Kitzbüheler Anzeiger

Leogang

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2 Infrastruktur - Bereitstellungsbeitrag Gemäß §77b Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 Ing. Thomas Riedlsperger Mit der Novellierung des Raumordnungsrechts 2017 (LGBl. Nr. 82/2017) wurde der Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag gemäß § 77b R OG (IBB) eingeführt, der eine Abgabe für un- befristet gewidmete unverbaute Wohnbaulandgrundstücke vorsieht, die seit 01.01.2018 länger als 5 Jahre gewidmet sind. Im Rahmen der Novellierung des ROG erfolgten mit Beschluss des Salzburger Landtages vom 09.11.2022 weitere Anpassun- gen des § 77b R OG, die mit 1.12.2022 in Kraft getreten sind. Es besteht erstmals für das Jahr 2023 und danach jährlich eine Abgabenverpflichtung. Der Abgabenanspruch für 2023 wird nach vorausgehender Selbsterklärung d urch die betroffenen Grundeigentümer erstmals im Jahr 2024 nach Vorschreibung durch die Abgabenbehörde f ällig. Die Abgabenerklärung ist von den Grundstückseigentümern bis spätestens 15. Mai jeden Jahres einzureichen. Der Ertrag aus dem IBB fließt der Gemeinde zu, dieser ist für Z wecke der aktiven Bodenpolitik der Gemeinde sowie zur Erhaltung, Erweiterung und Verbes- serung von Infrastruktureinrichtungen zu verwenden. Gegenstand der Abgabe Gegenstand der Abgabe sind unbefristete, unverbaute Bau- landgrundstücke v on Wohnbauland-Widmungskategorien (Reines Wohngebiet, Erweitertes Wohngebiet, Gebiete für förderbaren W ohnbau, Kerngebiet, Ländliches K erngebiet, Dorf- gebiet sowie Zweitwohnungsgebiet), die ab dem 01.01.2018 seit mehr als fünf Jahren ausgewiesen sind. Bebaut ist ein Baulandgrundstück d ann, wenn auf ihm ein Bau errichtet ist oder mit der Errichtung des Baus bereits begonnen wurde, soweit es sich dabei nicht um eine Neben- anlage handelt. Als Nebenanlagen gelten dabei Bauten, die auf Grund ihres Verwendungszwecks und Größe gegenüber einer auch bloß künftigen Hauptbebauung funktionell unter- geordnet sind und nicht Wohnzwecken dienen (wie Garagen, Gartenhäuschen, Gerätehütten odgl) (vgl § 5 Z 12 ROG). Ein Hauptgebäude muss w enigstens eine Wohnung iSdf § 2 Z 4 BauTG aufweisen, somit die Führung eines eigenen Haushalts zur Deckung des ganzjährigen W ohnbedarfs ermöglichen. Bemessungsgrundlage und Eigenbedarf Bemessungsgrundlage für d ie Abgabe sind die Fläche d es Baulandgrundstückes sowie die A nzahl der vollen Monate im Kalenderjahr, in denen mit einer widmungskonformen Bebauung noch nicht begonnen wurde. Der konkrete Abga- bensatz für ein Kalenderjahr ergibt sich einerseits aus dem Flächenausmaß und andererseits aus der Tarifstufe, in die eine Gemeinde fällt. Die T abelle, aus der sich die Abgabensätze ergeben, ist in § 77b (5) R OG festgelegt. Für die Gemeinde Leogang ergeben sich in der T arifstufe 4 folgende Abgabenhöhen: Flächenausmaß Abgabenhöhe T arifstufe 4 in € bis 500m² - 501m² bis 1.000m² 860,-- 1.001m² bis 1.700m² 1.720,-- 1.701m² bis 2.400m² 2.580,-- 2.401m² bis 3.100m² 3.440,-- je weitere angefangene 700m² 860,-- Bei bestehendem Eigenbedarf der Grundstückseigentümer kann dieser in den ersten 15 Jahren der Widmung, somit bis zum 01.01.2033 vom Flächenausmaß abgezogen werden. Als Bauland-Eigenbedarf nach § 5 Z 2 ROG gelten dabei Flächen, die ĉ den Eigentümern oder ihren Kindern (oder eines Enkel- kindes statt eines Kindes) zur Befriedigung ihrer Wohn- bedürfnisse d ienen, und zwar im Ausmaß v on 700m² Grundfläche je berechtigter P erson. ĉ der Erweiterung oder Verlegung von Betrieben dienen Weiterer Ablauf Von der Gemeinde Leogang werden die entsprechenden Formulare zur Abgabenerklärung Anfang 2024 an die Grund- stückseigentümer versendet. Die betroffenen Grundstücksei- gentümer haben dann bis spätestens 15.05.2024 d ie ausgefüllte Erklärung an die Gemeinde z u retournieren. Anschließend wird auf Grundlage der Selbsterklärung d en Eigentümern der jeweilige Betrag der Infrastruktur- Bereit- stellungsabgabe bescheidmäßig vorgeschrieben.
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