Kitzbüheler Anzeiger

Kössen/Schwendt

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3 Kaiserwinkl aktuell Dezember 2019 GEMEINDE KÖSSEN 6345 Kössen · Dorf 14 • Telefon 05375 6201 • Fax 05375 6201-29 • http://www.koessen.tirol.gv.at Kössen informiert Das Projekt Klobenstein trotzt dem frühen Wintereinbruch. In der Schwabenfeldsiedlung sind nur noch vier Grund- stücke frei. Der frühe Wintereinbruch bringt wieder Erinne- rungen an den vergangenen Winter mit extremen Wettersi- tuationen. Dazu liefern wir Informationen zu den Winter- pflichten von Anrainern und Grundstückseigentümern. Die Schwabenfeldsiedlung erfreut sich größter Beliebt- heit. Ende 2015 erfolgte der Verkaufsstart der ins- gesamt 29 Grundstücke. Inzwischen sind nur noch vier Baugründe frei. „Viele neue Grundstücksbesitzer haben bereits mit den Bautätigkeiten begonnen bzw. sind manche Familien bereits in ihr neues Eigen- heim eingezogen“, so Bgm. Reinhold Flörl. „Das große Interesse zeigt uns, dass durchaus Bedarf an derar - tigen Projekten besteht.“ In diesem Zusammenhang gibt es von der Gemeinde den Hinweis, dass mit dem 01.01.2020 eine Inflati- onsanpassung der Grund- stückspreise erfolgt und damit der Quadratmeter- preis von derzeit 175 auf 180 Euro steigen wird. Wer Interesse an einem der Bauplätze hat, kann sich direkt bei der Gemeinde melden und dort auch die Pläne einsehen. Zweite Hängebrücke in Sicht Dem frühen Wintereinbruch zum Trotz wird in der Klo- bensteinschlucht derzeit weiter fleißig an dem Aus- bau des Schmugglerweges gearbeitet. Noch in diesem Jahr soll die zweite Hänge- brücke errichtet werden und auch die entsprechen- den Zugangswege sollen fertiggestellt werden. „Es ist geplant, bis etwa eine Woche vor Weihnachten die Arbeiten weiterzufüh ren, sofern das Wetter nicht noch schlechter wird“, so Reinhold Flörl zum aktuel- len Stand. Gleichzeitig wer- den derzeit auch die Vorar- beiten für die Montage der Aussichtsplattform über der bestehenden Hänge- brücke vorangetrieben, da - mit im kommenden Jahr baldmöglichst die Endmon- tage erfolgen kann. Parallel dazu wurden bereits erste Marketing-Schritte gesetzt. Das Logo wurde bereits entwickelt und auch der Ho- mepage-Auftritt ist ausge- arbeitet. Läuft alles nach Plan, werden im Jahr 2020 der gesamte Weg und auch der Start- und Zielbereich in Kössen bzw. Schleching fertiggestellt. Gesetzlich verordnete Schneeräumung Nach einem Winter mit rie- sigen Schneemengen in- nerhalb weniger Tage, hat heuer der Winter bereits Anfang November seine Fühler ausgestreckt. Damit brach für die Gemeindemit- arbeiter bereits einige Tage und Wochen früher als üb- lich die arbeitsintensive Winterzeit an. „Unsere Mit- arbeiter sind bei Schneefall bereits mitten in der Nacht unterwegs, während die meisten Menschen noch schlafen. Vor allem im ver- gangenen Extremwinter waren sie im Ausnahmezu- stand“, erklärt Reinhold Flörl. Durch das großflächi- ge Straßen- und Gehsteig- netz mit 80 km bzw. 15 km Länge gestaltet sich die Schneeräumung zeit- und arbeitsintensiv. „Ich möch- te an dieser Stelle einmal mehr um Verständnis bit- ten, dass es trotz hohem Arbeitseinsatz vorkommen kann, dass nicht alle Wege in den Morgenstunden per- fekt ge räumt sind.“ Bei starkem Schneefall kann es zudem durchaus vor- kommen, dass eine geräumte Straße bereits nach einer Stunde wieder schneebedeckt ist. „Un - sere Gemeindemitarbeiter sind bemüht, Gehwege und private Einfahrten im Zuge von Räumungs arbeiten nach Möglichkeit nicht mit Schnee zuzuschütten. Es sei an dieser Stelle aber darauf hingewiesen, dass eine derar tige Schneeabla- gerung im Zuge der öffentli- chen Schneeräumung laut Tiroler Straßengesetz zu dulden ist“, so Reinhold Flörl, der darauf hinweist, dass es nicht gestattet ist, den Schnee der eigenen Liegenschaft auf den Ge- meindestraßen zu entsor- gen. „Einmal mehr möchten wir als Gemeinde in diesem Zusammenhang auf die Winterpflichten von Anrai- nern bzw. Grundstücksei- gentümern hinweisen. Soll- te sich im Fall einer Unter- lassung dieser Pflichten ein Unfall ereignen, können empfindliche Strafen die Folge sein“, so Reinhold Flörl. Gesetzliche Vorschriften für Anrainer und Grundstücks- eigentümer kurz zusam- mengefasst: Öffentliche Gehsteige und Gehwege entlang einer Lie- genschaft sind in der Zeit von sechs Uhr früh bis zehn Uhr abends von Schnee und Verunreinigungen zu befreien. Diese Maßnahme muss vom Eigentümer der angrenzenden Liegenschaft sichergestellt werden. Bei Gefahr von Glatteis ist dar- über hinaus vom Liegen- schaftseigentümer für eine entsprechende Streuung dieser Wegabschnitte zu sorgen. Ist kein Gehweg vorhanden, muss ein Strei- fen von einem Meter Breite am Straßenrand entspre- chend geräumt und bei Bedarf ebenfalls gestreut werden. > Aktuell-12-2019_Aktuell- 19.11.19 08:39 Seite 3
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