Strafgesetznovelle, (lid, am 21. Marz 1.952 vom Nationalrat einst im- mig beschlossen wurde, trägt zwei For (lelungen Rechnung. die die (litetitl keit wegen des zunehmenden Verkehrs immer wieder gefordert hat: 1. die strengere gerichtliche Bestrafung der n Rausehzustund begangenen Taten, 2. die gerichtliche Bestafding der un- ieilasseiieii Hilfeleistung iiach Ver- kehirsunfälleii. Die heutigeii Zeilen sind daher besonders für Lenker von Fahr- zeugen aller Art in! Straßenverkehr wichtig. da (lid' Str;ifcii sehr empfind- lich sind. I m- Die Regierunsvorlage. die fast vom 11a11a111eilt angenommen wurde, hat folgende cllar1dkteristisehc Merkmale (es muß im Rahmen dieses kurzen Artikels natürlich verzichtet werden, genauer auf die Stru ftaten zugehen) im Volirausch began gene T a t c n: Bisher wurden nach 523 St.G. die Taten, die der Täter im fibsichtli- chien Vollrausch beging. nur bestraft, wenn sie ilim im nüchternen Zustand als Verbrechen zugeredhnet werden konnten. Taten von Vergehen und Übertretungen waren ausgeschlossen. Die Novelle schließt die Lücke und stellt, unter Strafe alle Taten. oh Ver- brechen, Vergehen oder Pbe rtret gen ist. ist einerlei, w'eil der Tätei' sich in den Zustand des V'ohlia.usches setz- te und in diesem Zustand eine straf- bare Tat begangen 1mal. sonstige Rauschtaten: Hier beschreitet der Gesetzgeber zwei Wege. Er läßt den selbstverschuldeten, ständigen, künstlerischen Begabnngeii und Energien erwachsen, diese stützen und fördern Andenken dürfen nicht zu sehr modebedingt, sollen also zeit- beständig sein ; ihrem Geschenkcharak- ter entsprechend sollen sie über den Rahmen des Nur-Praktischen hinaus- gehen. Sie dürfen möglichst keine. oder nur geringe (irenz- und Zollschwierig bereiten, leicht zu verpacken und ohne große iheschiäcligungs-Risiken gut transportabel sein. Auch müssen sie leicht verkäuflich, und durch eitspre- chende Ausführungsabstufungen bcnso anspruchsvolle Kiufer befriedigen kön- nen, wie für l)CScheidlene Geldbeutel er- schwinglich sein. Vor allem aber müs- sen sie Freude machen und dürfen auch nach Jahren keinen Überdruß aufkom- men lassen .Je persönlicheren Ansprü- chen sie gerecht zu werden vermögen. je gediegener sie in Material und Aus- führung, je nuchhaitigcr sie ihren Ei- llaltungszustaul(l l)ewahreil. um SO mehi weiden sie wirkliche Andenken sein und (Schluß folgt !) die Zurechnungsfähigkeit. nicht alls- seI'IlieIleuöeuuflauls(lizust.and nur 11w111 1- in ehr in enen i Fa 1 hi. als mi ldernden Unmstandl gelten, und zwar mi Fahle, daß der Täter sieh aus einer verzeihliehen lief- tigen (i euuiütsbeweguiig zum (enusse (1(5 l)eialisel iendeu Mittels hinreißen ließ ( 46 Will 26 1 Ein äußerst seltener 1' dl. (1e1, schwer zu beiveiseu ist. Für alle au (heFen Fälle muß der lluuschzustand uls mildernder Grund tortfallei'i tiuid (Id'!! Täler trifft die Mm- (ldeststiale, \Vciin nicht andere crseliwe- rendle G u'üi (dIe (Iazukomn)e.n. Als ([en zweiten Weg hat dci' Gesetzgeber die trafen hei den Delikten ([ei, des 1 'ebens. der Gesundheit odem' (id'!' körper] idhien Sicherheit (insbeson- dere Stra ßenunfiille) bedeutend erhöht. So 1maL