Kitzbüheler Anzeiger

Going am Wilden Kaiser

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4 Dezember 2021 Allgemein Die Liegenschaftseigentümer werdenersucht,Sträucherund Hecken entlang von Straßen zurückzuschneiden. Zäune entlang von Verkehrsflächen sind über d en Winter abzule- gen. Für Schäden wird keine Haftung übernommen! Die Gemeinde Going a.W.K. ist bemüht, die Schneeräumung möglichst f rüh a m Morgen, so zügig w ie möglich, d urchzu- führen. Autos, die an Stellen abgestellt werden, die nicht da- für vorgesehenen sind, bzw. Rangier- und Manipulations- raumfürdieWinterdienstfahr- zeuge darstellen, behindern die Schneeräumung unnötig. Im- mer wieder schieben / schau- feln / fräsen Liegenschaftsei- gentümer S chnee von privaten Flächen auf die öffentlichen Verkehrsflächen. Zum Abla- gernvonSchneeausHäusern oder Grundstücken a uf die StraßewäreeineBewilligung der Behörde erforderlich. Diese Bewilligung kann nicht erteilt werden, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beein- trächtigt.DieGemeindeGoing a.W.K. weist darauf hin, dass keine solchen Bewilligungen ausgesprochen werden und in soeinemFalldieHaftungfür etwaige (Verkehrs-) Unfälle beim Liegenschaftseigentümer liegt. Sollte die Verkehrssicher- heit durch so ein rücksichtslo- ses Schneeablagern auf der StraßenundWegenbeeinträch- tigt, bzw. die Schneeräumung erschwert werden, wird die Ge- meinde den Verursacher zur Rechenschaft ziehen und die anfallenden Kosten in Rech- nung stellen. Gemäߧ53Abs.1desTiroler Straßengesetzes h aben die Ei- gentümer v on Grundstücken an Straßen bzw. d ie sonst hier- überVerfügungsberechtigten a)denfreienAbflussderaufder Straße anfallenden Nieder- schlags-undSchmelzwässer sowie des bei der Straßenrei- nigung anfallenden Wassers auf ihre Grundstücke, b) die Herstellung von Ablei- tungs-undEntwässerungs- gräbensowievonSickergru- ben und dergleichen auf ih- ren Grundstücken und c) die Ablagerung des im Zuge derSchneeräumungvonder Straße e ntlang ihrer Grund- stücke entfernten Schnees und Abräummaterials auf ihren Grundstücken z u dul- den. ImZugederDurchführungdes Winterdienstesauföffentlichen Verkehrsflächen kann es aus arbeitstechnischen Gründen vorkommen, dass die Straßen- verwaltungFlächenräumtund streut, hinsichtlich derer die Anrainer/Grundeigentümer gemäß § 93 Straßenverkehrs- ordnung 1960 - StVO selbst zur Räumung und Streuung ver- pflichtetsind. Die Gemeinde Going a.W.K. weist ausdrücklich d arauf hin, dass • essichdabeiumeine(zufäl- lige) unverbindliche Arbeits- leistung der Gemeinde han- delt, aus der kein Rechtsan- spruch abgeleitet werden kann; • diegesetzlicheVerpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die zeitgerechte und ord- nungsgemäße Durchfüh- rung der Arbeiten in jedem FallbeimverpflichtetenAn- rainer bzw. Grundeigentü- mer verbleibt; • eine Übernahme d ieser Räum- und Streupflicht durch stillschweigende Übung im Sinne des § 863 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) hiermit ausdrücklich ausgeschlossen wird. Die Gemeinde Going a.W.K. er- sucht um Kenntnisnahme und hofft,dassdurcheingutesZu- sammenwirken der kommuna- len Einrichtungen und des pri- vaten Verantwortungsbewusst- seins auch im kommenden Winter wieder eine sichere und gefahrlose Benützung der Geh- steige, Gehwege und öffentli- chen Straßen im Gemeindege- biet möglich ist. Winterdienst 2021/2022 Auch für d en heurigen Winter möchte d ie Gemeinde Going a.W.K. wieder auf einige Details zum Winterdienst aufmerksam machen.
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