Kitzbüheler Anzeiger

St. Jakob in Haus

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5 Gemeinderatssitzung vom 16.11.2020 Die Steuern, Abgaben und Gebühren, K ostener- sätze und Leistungserlöse für das J ahr 2021 werden ohne Erhöhungen zum V orjahr beschlossen. Die Auszahlung des Förderbeitrages an die heimi- schen Landwirte in Höhe v on € 2.500,00 wird geneh- migt. Die Kostenübernahme für die Anschaffung von Ver- dunklungsrollos in der Volksschule in Höhe v on € 3.932,20 wird beschlossen. Die Adaptierung und Sanierung des ehemaligen Tennishäusl durch den WSV als Aufwärmhütte und Lager wird bis zu einer Höchstgrenze v on € 8.000,00 unterstützt. Der Mietvertrag mit KW Bau Ing. Walter Koidl im Objekt Dorf 15 wird um ein Jahr verlängert. Die Umsetzung des Projekts Einfahrtspylonen an den Regionseinfahrten wird genehmigt. Schneeräumung / W interdienst Auch heuer sind wieder einige Grundvoraussetzungen zu beachten, damit eine reibungslose Schneeräumung erfolgen kann:  Die Schneestangen für private W ege und Haus- zufahrten müssen in ausreichender Anzahl g esetzt sein. Falls keine Schneestangen gesetzt worden sind, kann aufgrund von Haftungs- und Schadensersatzfolgen kei- ne Schneeräumung durch die v on der Gemeinde beauf- tragten Firmen erfolgen. Falls trotzdem Schäden durch die Schneeräumung auf- treten, sind diese innerhalb von 24 Stunden der jeweili- gen Schneeräumfirma und bei der Gemeinde St. J akob in Haus zu melden.  Sträucher, Stauden und Bäume die in die Fahr- bahn oder in den Gehweg ragen sind noch entsprechend zurückzuschneiden!  Das Schneeausbringen auf Gehwege, Straßen und öffentliche Plätze ist gesetzlich untersagt. Auch Hecken neben Gehsteigen und Straßen müs- sen vom Schnee befreit werden, da sonst der Schnee auf die Verkehrsflächen fällt. Oft sind durch Missachtung dieser Vorschriften Geh- steige nicht passierbar, obwohl die Räumung dieser Wege bereits erfolgt ist. Wir müssen darauf hinweisen, dass der Mehraufwand der Schneeräumer und des Gemeindebauhofs, die be- reits geräumte Gehsteige w egen ausgebrachten Schnees nochmals räumen m üssen, künftig den Verursachern verrechnet wird.  Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer haben auch dafür zu sorgen (§ 93 Abs. 2 StVO) dass überhän- gende Schneewächten oder Eisbildungen auf den Dächern eines an einer Straße g elegenen Gebäudes ent- fernt werden. Dies gilt für Gebäude innerhalb und auch außerhalb v on Ortsgebieten. Dass dies nicht nur ein wohlgemeinter Ratschlag ist, zeigt eine Reihe von Schadenersatzpro- zessen, bei denen die Gerichte durchwegs zu sorglose Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer verurteilten. Als Sofortmaßnahme ist erlaubt, sich mit W arnstangen und dem Hinweis ”Achtung Dachlawine” zu behelfen. Die Dachräumung hat jedoch so rasch wie möglich zu er- folgen. Die Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer dürfen bei ihren Räumungsarbeiten die Straßenbenütze- rinnen und Straßenbenützer nicht behindern oder gar gefährden.  Werden Dächer v on Schneelasten befreit, ist eine Räumfirma mit dem Abtransport des angefallenen Schnees zu beauftragen (auf eigene Rechnung). Dafür sind keinesfalls die Schneeräumungsfirmen in A usübung der geregelten Schneeräumung zuständig. Falls die Abla- gerung des Schnees nicht auf eigenem Grund und Bo- den erfolgen kann, muss natürlich das Einverständnis des jeweiligen Grundbesitzers vorhanden sein.  Für jede Schneeablagerung von „privatem Schnee“ auf fremden Grundflächen, ist jedenfalls das Einverständnis des betroffenen Grundeigentümers ein- zuholen.  Wir bitten noch um Verständnis, dass unsere Schneeräumer nicht überall gleichzeitig sein kön- nen. Sie fahren nach einem festgelegten Zeit- und Routenplan und es kann immer wieder, aufgrund schwieriger Wetterbedingungen, zu Verzögerungen kommen. In diesem Sinne hoffen wir auf ein konstruktives Zu- sammenwirken Aller, um auch in diesem Winter allfälli- ge Schneesituationen in den Griff zu bekommen.
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