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Kitzbüheler Anzeiger
ChatGPT Image 22. Jan. 2026, 12_06_54

Parken: Neues Gesetz gegen „Abzocke“

Seit Jahren sorgen Drohungen mit Besitzstörungsklagen und Abmahnmodelle mit hohen Zahlungsaufforderungen für Verunsicherung.
Seit 1. Jänner 2026 ist ein neues Gesetz in Kraft, das die Kosten von Gerichtsverfahren reduziert, Konsumenten besser vor überzogenen Forderungen schützt und der „Parkplatzabzocke“ den wirtschaftlichen Boden entzieht. Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) informierte gemeinsam mit AK, ÖAMTC und ARBÖ über die Neuerungen. In den vergangenen Jahren sahen sich viele Konsumenten mit kostenintensiven Abmahnungen wegen (vermeintlicher) Besitzstörungen konfrontiert. Schon geringfügige Handlungen wie ein kurzes Anhalten oder Wenden auf fremdem Grund führten häufig zu Zahlungsforderungen von 400 bis 600 Euro.

„Betroffene zahlten aus Angst vor Klagen“

Der VKI hat dazu zahlreiche Verfahren erfolgreich geführt. „Diese Verfahren haben gezeigt, dass die behaupteten Kostenansprüche rechtlich nicht haltbar sind – die Geschäftsmodelle zur Kapitalisierung des Besitzschutzes haben aber weiterhin funktioniert, weil die Betroffenen aus Angst vor Klagen gezahlt haben“, erläutert Petra Leupold, Leiterin Intervention im VKI. Mit Jahresbeginn 2026 sind nun gesetzliche Neuerungen in Kraft getreten, die aus Sicht des Vereins für Konsumenteninformation einen wirksamen Schritt gegen diese Praktiken darstellen. Die Verfahrenskosten werden von bislang rund 500 Euro auf rund 200 Euro gesenkt, wenn die Klage von den Besitzstörern nicht bekämpft wird. In diesem Betrag sind sowohl die Gerichtsgebühr von nunmehr 70 Euro als auch die gegnerischen Rechtsanwaltskosten auf einer Bemessungsgrundlage von 40 Euro enthalten. Schon nach der geltenden Rechtslage besteht kein Anspruch auf andere Kosten als jene für Halterauskunft, Porto und gegebenenfalls Anwaltskosten – für pauschale „Aufwandersätze“ oder ähnliche Zusatzforderungen gibt es keine rechtliche Grundlage. „Überzogene Forderungen von 350 oder 400 Euro gehören damit der Vergangenheit an, weil die Gerichtskosten deutlich niedriger sind – dem Geschäftsmodell wird die wirtschaftliche Grundlage entzogen“, betont Petra Leupold.

Aufforderungen sorgfältig prüfen

Neu ist auch die Möglichkeit, in Besitzstörungsverfahren den Obersten Gerichtshof (OGH) anzurufen. „Damit ist sichergestellt, dass im Interesse der Rechtssicherheit eine einheitliche Klärung von Rechtsfragen durch den OGH erfolgen kann“, so Petra Leupold.
Der Verein für Konsumenteninformation empfiehlt Betroffenen, Zahlungsforderungen sorgfältig zu prüfen und sich bei Unsicherheiten beraten zu lassen.

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