Kitzbüheler Anzeiger

Kitzbühel

Ausgabe im Vollbild öffnen
Zurück Gemeindeübersicht
Kitzbühel 3 Dezember 2019 Information zur Freizeitwohnsitzabgabe Ab 1. Jänner 2020 ist in der Stadtgemeinde Kitzbühel eine Abgabe für die V erwendung eines Wohnsitzes als Freizeit- wohnsitz zu entrichten (Freizeitwohnsitzabgabe). Freizeit- wohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohn- bedürf-nisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitwei- lig zu Erholungszwecken dienen. Nicht als Freizeitwohnsitze gelten Gastgewerbebetriebe, Kur- und Erholungsheime, Feri- enwohnungen und eine Privatzimmervermietung. Auch wenn keine Eintragung im Freizeitwohnsitzverzeichnis besteht, ist die Abgabe bei Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz zu entrichten. Mit der Entrichtung der Frei- zeitwohnsitzabgabe wird jedoch ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legalisiert. Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer des Freizeit- wohnsitzes zu entrichten und selbst zu bemessen. Befindet sich der Freizeitwohnsitz auf fremdem Grund, ist der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Baube- rechtigte Abgabenschuldner. Wird ein Vertrag, wie z. B. ein Miet- oder Pachtvertrag, zwischen dem Eigentümer und dem Inhaber (z. B. Mieter oder Pächter) über den Freizeitwohnsitz unbefristet oder länger als ein Jahr abgeschlossen, dann ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes und nicht der Eigentümer ab- gabepflichtig. Die Pflicht zur Entrichtung der Abgabe entsteht dabei mit Beginn dieses Dauerschuldverhältnisses. Die Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Frei- zeitwohnsitzes zu bemessen. Der zu entrichtende Betrag er- gibt sich aus der vom Gemeinderat erlassenen Verordnung vom 28.10.2019 über die Höhe der Freizeitwohnsitzabgabe wie folgt: ST ADT AMT KITZBÜHE L reits in der November-Aus- gabe der Stadtzeitung abge- druckt. Weiters wurde unter diesem Tagesordnungspunkt ein von der Gemeinderatsfraktion Unabhängige Kitzbühler/in- nen – UK eingebrachter An- trag bezüglich eines V erbo- tes privater Feuerwerke so- wie aller Feuerwerke, die im Rahmen einer Veran- staltung durchgeführt w er- den, im Zeitraum von 30. November bis einschließ- lich 6. Jänner behandelt. Nach einiger Diskussion, bei der sich viele Manda- tare durchwegs kritisch ge- genüber Feuerwerke zeigten, wurde die Angelegenheit in den zuständigen Ausschuss für Umwelt und Schwarzsee zur weiteren Beratung ver- wiesen. Dasselbe galt für ei- nen weiteren Antrag über eine tägliche Messung der Feinstaubbelastung in die- sem Zeitraum. Siehe zu dieser Thematik auch den Artikel von Um- weltreferent GR Rudolf Widmoser auf der Seite 4. Ein weiterer Antrag, diesmal von der FPÖ, befasste sich mit möglichen Radarstrafen von Mitgliedern der Frei- willigen Feuerwehr Kitz- bühel. Laut Antrag der FPÖ sollte beschlossen werden, dass der Betrag einer Radar- strafe, welcher im Einsatzfall bei der Hinfahrt zum Feu- erwehrhaus geahndet wird, nach Bestätigung durch die Feuerwehr von der Gemeinde zurückerstattet werden soll. Ersatz-GR Michael Hack- steiner erklärte über Nach- frage von Bürgermeister Dr. Winkler, die Angelegenheit nicht zuvor mit dem Kom- mandanten der Freiwilligen Feuerwehr besprochen zu ha- ben. In der anschließenden Diskussion sahen viele Man- datare diesen Antrag als sehr problematisch an. Stadtamts- direktor Mag. Michael Wid- moser zeigte zwar Verständ- nis für eine schnelle Anfahrt zum Einsatz, riet dem Ge- meinderat aber davon ab, diesen Antrag in der vorlie- genden Form zu beschlie- ßen. Es wäre nichts ande- res als eine Genehmigung zur Missachtung von Verkehrs- vorschriften. Bürgermeister Dr. Winkler erklärte darauf- hin, den Antrag dem Kom- mandanten der Freiwilligen Feuerwehr Kitzbühel mit der Bitte um Stellungnahme vor- zulegen und sodann wieder den Gemeinderat damit zu befassen. Die Gemeinderatssitzung schloss vertraulichen Perso- nalangelegenheiten. a) bis 30 m2 Nutzfläche mit Euro 240,00 b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 Nutzfläche mit Euro 480,00 c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 Nutzfläche mit Euro 700,00 d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 Nutzfläche mit Euro 1.000,00 e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 Nutzfläche mit Euro 1.400,00 f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 Nutzfläche mit Euro 1.800,00 g) von mehr als 250 m2 Nutzfläche mit Euro 2.200,00 Dieser Betrag ist bis 30. April eines jeden Jahres an die Ge- meinde unter Angabe der Nutzfläche zu entrichten. Änderun- gen der Nutzfläche, beispielsweise durch Umbauten, können sich auf die Abgabenhöhe auswirken. Die Eigentümer von in das Freizeitwohnsitzverzeichnis der Stadtgemeinde Kitzbühel eingetragenen Freizeitwohnsit- zen bzw. soweit bekannt die Verfügungsberechtigten darüber erhalten direkt noch ein weiteres, detaillierteres Informations- schreiben. Für weitere Informationen wird auf das T iroler Freizeitwohn- sitzabgabegesetz (TFWAG), die dazu ergangene Verordnung der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 28.10.2019 und ein Infor- mationsschreiben des Landes Tirol verwiesen. Diese können auf der Homepage der Stadtgemeinde Kitzbühel (im Menü „Bürgerservice“ – „Verordnungen“) abgerufen werden.
< Page 2 | Page 4 >
 
Kontakt
Tel.: +43 (0) 5356 6976
Fax: +43 (0) 5356 6976 22
E-Mail: info@kitzanzeiger.at
Virtuelle Tour
Rundblick - Virtual Reality
Werbung
 
Zurück Aktuelle Gemeinde Archiv Suchen