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Kitzbüheler Anzeiger

Verträge sollen Spekulanten einbremsen

In seiner jüngsten Sitzung beschloss der Kirchdorfer Gemeinderat die Einführung eines Raumordnungsvertrages für private Grundbesitzer. Zahlreiche Gemeinden im Bezirk bedienen sich inzwischen dieses Instrumentes, um Grundstücksspekulanten und der Bauland-Hortung Einhalt zu gebieten.

Kirchdorf | Jetzt hat auch Kirchdorf einen – einen Raumordnungsvertrag. Und folgt damit dem Beispiel vieler Gemeinden im Bezirk, die mit solchen Verträgen die Raumordnung in geordnete Bahnen lenken wollen. „Hintergrund für solche Verträge ist es, die Grundstückspreise, die vor allem in den vergangenen Jahren im Bezirk exorbitant in die Höhe geschossen sind, einzuschränken und so auch Einheimischen die Möglichkeit zu bieten, leistbaren Baugrund zu erwerben“, informiert die Kitzbüheler Rechtsanwältin Martina Waldstätten, die auch für die Gemeinde Kirchdorf den Vertrag erstellt hat. Im Klartext: Sucht ein privater Grundeigentümer um eine Umwidmung an, muss er diesen Vertrag unterschreiben, der ihm gewisse Pflichten auferlegt.

Bebauungsfristen

„Die Tiroler Gemeindeordnung, der Paragraf 33 um genau zu sein, bietet den Gemeinden die Möglichkeit, privatrechtliche Verträge abzuschließen, wie diese Raumordnungsverträge“, erklärt die Juristin. Unter anderem beinhalten diese Verträge zum Beispiel die Verpflichtung einen Hauptwohnsitz anzumelden oder auch einen höchstzulässigen Verkaufspreis. „In manchen Gemeinden wird beispielsweise vorgeschrieben, wer der Käufer des Baulandes sein darf, in anderen darf der Eigentümer dann wieder frei verkaufen“, klärt Waldstätten auf. Auch Fristen werden vorgeschrieben – in manchen Fällen ist es so, dass der Grund innerhalb der nächsten 15 bis 20 Jahre nicht verkauft werden darf oder es sind Fristen vorgesehen, bis wann das Grundstück bebaut werden muss. In manchen Gemeinden ist zum Beispiel nicht einmal mehr die freie Vermietung erlaubt.

Empfindliche Strafen

„Wenn beispielsweise ein Bauer ein Feld in vier Baugründe umgewidmet haben will, ist dieser dann beim Verkauf preisgebunden, denn Freiland ist nur ein paar Euro wert, während Baugrund in unseren Breiten ja einen immensen Wert darstellt“, so die Anwältin. Werden die Verträge nicht eingehalten, drohen empfindliche Strafen. Während in manchen Orten eine Konventionalstrafe fällig ist, sichern sich andere Gemeinden sogar ein grundbücherliches Vorkaufsrecht. „In der Ausgestaltung dieser Verträge sind die Gemeinden übrigens relativ frei und können selbst entscheiden, welche Punkte sie aufnehmen“, schildert Waldstätten.

Gewidmetes Bauland ausgenommen

Natürlich betreffen diese Verträge nicht jeden Grundbesitzer. „Wer bereits gewidmetes Bauland besitzt ist davon ausgenommen, es betrifft nur jene Besitzer, deren Grundstücke im Raumordnungskonzept bereits als zukünftiges Bauland ausgewiesen  sind und die in der Gemeinde um eine Umwidmung ansuchen“, stellt Waldstätten klar. Ausgenommen sind übrigens auch gemeinnützige Wohnbauträger. „Die haben diese Passi sowieso in ihren Statuten“, betont die Juristin.
Margret Klausner

Bild: Rechtsanwältin Martina Waldstätten hat sich intensiv mit den Raumordnungsverträgen der Gemeinden befasst.

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