Kitzbüheler Anzeiger

Reith bei Kitzbühel

Ausgabe im Vollbild öffnen
Zurück Gemeindeübersicht
4 Amtliche Mitteilungen Biomüllabfuhr 2021 Jänner Donnerstag, 7. Jänner Mittwoch, 20. Jänner Februar Mittwoch, 3. Februar Mittwoch, 17. Februar März Mittwoch, 3. März Mittwoch, 17. März Mittwoch, 31. März Info: Von November bis April erfolgt die 14-tägige A bholung des Biomülls! Der Recyclinghof hat am Donnerstag, 24. Dezember 2020 (hl. Abend) von 7.30 bis 12 Uhr geöffnet! Restmüllentleerung Änderung der A bholtage auf DONNERSTAG Die Firma DAKA ändert mit Jänner 2021 die Abfuhrtage für das g esamte Gemeindegebiet Reith. Die Restmüll- tonnen werden ab Jänner immer am Donnerstag und nicht wie bisher am Freitag entleert. Die nächsten Entleerungstermine: Tour 1 (Seebach bis Dorf, Zimmerau- erweg, Mitterfeld, Bichlach) Samstag, 2. Jänner Donnerstag, 14. Jänner Donnerstag, 28. Jänner Donnerstag, 11. Februar Donnerstag, 25. Februar Tour 2 (Brunnfeld bis Astberg) Freitag, 8. Jänner Donnerstag, 21. Jänner Donnerstag, 4. Februar Donnerstag, 18. Februar Die Abfuhrtage können dem Gemein- dekalender der Homepage unter https://www.reith.eu/Buergerservice/ Muellabfuhrplan oder per Handy mit der kostenlosen Gemeinde-App „Gem2Go“ entnommen werden. Für F ragen steht das Gemeindeamt gerne zur Verfügung: +43 5356 654 10 13 gemeinde@reith.eu Aus gegebenem Anlass werden mit Winterbeginn nachfolgende Informa- tionen bekannt gemacht. Feuerwerke Der Jahreswechsel wird traditionell mit Raketen und Böllern g efeiert. Bit- te achten Sie dabei auf Ihre Sicherheit und beachten Sie auch die gesetzlichen Bestimmungen zur jeweiligen Feuer- werkskategorie. Das Zünden sämt- licher Feuerwerkskörper ( Raketen und Böller) ist im geschlossenen Ortsgebiet (= Reither Wohnsiedlun- gen sowie besonders im Ortszent- rum) gesetzlich verboten! Nehmen Sie beim Zünden v on Feuer- werken außerhalb d es geschlossenen Ortsgebietes bitte Rücksicht auf Men- schen und Tiere, die Knallerei ist nicht für alle lustig, sondern k ann auch eine Belästigung sein. F euerwerke sollten daher, auch zur Vermeidung von Um- weltbelastungen, auf ein vernünftiges Maß reduziert werden. Für R ake- tenreste besteht die Verpflichtung (auch von Feldern und öffentlichen Plätzen) d iese ordnungsgemäß im Restmüll zu entsorgen. Verpflichtung zur Schneeräumung Gemäß der Straßenverkehrsordnung (§ 93) haben die Eigentümer von Lie- genschaften in Ortsgebieten (ausge- nommen Eigentümer v on unverbauten land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften) dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vor- handenen, dem öffentlichen V erkehr dienenden Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert so- wie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die Schneeräumungs- pflicht umfasst auch die Abfuhr der Schneeanhäufungen sowie den d urch einen Schneepflug der Straßenver- waltung auf den Gehsteig verbrachten Schnee. Das Ablagern von Schnee auf der Straße ist jedenfalls zu unterlassen. Anliegerverpflichtungen gemäß § 53 Tiroler Straßengesetz Die Eigentümer v on Grundstücken an Straßen bzw. die sonst hierüber V er- fügungsberechtigten haben den freien Abfluss der auf der Straße anfallen- den Niederschlags- und Schmelzwäs- ser auf ihren Grundstücken und die Ablagerung des im Zuge der Schnee- räumung v on der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstü- cken zu dulden. Parken im Ortszentrum Die Besucher des Dorfzentrums wer- den ersucht, ihre Fahrzeuge auf den öffentlichen Parkplätzen im Bereich Dorfladen Reith abzustellen, jeden- falls ist das Parken auf der Straße v er- boten. Parkverbot auf Straßen Gemäß der Straßenverkehrsordnung (§ 23 A bs. 3) ist das Parken auf Fahr- bahnen mit Gegenverkehr verboten, wenn nicht mindestens zwei Fahr- streifen für den f ließenden V erkehr freibleiben. Achtung: Dafür braucht es keine Kennzeichnung durch eine Parkver- botstafel! Insbesondere Einsatzfahrzeuge, Schibus, Müllabfuhr und Schnee- räumfahrzeuge müssen jederzeit ungehindert passieren können. Ich appelliere daher an die Vernunft al- ler Verkehrsteilnehmer, fordere sie auf, die öffentlichen P arkplätze zu be- nützen und g ehe davon aus, dass zur Durchsetzung des Parkverbotes keine Sanktionen erforderlich sind. Bgm. Stefan Jöchl
< Page 3 | Page 5 >
 
Kontakt
Tel.: +43 (0) 5356 6976
Fax: +43 (0) 5356 6976 22
E-Mail: info@kitzanzeiger.at
Virtuelle Tour
Rundblick - Virtual Reality
Werbung
 
Zurück Aktuelle Gemeinde Archiv Suchen