Kitzbüheler Anzeiger

St. Jakob in Haus

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Aus der Gemeindestube 3 Gemeinderatssitzung vom 19.12.2016 Der Haushaltsvoranschlag 2017 wird beschlossen und liegt in Kurzfassung dieser Ausgabe bei. Die Zuweisung der Doppelhaushälfte T op 1 – Sim- mern 12 – an Sabine und Gerhard Johann Baumann wird beschlossen. Für die Entwurfsplanung des Landesstraßenprojek- tes erfolgt die Kostenübernahme v on € 1.608,00. Es wurde die Verlegung der Landesstraße L2 zwischen „Recherbauer“ und „Schusterbauer“ sowie die Errich- tung eines Gehsteiges unterhalb vom „Recherbauer“ projektiert. Gemeinderatssitzung vom 27.02.2017 Die Erlassung der Verordnung über die Waldumlage 2017 im Sinne des § 60 Abs.3 TGO 2001 idgF wird wie folgt beschlossen. Kundmachung Gemäß § 60 Abs.1 und 3 der Tiroler Gemeindeordnung - TGO 2001 – LGBl.Nr. 36/2001, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 81/2015 wird hiermit kundgemacht, dass der Gemeinderat in seiner 9. öffentlichen Sitzung, am 27.02.2017, unter Tagesordnungspunkt 5), aufgrund des § 10 der Tiroler W aldordnung 2005, LGBl. 55/2005 zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl.Nr. 130/2013, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für den Gemeindewaldaufseher die Waldumlage für 2017, mit- tels Verordnung wie folgt beschlossen hat: § 1 W aldbetreuungsgebiet umfasst alle Waldflächen des Betreuungsgebietes im Ge- meindegebiet von St. Jakob in Haus, die vom zuständi- gen Gemeindewaldaufseher betreut werden. § 2 Umlagepflicht Zur Entrichtung der Umlage sind die Waldeigentümer verpflichtet. Teilwaldberechtigte und Agrargemeinschaf- ten auf Grundstücken des Gemeindeguts w erden Wald- eigentümern gleichgehalten. Miteigentümer von Wald- grundstücken haften zur ungeteilten Hand. § 3 Berechnungsgrundlage Der Festsetzung des Gesamtbetrages der Umlage wird der Personalaufwand für den Gemeindewaldaufseher im abgelaufenen Jahr (Jahresaufwand) 2016, in der Höhe von Euro 13.155,44 zugrunde gelegt. Diesem Betrag liegt eine Waldfläche von insgesamt 311,3474 ha zugrunde. Der Festsetzung des Gesamt- betrages der Umlage wird jener Teil des Jahresaufwan- des zugrunde gelegt, der dem Verhältnis der auf die Gemeinde entfallenden Ertragswaldflächen des Wald- betreuungsgebietes zur Gesamtertragswaldfläche des Waldbetreuungsgebietes entspricht. Der auf den einzel- nen Umlagepflichtigen entfallene Anteil am Gesamtbe- trag der Umlage wird nach dem Verhältnis seines Antei- les an der Ertragswaldfläche in der Gemeinde ermittelt. Für Wirtschaftswald wird ein Anteil v on 50 % des auf den Wirtschaftswald entfallenden Anteils an den Ge- samtkosten, für Schutzwald im Ertrag ein Anteil v on 15 % des auf den Schutzwald im Ertrag entfallenden An- teils an den Gesamtkosten und für T eilwald im Ertrag ein Anteil von 50 % des auf den Teilwald im Ertrag ent- fallenden Anteils an den Gesamtkosten berücksichtigt. § 4 Hektarsatz - Gesamtumlage 1.) Die Waldumlage - 2017 beträgt daher für: a) Wirtschaftswald € 21,1266 pro Hektar b) Teilwald im Ertrag € 21,1266 pro Hektar c) Schutzwald im Ertrag € 6,3380 pro Hektar 2.) Der Gesamtbetrag für die W aldumlage 2017 beträgt: € 2.881,66 § 5 R eduzierung der Umlage Der auf Waldeigentümer, die eine Ausbildung zum Forstfacharbeiter nachweisen, entfallende Anteil am Ge- samtbetrag der Umlage wird um 20 % verringert. Im Fall des Nachweises einer Ausbildung zum Forstwirtschafts- meister oder zum Forstorgan wird der Anteil am Ge- samtbetrag der Umlage um 40% verringert.
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