Kitzbüheler Anzeiger
09.08.2021
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Kritik an Wohnsitz-Kontrollen wird laut

Rund um die Überprüfung von möglichen illegalen Freizeitwohnsitzen gibt es verschiedene Ansichten. Ein unabhängiges rechtliches Gutachten von Prof. Dr. Peter Bußjäger (Universität Innsbruck) sorgt für Diskussionen. Was geht? Was nicht?

Bezirk | Es kommt Bewegung in die Freizeitwohnsitz-Thematik. St. Johann, Oberndorf und Kirchdorf wollen etwa zusammen mögliche illegale Freizeitwohnsitze aufdecken. Die drei Gemeinden bildeten, wie berichtet, eine Verwaltungsgemeinschaft und werden eine Kontroll-Truppe beschäftigen. Ein notwendiger Schritt, finden die Bürgermeister.
Von Vorverurteilung und Bespitzelung von legalen Wohnungsbesitzern, spricht hingegen der Wörgler Rechtsanwalt Stefan Rass. Er ließ von Prof. Dr. Peter Bußjäger (Universität Innsbruck) ein unabhängiges Gutachten erstellen, das landauf und landab für Diskussionen sorgt.

„Die Ausführungen im Gutachten bestätigen, dass die Tiroler Behörden die gesetzlichen Passagen im Rahmen der Vollziehung in Bezug auf die Freizeitwohnsitzthematik oftmals zu restriktiv sowie überschießend interpretieren“, erklärt Rass. Dazu ergänzt Gutachten-Autor Bußjäger: „Willkürliche und substanzlose Anzeigen berechtigen Behörden nicht zum Tätigwerden. Es muss zumindest ein ‚begründeter Verdacht‘ vorliegen, um gegen den Besitzer eines möglicherweise illegalen Freizeitwohnsitzes zu ermitteln.“

Hausnummer alleine zu wenig?
Dass Gemeinden aufgrund von übermittelten Listen mit Hausnummern ermitteln, sei vom Gesetz her nicht gedeckt, sagt Rass.

Mehrere Lebensmittelpunkte
Ein weiterer Kritikpunkt des Gutachtens ist, dass die Behörden die Bestimmungen des TROG so auslegen und anwenden, dass eine Freizeitwohnsitznutzung nur dann ausgeschlossen wird, wenn ein Hauptwohnsitz vorliegt. „Dass andere Nebenwohnsitze jeglicher Art gesetzlich zulässig sind, wird hier außer Acht gelassen. Außerdem geht die Praxis weit über die Intention des Gesetzgebers hinaus und verkennt, dass eine Person heutzutage mehrere Mittelpunkte der Lebensbeziehungen haben kann“, so Bußjäger.

Homeoffice und Co. haben Leben verändert
Vor allem die Veränderungen durch die Informationsgesellschaft und die damit einhergehenden neuen Lebensformen aufgrund der modernen technischen Gegebenheiten werden nicht abgebildet. „Hier sehen wir den Gesetzgeber gefordert, diese Schieflage zu beseitigen“, erklärt Rass. Der Gesetzgeber hat es leider verabsäumt, rechtlich eindeutige und verfassungsrechtlich gedeckte Regelungen in Bezug auf Freizeitwohnsitze zu schaffen, meint Rass.

Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes dürften die Kontrollen möglicher Freizeitwohnsitze jedoch halten, wie das Land Tirol kürzlich betonte. „Der Widerstand gegen die vermehrten Kontrollen ist keine große Überraschung“, reagiert der VP-Gemeindensprecher LAbg. Alois Margreiter auf das Freizeitwohnsitz-Gutachten von Peter Bußjäger.

Strenge Regeln, strenge Kontrolle
Vielmehr untermauere das Gutachten sogar die Rechtmäßigkeit der Einschränkungen im Bereich der Freizeitwohnsitze, so Margreiter: „Das besonders strenge Regelungsregime in Tirol übertrifft die Gesetzeslage in den anderen Bundesländern deutlich. Dass dies verfassungsrechtlich unbedenklich ist, wird im Gutachten bestätigt, weil ein deutliches öffentliches Interesse an leistbarem Wohnraum besteht. Deshalb ist es notwendig, harte Maßnahmen zu treffen und illegalen Freizeitwohnsitzen keine Chance zu geben. Wer strenge Regeln einführt, der muss aber auch strenge Kontrollen durchführen.“

Leitfaden für Gemeinden
Dass es keine klare Handlungsanleitung für Gemeinden gibt, verneint Margreiter: „Im April 2020 wurde an alle Gemeinden ein gemeinsam mit den Bezirkshauptmannschaften erarbeiteter, 19-seitiger Leitfaden zur Feststellung von Freizeitwohnsitzen zugestellt. Es ist klar geregelt, wie hier vorzugehen ist.“ Johanna Monitzer

Bild: Jalousien unten, niemand zuhause. Ob am gemeldeten Hauptwohnsitz auch der Lebensmittelpunkt begründet wurde – dem wollen Gemeinden nun verstärkt nachgehen. Symbolfoto: Monitzer

Außerdem - Bauträger in Beweisnotstand
Gutachten-Autor Prof. Dr. Peter Bußjäger (Universität Innsbruck) sieht auch die Bestimmung in der Tiroler Bauordnung im Zusammenhang mit der Nachweispflicht, dass künftig kein Freizeitwohnsitz begründet wird, kritisch.

Kein Unterschied, ob Bauträger oder Person
„Der Gesetzgeber differenziert nicht nach der Person des Bauwerbers, sondern behandelt unterschiedslos alle Bauwerber – egal ob Privatperson oder Bauträger – pauschal gleich. Dies ist aus gleichheitsrechtlicher Sicht verfassungswidrig“, erklärt Bußjäger und ergänzt: „Während eine Privatperson eine künftige Nutzung glaubhaft machen kann, darf man von einem Bauträger nicht erwarten, zu Projektbeginn bereits eine künftige Nichtverwendung als Freizeitwohnsitz glaubhaft zu machen.“
Die derzeitige Regelung in der Tiroler Bauordnung bringt einen Bauträger von vornherein in einen Beweisnotstand, aus dem dieser sich nicht befreien kann, so Bußjäger.  jomo

 
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