St. Johann in Tirol
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Gemeindeübersicht
Winterdienst ST. JOHANNER GEMEINDENACHRICHTEN 3 Winterdienst Schneeräumung • G emeindeversammlung Nicht nur die öffentliche Hand ist bei Schneefällen für die Räumdienste zuständig, sondern auch die Hauseigentümer sind zur Schneeräumung v erpflichtet. Auch wenn die meisten Straßen und Gehstei- ge im St. Johanner Ortsgebiet von der Ge- meinde geräumt w erden, bedeutet dies nicht, dass die Hausbesitzer von ihrer gesetzlichen Verpflichtung entbunden sind. Daher rufen wir die wichtigsten Bestimmungen wieder in Erinnerung. Im Gesetz ist eindeutig geregelt, dass private Einfahrten nicht von der Gemeinde geräumt werden müssen. Die meisten Hausbesitzer haben dafür V erständnis, doch rufen immer wieder Personen im Marktgemeindeamt an, die sich darüber aufregen, dass sich v or ihre Einfahrt eine durch die Straßenräumung ent- standene Schneezeile befindet. Wir möchten daher betonen, dass es nicht Aufgabe der Marktgemeinde St. Johann in Tirol ist, die Räu- mung privater Einfahrten zu übernehmen, außerdem w äre es allein schon aus z eitlichen Gründen gar nicht möglich. Immerhin müssen die Mitarbeiter des Gemeindebauhofes über 100 km Straßen und G ehsteige räumen. Z u- dem sei in Erinnerung gerufen, dass es nicht erlaubt ist, den Schnee einfach auf öffentliche Straßen zu schieben. Der Gesetzestext im § 93 S tVO lautet: ”Die Ei- gentümer v on Liegenschaften in Ortsgebie- ten (ausgenommen Eigentümer v on unver- Zur Schneeräumung sind alle v erpflichtet bauten land- und forstwirtschaftlichen Lie- genschaften) haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen V erkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich allfälliger Stie- genanlagen in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert so- wie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.” Es sollte dabei jedoch nicht übersehen w er- den, dass eine Missachtung im Falle eines Un- falles Haftung begründen k ann. Zusätzlich drohen Verwaltungsstrafen wegen Verstoßes gegen die StVO. Weiters möchten wir darauf hinweisen, dass auch Hecken neben Gehsteigen und Straßen vom Schnee befreit werden müssen, w eil sonst der Schnee auf die Verkehrsflächen fällt. Oft sind dadurch Gehsteige nicht passierbar, bis diese wieder frei gemacht werden. Die Be- sitzer der Hecken sind daher aufgerufen, dies zu beachten, denn der Mehraufwand des Ge- meindebauhofs, der bereits geräumte G eh- steige wegen des von den Hecken gefallenen Schnees nochmals räumen muss, wird k ünftig den entsprechenden Grundbesitzern verrech- net. Nicht nur geräumte Gehsteige sind gefordert, auch drohenden Dachlawinen müssen Haus- eigentümer begegnen und dafür sorgen (§ 93 Abs. 2 StVO) dass überhängende Schnee- wächten oder Eisbildungen auf den Dächern eines an der Straße gelegenen G ebäudes ent- fernt werden. Dies gilt für Gebäude innerhalb und auch außerhalb v on Ortsgebieten. Dass dies nicht nur ein wohlgemeinter Ratschlag ist, zeigt eine Reihe von Schadenersatzprozes- sen, bei denen die Gerichte durchwegs die Haftung eines zu sorglosen Hausbesitzers be- jahten. Als Sofortmaßnahme ist erlaubt, sich mit Warnstangen und dem Hinweis ”Achtung Dachlawine” zu behelfen. Die Dachräumung hat jedoch so rasch wie möglich zu erfolgen. Die Hauseigentümer dürfen bei ihren Räu- mungsarbeiten die Straßenbenützer nicht behindern oder gar gefährden. Sie müssen auch vermeiden, dass der Abfluss des Schmelzwassers behindert wird und sind der Streupflicht unverzüglich nachzukommen. In diesem Sine hoffen wir auf ein konstruktives Zusammenwirken aller, um auch im kommen- den Winter allfällige S chneechaos-Situationen in den Griff zu bekommen. Fot o: Kahlbacher Einladung zur öffentliche G emeindeversammlung am 27. November 2017 um 19.00 Uhr im Kaisersaal Bei der öffentlichen G emeindeversammlung kann die Bevölkerung mit dem Bürgermeister über alle A ngelegenheiten der Gemeinde diskutieren. Verschwiegenheitspflichten müssen jedoch beachtet w erden. Wir laden die Bevölkerung zur T eilnahme herzlich ein.
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