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Wildpark in heller Aufregung

Damit war die Aufregung groß und die Verwirrung perfekt. Eine Zufallskontrolle ergab, dass besagte Rinder – besser bekannt als Yak – gegen einschlägige Rinderkennzeichnungspflicht vertstoßen haben, weil sie schlicht und ergreifend nicht gekennzeichnet waren:

Und so ergab die Vor-Ort-Kontrolle der Agrarmarkt Austria hinsichtlich der Rinderkennzeichnungs-Verordnung klare Unzulänglichkeiten, da die beiden gesetzlich vorgeschriebenen Ohrmarken fehlten, keine Eintragung im Bestandsverzeichnis und auch keine entsprechende Meldung an die Rinderdatenbank erfolgte: „Natürlich nicht, weil wir gar nicht wußten, dass eine solche Kennzeichnungspflicht für unsere Yaks besteht,“ kennt Wildpark-Betreiber Oswald Pletzer viele Parks mit ähnlichem Schicksal. Was die Eignerfamilie Pletzer darüber hinaus wirklich betroffen machte, war die Art und Weise wie die AMA die Sachlage zu regeln versuchte. Nämlich mit einem knallharten Ultimatum uns so ist im Schreiben der Behörde zu lesen: „Sollte die Identität der Rinder Ihrerseits nicht fristgerecht nachgewiesen werden können, muss seitens der AMA die Tötung und unschädliche Beseitigung der nicht identifizierbaren Rinder angeordnet werden!“

Damit war die Idylle am Wildpark, der ansonsten als Drehort vieler Hansi Hinterseer-Filme international medial bekannt ist, vorübergehend gestört.

„Was wir nicht ganz verstanden war die harsche Vorgehensweise, schließlich sind unsere Tiere ja kein Gut eines Handelsunternehmens, noch Bestandteil einer Fleischproduktion. Unsere Tiere werden hier bis zu ihrem natürlichen Tod liebevoll betreut und sind Schautiere eines Wildparkes,“ verstand Familie Pletzer die Welt nicht mehr.

Natürlich kam der Wildpark der Kennzeichnungspflicht seiner Yaks nach – wenngleich die Narkotisierung der Tiere eines erfahrenen Experten bedurfte, handelt es sich trotz allem um hunderte Kiloschwere Wildtiere.

Und so konnte doch den Buchstaben des Gesetzes genüge getan und der Behörde – die auch nicht anders kann – Folge geleistet werden, den Tieren vermochte der anästhesiologische Eingriff auch nichts anzuhaben und die Besucher dürfen sich künftig an den gelben Ohrmarken nicht stören: Gemäß Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, Bundesgesetzblatt II Nr. 201/2008 i.d.g.F.
Christoph Hirnschall
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