Kitzbüheler Anzeiger

Westendorf

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6 Dezember 2019 Thema Redaktionsschluss: 24. Dezember Beiarinnatåg Da Beiarinnatåg is heit zan 49. Moi, hea kemma sends a insa Dorf va iwaroi. In da Kirch inn håt de Musig so schea klunga, oi håmb gånz andächtig bett und gsunga. An Herrgott håm ma dånkt fi des, wås ois wår, a wieda bitt, dass a ins hüft an noin Jåhr. So festlich is heit und ois so schea, gmiatlich zåmmhuckn, zan krichtn T isch geah. De Gedånken austauschn, da Musig zualauschn. Ǻwa dea Tåg kam nid z´stand, wenn ma nid takte Weiwaleit hättn, dia wås des nemand in d´Hånd. D´Ortsbeiarinna håmb miassn vü Gedånken und Sitzunga investian, um so a scheas Fest fi ins z´organisian. Ǻwa nid vü håms davu boid ma kåd rend und a se denkn, etz foids ma woi ei: An uandlan Applaus wea ma ea schenkn! Anlässlich des 49. Bezirksbäuerinnentages in Westendorf von Kathi Pöll geschrieben und vorgetragen Lichtverschmutzung wird wie Lärmbelästigung bewertet Schrille Weihnachtsdekoration Der aufblasbare, zwei Meter hohe Weihnachtsmann vor demHauseingangdesNach- barn gegenüber wiegt sich zu den Klängen von Jingle Bells und die über die T er- rasse hängende Lichterkette leuchtet und blinkt in allen Farben mit der Rentierherde im Garten daneben um die Wette. Für viele ist W eihnachten eine besinnliche und die ru- higste Zeit im Jahr, anderen dagegen kann es gar nicht laut und schrill genug sein – so, wie man es aus amerika- nischen Filmen kennt. Weil der Advent von Jahr zu Jahr heller und vor allem greller wird, kommt es im- mer öfter auch zu Nachbar- schaftsstreitigkeiten. Vielen Leidgeplagten ist da- bei offensichtlich gar nicht bewusst, dass sie sich ge- gen eine allzu aufdringliche „Beweihnachtung“ wehren können. Laut Verein für Konsumenteninformation gelten für Lichtverschmut- zung die gleichen Bestim- mungen wie bei Lärmbeläs- tigung. Es geht dabei um die Fragen Ortsüblichkeit und Zumutbarkeit. „In einer ruhigen Wohnge- gend gelten andere Regeln als im städtischen Bereich, aber niemand muss es hin- nehmen, bei zugezogenen Vorhängen nicht schlafen zu können.“ W er sich gestört fühlt und mit seiner Be- schwerde beim Verursacher auf taube Ohren stößt, hat die Möglichkeit, bei Gericht eine Unterlassungsklage ein- zureichen. Gegen nicht zumutbare Be- einträchtigung kann man sich wehren, nicht jedoch gegen schlechten Deko- rationsgeschmack. In Ge- meinden mit strengen Orts- bildschutzgesetzen kann aber auch die optische und ästhetische Komponente eine Rolle spielen - nämlich dann, wenn die Dekoration dem Ortsbild schadet. Bei gröberen V eränderungen kann sogar eine Bewilligung durch die örtliche Behörde notwendig sein. Die Frage, ob in unserer Gegend wirklich eine Coca- Cola-Dekoration mit Weih- nachtsmann und Rentier- schlitten passend ist, sollte in jedem Fall vorher bespro- chen werden. In den eigenen vier Wänden darf man uneingeschränkt dekorieren, solange man die vorgeschriebenen Brand- schutzvorgaben einhält. Anders kann es sich bei De- korationen verhalten, wenn sich diese im Außenbereich befinden.BeiMehrparteien- häusern sollte man vorher die Zustimmung der Mit- eigentümer einholen – ins - besondere, wenn man fixe Befestigungsmöglichkeiten an Fassade oder Fensterrah- men anbringen möchte. Im Regelfall handelt es sich da- bei um allgemeine Teile der Wohnanlage. Woran wohl nur wenige denken, ist auch das Thema Verkehrssicherheit. Passiert ein Unfall, weil Verkehrs- teilnehmer abgelenkt oder geblendet wurden, könnte es durchaus sein, dass es Juristen gibt, die sich fra- gen: „Wäre die Anbringung dieser blinkenden und blit- zenden Lichterketten nicht vielleicht genehmigungs- pflichtiggewesen,sowiees auch beleuchtete Werbeta- feln sind?“ Quelle: TT Symbolbild: AdobeStock
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