Kitzbüheler Anzeiger

Going am Wilden Kaiser

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GOING - DORFZEITUNG 4 Gebühren und Steuersätze 2020 Vom Gemeinderat der Gemeinde Going a.W.K. wurden in der Gemeinderatssitzung vom 20.11.2019 einstimmig die Gemein- degebühren und Gemeindesteuersätze für das Haushaltsjahr 2020 beschlossen. Wasserbenützungsgebühr EUR 0,57 pro m³ bisher EUR 0,56 pro m³ Wasserbenützungsgebühr (Stallwasser) EUR 0,21 pro m³ bisher EUR 0,20 pro m³ Kanalbenützungsgebühr EUR 1,81 pro m³ bisher EUR 1,79 pro m³ Hundesteuer EUR 60,00 bisher EUR 55,00 Müllgrundgebühr EUR 44,56 pro Punkt bisher EUR 44,03 pro Punkt Bioabfallgebühr (pauschal) EUR 44,56 pro Punkt bisher EUR 44,03 pro Punkt Speisereste Abh. gewerbl. Kleinverursacher EUR 0,17 pro kg bisher EUR 0,20 Speisereste Abh. gewerbl. Großverursacher EUR 0,12 pro kg bisher EUR 0,15 Radlader EUR 66,00 pro Std. bisher EUR 50,00 pro Std. Unimog EUR 80,00 pro Std. bisher EUR 75,00 pro Std. Traktor EUR 48,00 pro Std. bisher EUR 45,00 pro Std. Alle anderen Gemeindegebühren und Gemeindesteuersätze bleiben unverändert gegenüber 2019. Alle Gemeindegebühren und Gemeindesteuersätze (insbeson- dere Informationen zur neuen Freizeitwohnsitzabgabe) können jederzeit auf der Homepage der Gemeinde Going a.W.K. – www.going.tirol.gv.at – abgerufen werden. Winterdienst 2019/2020 Information zur Freizeitwohnsitzabgabe Auch für den heurigen Winter möchte die Gemeinde Going a .W .K . wieder auf einige Details zur Schneeräumung aufmerk- sam machen . Die Liegenschaftseigentümer werden ersucht, Sträucher und He- cken entlang von Straßen zurückzuschneiden. Ebenfalls sind Zäu- ne entlang von Verkehrsflächen über den Winter abzulegen. Die Gemeinde Going a.W.K. ist bemüht, die Schneeräumung mög- lichst früh am Morgen, so zügig wie möglich, durchzuführen. Au- tos, die an Stellen abgestellt werden, die nicht dafür vorgesehenen sind, bzw. Rangier- und Manipulationsraum für die W interdienst- fahrzeuge darstellen, behindern die Schneeräumung unnötig. Im- mer wieder schieben / schaufeln / fräsen Liegenschaftseigentümer Schnee von privaten Flächen auf die öffentlichen Verkehrsflächen. Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße wäre eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Diese Be- willigung kann nicht erteilt werden, wenn das Vorhaben die Sicher- heit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des V erkehrs beeinträchtigt. Die Gemeinde Going a.W.K. weist darauf hin, dass keine solchen Be- willigungen ausgesprochen werden und in so einem Fall die Haf- tung für etwaige (Verkehrs-) Unfälle beim Liegenschaftseigentü- mer liegt. Sollte die Verkehrssicherheit durch so ein rücksichtslo- ses Schneeablagern auf der Straßen und W egen beeinträchtigt, bzw. die Schneeräumung erschwert werden, wird die Gemeinde den Verursacher zur Rechenschaft ziehen und die anfallenden Kosten in Rechnung stellen. Gemäß § 53 Abs. 1 des T iroler Straßengeset- zes haben die Eigentümer von Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber V erfügungsberechtigten a) den freien Abfluss der auf der Straße anfallenden Niederschlags- und Schmelzwässer sowie des bei der Straßenreinigung anfal- lenden Wassers auf ihre Grundstücke, b) die Herstellung von Ableitungs- und Entwässerungsgräben so- wie von Sickergruben und dergleichen auf ihren Grundstücken und c) die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräumma- terials auf ihren Grundstücken zu dulden. Im Zuge der Durchführung des W interdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkom- men, dass die Straßenverwaltung Flächen räumt und streut, hin- sichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümer gemäß § 93 Stra - ßenverkehrsordnung 1960 - StVO selbst zur Räumung und Streu- ung verpflichtet sind. Die Gemeinde Going a.W.K. weist ausdrück- lich darauf hin, dass • es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche A rbeitsleistung der Gemeinde handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann; • die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivil- rechtliche Haftung für die zeitgerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer verbleibt; • eine Übernahme dieser Räum- u nd Streupflicht durch stillschwei- gende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Ge- setzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die Gemeinde Going a.W.K. ersucht um Kenntnisnahme und hofft, dass durch ein gutes Zusammenwirken der kommunalen Einrich- tungen und des privaten Verantwortungsbewusstseins auch im kommenden Winter wieder eine sichere und gefahrlose Benützung der Gehsteige, Gehwege und öffentlichen Straßen im Gemeinde- gebiet möglich ist. Aufgrund des Tiroler Frei- zeitwohnsitzabgabegesetzes, LGBl . Nr . 79/2019 ist ab 01 . Jänner 2020 in unserer Ge- meinde eine Abgabe für die Verwendung eines Wohnsit- zes (Gebäude/Wohnung) als Freizeitwohnsitz zu entrich- ten (Freizeitwohnsitzab- gabe) . Freizeitwohnsitze sind Ge- bäude, W ohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung ei- nes ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbezie- hungen verbundenen Wohn- bedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wo- chenendes oder sonst nur zeit- weilig zu Erholungszwecken dienen. Auch wenn keine Ein- tragung im Freizeitwohnsitz- verzeichnis besteht, ist die Abgabe zu entrichten. Zu be- achten ist, dass mit der Ent- richtung der Freizeitwohn- sitzabgabe ein illegaler Frei- zeitwohnsitz nicht legalisiert wird. Die Abgabe ist grundsätzlich vom Eigentümer des Freizeit- wohnsitzes selbst zu bemes- sen. Dafür muss die Nutzflä- che des Freizeitwohnsitzes ermittelt werden. Der zu ent- richtende Betrag ergibt sich aus der vom Gemeinderat der
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