Kitzbüheler Anzeiger
17.04.2020
News  
 

Nachträglich Kündigung auf Kurzarbeit ändern?

Immer mehr Betroffene möchten, dass ihre Kündigung in Kurzarbeit umgewandelt wird. Jetzt hat das Ministerium eine Frist gesetzt: Rückwirkende Anträge, mit denen die Kurzarbeit ab März gemeldet werden soll, sind nur noch bis Montag, 20. April 2020 möglich. Die Arbeitsrechtsexperten der AK Tirol erklären, was zu beachten ist.

Mehr als 600.000 Österreicherinnen und Österreicher sind inzwischen in Kurzarbeit. In etwa gleich viele Menschen waren Anfang April arbeitslos gemeldet, und immer mehr möchten, dass ihre Kündigung in Kurzarbeit umgewandelt wird.

Das ist prinzipiell möglich. Unternehmen könnten die Kündigungen zurücknehmen, um ihre Mitarbeiter zur Kurzarbeit anzumelden.

Für alle, bei denen der Beginn der Kurzarbeit rückwirkend für März beantragt werden soll, hat das Ministerium nun eine Frist gesetzt: Rückwirkende Anträge hierfür sind nur noch bis 20. April 2020 möglich. Ab 21. April können nur noch Anträge gestellt werden, mit denen Kurzarbeit rückwirkend ab 1. April angemeldet werden soll.

Zwei mögliche Ausgangssituationen
„Dabei sind grundsätzlich zwei Ausgangssituationen zu unterscheiden“, informieren die Arbeitsrechtsexperten der AK Tirol:

1.    Das Arbeitsverhältnis wurde bereits aufgelöst.
Jetzt können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in beiderseitigem Einvernehmen die Beendigung (zum Beispiel einvernehmliche Auflösung oder Arbeitgeberkündigung) wieder aufheben. Sie tun so, als wäre das Arbeitsverhältnis durchgehend aufrecht geblieben. „Dies sollte aber jedenfalls schriftlich festgehalten werden,“ betonen die AK Experten.

Völlig unbürokratisch möglich ist dieser Schritt, wenn sich das Arbeitsverhältnis derzeit erst in der Beendigungsphase befindet und der Arbeitnehmer noch nicht von der Sozialversicherung abgemeldet wurde.

2.    Das Arbeitsverhältnis ist beendet worden und die Abmeldung von der Sozialversicherung ist bereits erfolgt.
Hier gibt die ÖGK den weiteren Weg vor: Will der Arbeitnehmer die Corona-Kurzarbeit nachträglich in Anspruch nehmen, muss seine Abmeldung von der Sozialversicherung storniert werden.

Vorsicht: Eine rückwirkende Anmeldung darf aber nicht erfolgen. Das hätte unangenehme Folgen und zöge Sanktionen wegen verspäteter Anmeldung nach sich. Also: Einfach stornieren, dann bleibt die Sozialversicherung sanktionsfrei ununterbrochen aufrecht.

In arbeitsrechtlicher Hinsicht müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, wie der Zeitraum zwischen ursprünglichem Ende und Weiterführung der Beschäftigung behandelt wird.
Natürlich ist bei bereits beantragtem Arbeitslosengeld das AMS entsprechend zu unterrichten. Allenfalls bezogenes Arbeitslosengeld muss der Arbeitnehmer zurückbezahlen.

Nachteil durch Unterbrechung mit Neuanmeldung
Daneben besteht natürlich die Möglichkeit, es bei der Unterbrechung zu belassen und ein neues Beschäftigungsverhältnis mit Neuanmeldung zu vereinbaren. Dabei wäre auch keine Rückabwicklung des Arbeitslosengeldes nötig. Es würde einfach ein neues Arbeitsverhältnis begründet.

Der Pferdefuß dabei: Die Kurzarbeitsbeihilfe an den Arbeitgeber gewährt das AMS erst ab dem zweiten Monat der Beschäftigung. Arbeitnehmer müssen also einen vollen Monat bei ihrem Arbeitgeber gearbeitet haben, um in Kurzarbeit einbezogen werden zu können. AK Tirol

 
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