Kitzbüheler Anzeiger

Reith bei Kitzbühel

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4 malerei monitzer kompetent • kreativ • preiswert KITZBÜHEL, Einfangweg 86, Tel. 0664 1714299 AMTLICHE Mitteilungen Gemeinde- kalender 2018 Wir haben für den Gemein- dekalender 2018 das Thema „Die vier Jahreszeiten“ ge- wählt. Deshalb würden w ir uns über eure Fotos und Schnapp- schüsse freuen. Zusendung per Mail an ge- meinde@reith.eu oder Abga- be mittels Stick im Gemein- deamt. Das beste Bild wird prämiiert und als Dankeschön erhält der Hobbyfotograf dieses auf Leinwand. Sponsion Die Gemeinde Reith gratuliert Kerstin ERBER zum Master of Arts in Business, M. A. Kerstin Ch. Erber hat an der Austrian Marketing Univer- sity of Applied Sience am 9. Juni 2017 erfolgreich ihre Ab- schlussprüfung bestanden. Sprechtage PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT der Kammer für Arbeiter und Angestellte Kitzbühel, Rennfeld 13; jeden Montag (bei Feiertagen kein Ersatztermin!) von 8.30 bis 12 Uhr. Zur Vorsprache ist ein Lichtbildausweis als Identitätsnachweis mitzubringen. SOZIALVERSICHERUNGSANSTALT der Gewerblichen Wirtschaft Kitzbühel, Josef-Herold-Straße 12, Telefon 0590905/3210: Freitag, 7. u. 21. Juli, 4. u. 18. August, 1. u. 15. September jeweils von 9 bis 13 Uhr – Anmeldung ist nicht erforderlich! BEZIRKSLANDWIRTSCHAFTSKAMMER KITZBÜHEL, St. Johann i. T., Innsbrucker Straße 77, Tel 059292-2300 Sozialversicherungssprechtag Freitag, 7. Juli, 4. August, 1. September; jeweils von 8 bis 11 Uhr – Bau- u. Förde- rungssprechtag nach telefonischer Vereinbarung! Lärmschutzverordnung Der Gemeinderat der Gemein- de Reith bei Kitzbühel hat mit Beschluss vom 7. 7. 2008 ge- mäß §18 der Tiroler Gemein- deordnung 2001 (TGO), LGBl. Nr. 36/2001 i.d.F. LGBl. Nr. 90/2005 in Verbindung mit § 2 Landes-Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976 i.d.F. LGBl. Nr. 56/2007 nachfolgende VER- ORDNUNG erlassen: Schutz vor Lärmbelästigung für be- sondere Tageszeiten § 1. (1) Die Verrichtung lärm- erregender Haus- und Gar- tenarbeiten ist an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen über- haupt, an Werktagen in der Zeit von 12 – 13 Uhr und von 20 bis 7 Uhr verboten. Dies gilt ins- besondere für die Benützung von mit Verbrennungs- oder Elektromotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten wie Rasenmäher, Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Trennscheiben etc. sowie für das Klopfen von Teppichen, Matratzen, Decken und ähnli- chem. (2) Die in Absatz 1 genann- ten lärmerregenden Arbeiten sind außerdem in einem Um- kreis von 50 m von Schulen während der Unterrichtszeit, von Kirchen während der Got- tesdienste, von Plätzen wäh- rend Versammlungen und des Friedhofes während Beerdi- gungen untersagt. (3) Die Bestimmungen des Ab- satz 1 finden keine Anwendun- gen, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten eine Störung ausgeschlossen ist. Betrieb von Modellflugkörpern und Modellfahrzeugen § 2. Modellflugkörper und Modellfahrzeuge, die mit Ver- brennungsmotoren ausgestat- tet sind, dürfen im verbauten Gebiet und innerhalb eines Be- reiches von 400 m außerhalb des verbauten Gebietes nicht in Betrieb genommen werden. Benützung von Tongeräten § 3. (1) Die Benützung von Rundfunk- und Fernsehge- räten, Lautsprechern und Tonwiedergabegeräten i st im Freien, insbesondere in öffent- lichen Anlagen, auf Straßen und Plätzen verboten, s ofern dadurch störender Lärm er- zeugt wird. (2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für gesetzlich zulässi- ge, öffentliche Veranstaltungen und Einrichtungen aller Art so- wie für Organe und Behörden, das Bundesheer sowie für Ret- tungs-, Feuerwehr- oder Katas- trophenhilfsdienste, soweit die Verwendung von Tongeräten bei deren Einsätzen oder Ein- satzübungen notwendig ist.
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