Kitzbüheler Anzeiger
05.02.2022
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„Post“ zahlt der Bürgermeister

Handelt es sich bei der „Bürgmeisterpost“ um eine Wahlwerbung oder um eine amtliche Mitteilung? Darüber scheiden sich in Oberndorf nach wie vor die Geister. Fakt ist, dass Bürgermeister Schweigkofler die Aussendung nun aus eigener Tasche bezahlt.

Oberndorf | Das Logo der Gemeinde Oberndorf und die Bezeichnung „amtliche Mitteilung“ sorgten für Irritationen bei der kürzlich versendeten „Bürgermeisterpost“ in Oberndorf. Wie berichtet, formulierte der Bürgermeister auf einer Seite des Postwurfes auch Ziele und Schwerpunkte für die nächste Gemeinderatsperiode.
Eine mehr als schiefe Optik – gerade in Wahlzeiten – urteilten die anderen wahlwerbenden Parteien, denn sie waren, wie sie dem Kitzbüheler Anzeiger erklärten, in keinster Weise in die Ausgabe dieser „Bürgermeisterpost“ eingebunden.

„Bürgermeisterpost“ erscheint regelmäßig
Die „Bürgermeisterpost“ erscheint in Oberndorf in regelmäßigen Abständen, bisher wurde sie immer aus der Gemeindekasse finanziert. Bürgermeister Hans Schweigkofler (SP) stellte nun klar, dass er diese Ausgabe der „Bürgermeisterpost“ aus eigener Tasche zahlt. Gegen den Vorwurf der Wahlwerbung in dem Postwurf verwehrt er sich: „Ich habe die Formulierungen prüfen lassen, es deutet nichts auf Wahlwerbung hin.“

Wahl könnte angefochten werden
Wenn es sich um eine Wahlwerbung handeln würde, könnte es zu einer Wahlanfechtung kommen, wie Alexandra Sidon vom Land Tirol auf Anfrage mitteilt: „Letztendlich wäre es dann vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilen, ob eine derartige Beeinflussung im Fall der Gemeinde Oberndorf gegeben ist.“
Grundsätzlich ist es das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eines Jeden, die eigene Meinung frei zu äußern. Die persönliche Meinung ist jedoch als solche kenntlich zu machen, indem ein persönlicher Briefkopf und nicht jener der Gemeinde verwendet wird, teilt das Land Tirol mit.

Wahlwerbung auf Amtspapier nicht erlaubt
Wahlwerbung, welche den Anschein eines „amtlichen“ Schreibens oder dergleichen hat, ist zu unterlassen, betont Sidon:  „Es ist nicht zulässig, Wahlwerbung mit dem Briefkopf der Gemeinde, mit dem Gemeindewappen oder der Aufschrift ‚Gemeinde‘ und dergleichen, zu betreiben. Die Gemeinde darf nicht durch Herstellung und Versendung von  für Wahlwerbung bestimmten Schriftstücken belastet werden.“
Nichts einzuwenden ist allerdings gegen die Anführung der Funktionsbezeichnung „Bürgermeister“ in einer Wahlwerbung.

Der Fall Fieberbrunn aus dem Jahr 2005
2005 kam es in Fieberbrunn zur Aufhebung des Wahlergebnisses der Gemeinderatswahlen von 2004 durch den Verfassungsgerichtshof. Ein Grund dafür war, dass der Bürgermeister mit dem Gemeindevorstand im Wahlkampf ein Schreiben auf dem offiziellen Briefpapier der Gemeinde inkl. Wappen an alle Haushalte versandte. Am Ergebnis änderte es aber nichts. Der damalige Bürgermeister Herbert Grander wurde in seinem Amt nicht nur bestätigt – seine Liste fuhr bei der Wahlwiederholung sogar ein um knapp sieben Prozent besseres Wahlergebnis ein. Johanna Monitzer

Bild: Die „Bürgermeisterpost“ wurde in Oberndorf versandt. Foto: Bürgermeisterpost

 
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