Z. B. ein Ki'aftlahi'er, dür vor Antritt einer Fahrt vorsätzlich oder fahnlössic' Alkohol trinkt 'und im leich- ten Bauschzustandl einen Verkehrsunfall schuldhaft liei'beifühn't, nicht wie frü- her eine Strafe wegen Übertretung 'on 1. bis 6 Monaten Arrest., sondhern wegen Vergehen von 6 Monaten 1)iS 4(1 2 Jah- ren strengen Ari'est zu gewärtigen. Da - bei )a- bci kann (lid' sofortige Haft verhängt w(.'I'dlcn und unter (hie Mindeststrafe von 6 Monaten darf nicht heraiigegungeii werden. Man sieht, daß es die!' Gesetz- geber ernst meint, nun das leichtsinni- ge Fahren mitKm'aftfahizeugeri und(hie damit verbundenen Unfälle einzudäum- mcmi. iioffd'11 wir, daß sich die Kraft- fahrer, die andere Personen entweder im gleichen Auto oder mit dein Motor- rad acm entgegenkomnmnende Fahrzeuge oder Fußgänger gefährden, sich die Strafverfügungen rechtzeitig zu Herzen miehiinen, bevor (las Unglück I:assiert ist und sie vor dem Richter stehen. die unterlassene Hilfelei- stung: ilfelei- stung 1-her hat der Gesetzgeber in der un- terlassenen Hilfeleistung einen straf- erschwerenden Umstand festgesetzt., und zwar dann, wenn- bei Gefährdu.ngsdelik- ten (Verkehrsunfälle) der Täter, nach- dem er einen Unfall verschuldet. oder mitverschuldet hat es unterläßt, sich sogleich davon zu überzeugen, ob der Gefährdete oder Verunglückte einer 1-ui- fe bedarf, oder mag er sieh auch davon überzeugt haben, diese 'Hilfe, falls sie erforderlich oder zumutbar ist, nicht gewährt. (§ 337 lit. c St.G.) Die Un- terlassung der Hilfeleistung ist zwar nicht identisch mit dem reichsdeutschen Paragraph 139 a der Fahrerflucht., ver- langt, aber bei Verschulden jede zumut- haie Hilfeleistung. § 100 der Kraftfahr- ordnung 1947 bestimmt darüber hinaus, daß zur Hilfeleistung jeder verpflichtet ist., die!' einen Unfall verschuldet hat (ohne Verschiuldensfi'age), jedoch ist eine Übertretung dieser Verordnung nur vem'wait.ungsmähiig strafbar. Jedenfalls ist nach diel' Regierungsvorlage nach 431 oder § 335St.G. eines Vergehens sehiuldig, wenn er auch bei schuldlosem Vd'rhalten nachteilige Folgen für den Verletzten nicht abwendet. Wenn also z. B. ein Verkehrsunfall nach einem Zedhmgelagd' passiert., der Lenker des Fahmzd;ug'es berauscht war und keine Hilfe leistet, so muß er gewärtig sein, daß er seine 8 Monate bis 2 Jahre be- kommt., die ei' absitzen muß, da, der Ii chitei' eine bedingte Strafe dicht aus- rechen muß. 1.)emi111aehi bedeutet die beschlossene Novelle eine dci' Großtaten dies Parla- ments zu!' w'im'ksa.men Bekämpfung von Rauschtaten und unterlassener Hilfe- Pf -Vier 2Rabin iro1!" 2olfttImtidje eenbungen er fommenen ocfje So min t. a. g. 20. April: 13 Uhr: Bla.s- konzert, 13,45 Viertelstunde 1'. d. Bau- er!!; 19 Alf. Schmmidseder-München an dl. Zither; 21 G'spassige heut; Heitere Sendung von Dietm. Lutz-Wieser. 1)o ii n e r s t a g, 24., 19,15 Tiroler Blaskapellen stellen sich vor. 5 a in s t. a g, 26.. 16,15 Tiroler \T o lks mnusik, bearb. v. A. Kanetscheider. Kleine Anzeigen: Neu hei te nI Der älteste, heimische Lesezirkel bringt eine P CC 0 L 0-MAPPE heraus. 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