Kitzbüheler Anzeiger

Fieberbrunn

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fieberbrunn INFORMATIV 3. Ausgabe 2019 5 Aus der Gemeinde Wer in einer Wohnung in Österreich Unterkunft nimmt oder eine Unterkunft aufgibt, ist laut österreichischem Meldegesetz verpflichtet, sich sowie alle minderjäh- rigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bei der zuständigen Meldebehörde innerhalb der ge- setzlichen Meldepflicht von 3 Tagen an- bzw. abzu- melden. Anmeldung Sie können sich persönlich oder postalisch, digital unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte oder mit qualifizierter Handysignatur anmelden. Die Anmel- dung kann auch durch einen Boten überbracht wer- den. Anmeldungen per Fax oder Email sind gesetzlich nicht möglich. Für die Anmeldung benötigt jede anzumeldende Per- son ein eigenes Meldezettel-Formular. Die Rubriken des Meldezettels sind vollständig und leserlich auszufüllen. Dabei sind folgende Besonder- heiten zu beachten: - Religionsbekenntnis: Diese Rubrik kann auch erst ausgefüllt werden, nachdem der Unterkunftge- ber den Meldezettel unterschrieben hat. Sie muss nicht ausgefüllt werden. - ZMR-Zahl: Das ist eine vom System willkürlich ver- gebene zwölfstellige Zahl, dient den Behörden zur Identifizierung der Person und kann eingetragen werden, soweit sie bekannt ist. - Anmeldung der Unterkunft in...: Adresse ist vollstän- dig anzuführen (inkl. Tür-Nr. bei Objekten mit mehr als einer Nutzungseinheit) - Unterschrift des Meldepflichtigen: Damit wird die sachliche Richtigkeit der Meldedaten bestätigt. - Unterschrift des Unterkunftgebers und Anbringung des Namens in leserlicher Form. Dadurch wird die Unterkunftnahme bestätigt. Unterkunftgeber ist jene Person, die dem Unterkunftnehmer tatsächlich Unterkunft gewährt, also beispielsweise - der Eigentümer eines Hauses bzw. einer Eigen- tumswohnung sich selbst, dem Mitbewohner (z.B. Lebensgefährte, Familienangehörige) oder dem Hauptmieter, - der Hauptmieter dem Mitbewohner oder dem Un- termieter, - der Untermieter dem Mitbewohner. An- und Abmeldung von Haupt- und Nebenwohnsitzen Abmeldung Sie können sich persönlich, postalisch, digital unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte oder mit qua- lifizierter Handysignatur abmelden. Die Abmeldung kann auch durch einen Boten überbracht werden. Abmeldungen per Fax oder Email sind gesetzlich nicht möglich. Die Unterschrift des Unterkunftgebers ist bei der Ab- meldung nicht notwendig. Mit dem für die Anmeldung verwendeten Meldezettel oder der Meldebestätigung ist eine Abmeldung nicht möglich. Nähere Informationen finden Sie auf www.oesterreich.gv.at Rechtsgrundlage: MeldeG 1991 idgF Folgende Unterlagen sind bei An- und Ab- meldung erforderlich - das vollständig ausgefüllte Meldezettel-For- mular (liegt bei den Meldebehörden auf oder kann digital auf www.fieberbrunn.tirol.gv.at heruntergeladen werden) - eine öffentliche Urkunde, aus der die Identität des Meldepflichtigen hervor geht (z.B. Reise- pass oder Geburtsurkunde) - für Unterkunftnehmer, die nicht die österrei- chische Staatsbürgerschaft besitzen (Frem- de): Reisedokument (z.B. Reisepass) Die vollständigen Unterlagen zur An- und Abmeldung auch von mehreren Personen, können mit Original-Reisedokumenten oder beglaubigten Kopien innerhalb der gesetzli- chen Meldefrist von drei Tagen nach dem Be- zug der Unterkunft, gesammelt mit Post oder durch Boten übermittelt werden. Bei postalischer Übermittlung bedenken Sie bit- te das Risiko des Postweges, welches nicht von der Behörde getragen wird.
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