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Grasser beantragt Privatinsolvenz

Der KSV 1870 gab heute Früh bekannt, dass der ehemalige Finanzminister Karl-Heinz Grasser am Bezirksgericht Kitzbühel einen Antrag auf eine Privatinsolvenz (Schuldenregulierungsverfahren) gestellt hat. Das Gericht prüft nun, ob die Insolvenzvoraussetzungen gegeben sind.

Karl-Heinz Grasser

„Es wird mit einer Verfahrenseröffnung in den nächsten Tagen gerechnet. Aufgrund der zur erwartenden Komplexität des Schuldenregulierungsverfahrens ist ebenfalls die Bestellung eines Insolvenzverwalters zu erwarten“, ergänzt der Alpenländische Kreditorenverband (AKV) in einer Aussendung. Da der ehemalige Finanzminister seinen Wohnsitz in Kitzbühel hat, ist das Bezirksgericht Kitzbühel für die Durchführung zuständig, sofern er nicht als Unternehmer einzustufen ist.

Karl-Heinz Grasser wurde bekanntlich in der Buwog-Causa verurteilt. „Das Abgleiten in die nunmehrige Insolvenz wird auf den Schadenersatzzuspruch in Höhe von 9,8 Mio. im Rahmen des Strafprozesses zurückgeführt“, führt der AKV weiter aus. Denn das Gericht verhängte nicht nur eine Freiheitsstrafe, sondern auch eine Schadenersatzzahlung an die Republik Österreich gegen Grasser und weitere Mittäter. Der AKV legt weiters dar: „Sollte ein Zahlungsplanantrag gestellt werden, so wird Karl-Heinz Grasser auf dessen Annahme durch die beteiligte Gläubigermehrheit angewiesen sein, um eine Restschuldbefreiung zu erhalten.“

„Das Abgleiten in die nunmehrige Insolvenz wird auf den Schadenersatzzuspruch in Höhe von 9,8 Mio. im Rahmen des Strafprozesses zurückgeführt.“

Alpenländischer Kreditorenverband (AKV)

Wird der Zahlungsplan jedoch abgelehnt, würde ein Abschöpfungsverfahren folgen, wie Cornelia Wesenauer vom AKV ausführt. Allerdings „sieht die österreichische Insolvenzordnung vor, dass Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung einer Restschuldbefreiung im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens ausgenommen sind“, so der Alpenländische Kreditorenverband. Welches Szenario tatsächlich greift, bleibt im Rahmen des Verfahrens abzuwarten.

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