Kitzbüheler Anzeiger
25.01.2025
News  
 

Winterliche Haftungsfallen Teil I

Der Winter bedeutet für viele das tägliche Schneeräumen vor der Haustür. Doch nicht alle nehmen es so genau. Manche stellen einfach ein Schild mit der Aufschrift auf: „Dieser Weg wird bei Schneefall nicht geräumt“. Aber reicht das wirklich?

Innsbruck | Dr. Armin Kaltenegger, Leiter des Fachbereichs Recht und Normen im KFV (Kuratorium für Verkehrssicherheit), erklärt, welche Sorgfaltspflichten rund um das Haus und Auto bei Eis und Schnee wirklich gelten.  

Rechtsfragen rund um das Haus
„Dieser Weg wird bei Schneefall nicht geräumt“, ist relativ häufig auf Schildern zu lesen – manchmal auf privatem oder auch auf öffentlichem Grund. Aber kann man sich tatsächlich so einfach seiner Räumpflichten entledigen? Und angenommen, jemand spaziert trotzdem weiter und wird verletzt. Wer haftet dann dafür?

Dort, wo eine gesetzliche Verpflichtung zur Räumung besteht, also vor allem auf Gehsteigen, wirkt ein solches Schild gar nicht. Bei anderen Wegen kommt es darauf an, ob es Ausweichmöglichkeiten gibt und ob der Weg auch als Winterweg gewidmet ist.

Reicht es, wenn man über den Gehsteig eine gut sichtbare Stange an die Hauswand lehnt, wenn die Gefahr einer Dachlawine droht?

Stangen zur Absperrung reichen nur für die kurze Zeit, in der die Dachlawinengefahr entstanden ist, bis zur unverzüglichen Beseitigung der Gefahr. In diesem Zeitraum sind sie sogar verpflichtend. Als Ersatz für eine Räumung bis zum Abtauen der Schneemassen ist diese Vorgehensweise aber nicht zulässig.

Wie oft pro Tag muss man den Gehsteig vor seinem Haus räumen, wenn es schneit? Und würde es auch reichen, wenn man bei breiten Gehsteigen nur einen schmalen Durchgang freischaufelt und nur dort streut?
Eis und Schnee muss zwischen 6 und 22 Uhr zuverlässig beseitigt werden. Wie oft geräumt oder gestreut werden muss, hängt von der Intensität des Schneefalls bzw. der Eisbildung ab. Grundsätzlich muss der gesamte Gehsteig geräumt werden, sofern auch nur ein Gehsteigteil weniger als drei Meter vom eigenen Grundstück entfernt ist.

Ist es ein Offizialdelikt, wenn jemand aufgrund der Fahrlässigkeit einer Hausverwaltung oder eines Hauseigentümers zum Beispiel eine Dachlawine oder einen Eiszapfen auf den Kopf bekommt? Oder müssen die Geschädigten den Zivilweg beschreiten?

Hinsichtlich der Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung handelt es sich um ein Offizialdelikt, das die Polizei amtswegig oder auch nach einer Anzeige verfolgen muss. Im Hinblick auf den Sachschaden (z.B. Schmerzengeld) muss der Geschädigte selbst aktiv werden.

Zahlt nicht ohnehin die Haftpflichtversicherung des Hauseigentümers, wenn jemand auf seinem nicht gestreuten Gehweg ausrutscht? Falls dem so sein sollte, könnte jemand auf die Idee kommen, auf das Räumen zu verzichten? Oder wäre das grobe Fahrlässigkeit?

Ob die Versicherung in so einem Fall zahlt, hängt auch davon ab, ob grobe Fahrlässigkeit mitversichert ist. Kommt aber eine Person körperlich zu Schaden, was in diesen Fällen häufig passiert, dann ist die strafrechtliche Verantwortung vor einem Gericht das Hauptproblem des säumigen Eigentümers, denn gegen die Bestrafung gibt es keine Versicherung.

Rechtsfragen rund um das Auto werden von Armin Kaltenegger im kommende Kitzbüheler Anzeiger (KW 5) beantwortet. Foto: stock.adobe.com

 
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