
über 631 Millionen Euro ausbezahlt
Ohne eigene Steuererklärung durften sich knapp 1,7 Millionen Bürger dank der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung über die automatische Auszahlung ihres Guthabens freuen. Insgesamt wurden im Vorjahr Gutschriftsbescheide in einer Gesamthöhe von über 631 Millionen Euro ausgestellt. Das sind im Schnitt 378,80 Euro pro Steuerzahler für das Veranlagungsjahr 2023. Seit 2017 erfolgt die Arbeitnehmerveranlagung unter bestimmten Voraussetzungen automatisch.
Der Vorteil für steuerpflichtige Personen liegt darin, dass diese keine Steuererklärung abgeben müssen, um eine Steuergutschrift zu erhalten. Zu viel bezahlte Lohnsteuer oder ein Sozialversicherungserstattungsbetrag wird automatisch durch die Finanzverwaltung berechnet, außer es wurde auf die automatische Durchführung verzichtet. Es ergeht somit ohne Antrag ein Steuerbescheid, der berechnete Gutschriftsbetrag wird auf das Konto überwiesen.
Die Erklärung zur Steuererklärung
Im Rahmen des jüngsten AAB-Treffens in Hopfgarten gab Steuerberater Stefan Erharter einen Einblick in die Arbeitnehmerveranlagung. Davon gibt es drei Arten: Die antragslose, die freiwillige und die Pflichtveranlagung. Erstere gilt für alle, die keine anderen als lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben und kommt zum Einsatz, wenn bis 30. Juni keine Arbeitnehmerveranlagung eingereicht worden ist. „Es werden aber nur Informationen berücksichtigt, die dem Finanzamt bereits vorliegen“, so Erharter, der deswegen empfiehlt, die Grunddaten bei Finanz-Online stets aktuell zu halten. Natürlich kann man auch nach der automatischen Veranlagung noch eine eigene Steuererklärung abgeben, falls Abzugsposten fehlen.
Dies ist innerhalb von fünf Jahren möglich. Die eigene Antragsveranlagung kann digital über Finanz-Online oder schriftlich per Formular eingereicht werden. Tipp: vor der endgültigen Einreichung empfiehlt sich die Vorabberechnung in FinanzOnline. Die Pflichtveranlagung muss u.a. dann gemacht werden, wenn neben dem Lohn noch weitere Einkünfte erzielt werden, die 730 Euro übersteigen. Aber noch weitere Gründe führen dazu. Die Pflichtveranlagung muss bis Ende Juni 2025 (elektronisch) bzw. Ende April (Papierform) eingereicht werden.