Kitzbüheler Anzeiger

Kirchdorf in Tirol

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Kaisergemeinde AKTIV 4 erklären ausdrücklich, dass dieser Betrag von € 180,00 dem Verkehrswert der Grundfläche entspricht. Im Falle jeder beabsichtigten Eigentumsübertragung ist die Gemeinde spätestens bis zur Vertragsunterfertigung darüber schriftlich zu verständigen und eine Kopie des unterfertigten Liegenschaftsvertrages zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erwerber des Grundstückes der Gemeinde unaufgefordert auszuhändigen. c) Der vereinbarte Grundstückspreis von € 180,00 pro m² entspricht 75 % der derzeit gültigen W ohnbauförderungs- richtlinie für T irol für Bauland („angemessene Grundkosten“). Dieser Grundstückspreis wird gemäß der W ohnbauför- derungsrichtlinie für T irol wertgesichert. Er wird jährlich einmal zum Stichtag 01.01. eines jeden Jahres entsprechend der Wertsteigerung der zu diesem Stichtag gültigen Grundkosten gemäß der aktuellen W erte der Wohnbauförderungs- richtlinie für T irol angepasst. d) Für den Fall, dass im Zuge einer entgeltlichen V eräußerung des vertragsgegenständlichen Grundstückes der Grundstückseigentümer als Verkäufer dem Erwerber entgeltlich Dienstbarkeiten oder Reallasten zur Erschließung dieses Grundstückes einräumt, hat das Entgelt für die Rechtseinräumung angemessen auszufallen. Als angemes- senes Entgelt darf höchstens ein V iertel des in Vertragspunkt II.c genannten Kaufpreises pro m² der eingeräumten Dienstbarkeits- /Reallasttrasse vereinbart werden. Bei Dienstbarkeiten oder Reallasten ohne Trassenführung darf das angemessene Entgelt höchstens ein Sechstel des vereinbarten Kaufpreises für das vertragsgegenständliche Grund- stück ausmachen. e) Im Falle des Verkaufs des vertragsgegenständlichen Grundstückes ist in dem mit dem Käufer abzuschließenden Vertrag die Klausel aufzunehmen, dass dieser verpflichtet ist, keinen Freizeitwohnsitz im Sinne des § 1 1 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 zu schaffen. f ) Vor Unterzeichnung dieser Vertragsurkunde hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde ein Konzept zur Ent- sorgung der zu erwartenden Oberflächenwässer des Grundstückes im Falle der Bebauung und eine Höhenund Ge- ländeaufnahme des Grundstückes (beides auf eigene Kosten) sowie einen Vorabzug des Bebauungsplanes, dessen Kosten die Gemeinde trägt, für dieses Grundstück vorzulegen. W eiters hat der Grundstückseigentümer vor Vertrags- unterzeichnung der Gemeinde die rechtlich gesicherte Zufahrt zum Grundstück nachzuweisen. g) Wird das Grundstück oder T eile davon in bebautem Zustand innerhalb der 30jährigen Frist weiterveräußert, so dürfen der Grundstückseigentümer bzw . der jeweilige Verkäufer zusätzlich zum vorgenannten Grundstückspreis samt allen bisher angefallenen Nebenkosten (z.B. Erschließungskosten, Anwaltshonorar, Steuern, V erwaltungsabgaben) den Zeitwert des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles mit einem Zuschlag von 20 % vom Gebäudewert in Anschlag bringen. Dies gilt auch für den W eiterverkauf von ideellem Miteigentum oder Wohnungseigentum. Dieser Zeitwert ist von der Gemeinde vor Vertragsabschluss zu genehmigen. Versagt die Gemeinde die Genehmigung des vom Grundstücksei- gentümer genannten Zeitwertes des Gebäudes, so ist dieser Zeitwert von einem von der Gemeinde zu bestellenden, vom Grundstückseigentümer zu bezahlenden gerichtlich beeideten Sachverständigen zu ermitteln. h) Für den Fall jeder – entgeltlichen oder unentgeltlichen – Weitergabe des Grundstückes oder T eilen davon (auch ideelles Miteigentum oder Wohnungseigentum) innerhalb der 30jährigen Frist sind die sich aus diesem V ertrag erge- benden Bedingungen und Verpflichtungen auf den Rechtsnachfolger vertraglich zu überbinden. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen treffen dann den jeweiligen Grundstückseigentümer. i) Bei Vorliegen eines besonderen Härtefalles (z.B. finanzieller Engpass, geänderte Lebensumstände) wird die Ge- meinde gesondert über die Berechtigung des Grundstückseigentümers zur V eräußerung des Grundstückes bzw. Ab- sehen von einer Konventionalstrafe entscheiden. III. SICHERSTELLUNG DER NUTZUNG Die Bauführung auf dem Grundstück ist aus raumplanungsfachlicher Sicht und der darauf basierenden Widmung ein- zig und allein zur Schaffung von …. vertretbar. Ein Freizeitwohnsitz darf keinesfalls begründet werden. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese übernommene Verpflichtung, dass ein Freizeitwohnsitz keinesfalls begründet werden darf, verpflichtet sich der Grundstückseigentümer während der gesamten Dauer der vereinbarungs- widrigen Vermietung zur Bezahlung einer Konventionalstrafe von monatlich € 10,00 (in Worten: Euro zehn) pro Quad- ratmeter der vertragswidrig vermieteten Nutzfläche. Eine Mäßigung dieser Konventionalstrafe wird ausdrücklich ausgeschlossen.
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