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Kitzbüheler Anzeiger

Kirchberg plant eine Bausperrenverordnung

Die sensiblen Räume am Sonnberg und Weinberg will die Gemeinde Kirchberg mit einer Bausperrenverordung schützen. Mit der Vorgangsweise beschäftigt sich derzeit der Raumordnungsausschuss.

Kirchberg | Es ist ein dünner Grat, den die Kirchberger Gemeindeführung nutzen will. Zum einen will man die Bereiche Seiblschwendtweg, Hinterer Sonnberg, Mittlerer Sonnberg, Vorderer Sonnberg, Maurach- und Leitenweg sowie teilweise Schneiderbühel und Weinberg vor Grundspekulationen schützen und zum anderen soll aber die Möglichkeit für „echte“ Kirchberger erhalten bleiben, in diesem Bereich Wohnraum für den Eigenbedarf zu schaffen.

Die Lösung glaubt man, bis das neue Raumordnungskonzept in Kraft tritt, in einer Bausperrenverordnung zu finden. Bevor diese jedoch verhängt und veröffentlicht werden kann, gilt es das europäische Gleichheitsprinzip für Ansiedelungen geschickt zu umgehen.

In der letzten Gemeinderatssitzung fanden die Gemeinderäte noch keine entsprechende Lösung, nun befasst sich der Raumordnungsausschuss mit diesem Thema.

Was ist eine Bausperre?

Im Tiroler Raumordnungsrecht wird das Instrument der Bausperrenverordnung von Dr. Peter Hollmann so formuliert: Zur Sicherung der Planungsziele kann im Zusammenhang mit der Auflegung des Entwurfes der Fortschreibung oder der Änderung von örtlichen Raumordnungskonzepten oder der Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen sowie Bebauungsplänen durch Verordnung des Gemeinderates eine Bausperre erlassen werden. Die Bausperrenverordnung hat die konkreten Planungsmaßnahmen und die damit verbundenen Planungsziele anzuführen.

Die Bausperre tritt mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Planungsmaßnahme, bei solchen im Zusammenhang mit örtlichen Raumordnungskonzepten jedoch erst mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Flächenwidmungsplanänderung, außer Kraft.  Aufgehoben wird die Verordnung auch, wenn die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt. Die Dauer einer Bausperre beläuft sich auf ein oder zwei Jahre.
Die Bausperre bewirkt, dass die Baubewilligung für ein Vorhaben, das den Planungszielen widerspricht, nicht mehr erteilt werden darf, analoges gilt für anzeigepflichtige Vorhaben.

Es handelt sich daher nicht um ein absolutes Bauverbot, durch Bausperre kann aber verhindert werden, dass wesentliche Planungsziele einer Gemeinde nicht unterlaufen werden können. Da es sich bei der Bausperre nur um ein vorläufiges Rechtsinstrument handelt, ist die beschriebene Befristung erforderlich.
Elisabeth M. Pöll

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