Kitzbüheler Anzeiger
07.03.2019
News  
 

Und wie ist das jetzt mit Karfreitag?

Nachdem die Lösung des „Karfreitagsdilemmas“ wie berichtet seit vergangener Woche auf dem Tisch ist, hat sich der Kitzbüheler Anzeiger angesehen, was sie für Arbeitnehmer bedeutet bzw. wie der „Persönliche Feiertag“ in Anspruch genommen wird.

Bezirk  | Der bisherige „freie Karfreitag“ für Evangelische und Altkatholiken fällt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes bzw. der von der Regierung daraufhin vorgenommenen Änderung weg. Nun gilt für alle Arbeitnehmer folgendes: „Grundsätzlich ist es so, dass jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin einen persönlichen Feiertag hat, der aber aus dem Potenzial des Urlaubsanspruchs genommen werden muss“, sagt ÖGB-Regionalsekretär Hansjörg Hanser. Das heißt, dieser freie Tag muss nichts mehr mit dem Karfreitag zu tun haben, „seinen“ Feiertag kann nun jeder selbst festlegen.

Wichtig ist aber, „den Feiertag innerhalb einer Frist dem Arbeitgeber bekannt zu geben“, sagt Hansjörg Hanser. Für heuer beträgt diese Frist ausnahmsweise nur zwei Wochen bis zum geplanten Feiertag, ab kommendem Jahr drei Monate.

Antrag schriftlich und unterschrieben

Der entsprechende Antrag für den „persönlichen Feiertag“ muss fristgerecht dem Dienstgeber übermittelt werden, „schriftlich und unterschrieben“, rät der ÖGB-Experte.

Der Arbeitgeber kann natürlich darum bitten, dass der Angestellte doch arbeitet – dann sind allerdings Feiertagszuschläge fällig. Außerdem: „Der Arbeitnehmer hat in dieser Angelegenheit schon eher das letzte Wort“, ergänzt Hansjörg Hanser. Die Gewerkschaften empfehlen allen Dienstnehmern, von ihrem Recht Gebrauch zu machen. Auch, wer bisher frei hatte, sollte sich den Änderungen erst einmal fügen: „Man sollte davon ausgehen, das grundsätzlich zu akzeptieren. Es ist nicht anzuraten, einfach daheim zu bleiben.“ Nachsatz: „Es wird vermutlich sowieso Klagen geben.“

Hanser spricht damit ein grundsätzliches Problem der neuen Regelung an. Denn natürlich ist auch die aktuell gültige Version nicht unumstritten und lässt viele Fragen offen.

Eingriff in den KV könnte Folgen haben

„Es ist unseres Wissens erstmalig, dass in Österreich durch ein Gesetz ein Eingriff in den Kollektivvertrag erfolgt“, erläutert Hansjörg Hanser. Denn der Anspruch auf einen freien Karfreitag für Evangelische und Altkatholiken steht im General-KV festgeschrieben. Davon betroffen sind rund vier Prozent der Arbeitnehmer. Hinzu kommen spezielle Regelungen in den Kollektivverträgen einzelner Branchen. Die Neuregelung macht also eine Änderung des KV‘s zwingend erforderlich. „Die Frage ist, ob das hält“, sagt Hanser. Denn europaweit gab es bereits Fälle, in denen ebenfalls in die Kollektivverträge eingewirkt werden sollte. Das wurde vom Europäischen Gerichtshof bzw. dem Europäischen Menschenrechtsgerichtshof allerdings abgeschmettert.

„Ob also die neue Regelung zulässig ist, wird sich hinterher herausstellen. Der Arbeitnehmer muss sich jedenfalls darauf einstellen“, kommentiert der Gewerkschafter.

Das Neue an der Idee der Regierung ist jedenfalls, dass Urlaub und Feiertag nun vermischt werden. Für den einzelnen Arbeitnehmer und die einzelne Arbeitnehmerin bedeutet das konkret, dass an einem frei gewählten Tag ein Feiertagszuschlag fällig wird, wenn er oder sie trotzdem arbeiten geht. Inzwischen haben übrigens einzelne Betriebe bzw. Ämter ihre eigenen Regelungen angekündigt. Die Diskussion ist also noch lange nicht erledigt.   
Elisabeth Galehr. Symbolfoto: Pexels.com
Daten & Fakten
Persönlicher Feiertag
Bezirk  | Nach einem EuGh-Urteil ist die Ungleichbehandlung von Evangelischen bzw. Altkatholischen hinsichtlich des Karfreitags unzulässig. Die Regierung musste daher eine Alternative anbieten, ansonsten wäre der Karfreitag automatisch für alle frei geworden.

Die aktuelle Regelung sieht vor, dass jeder aus seinem bestehenden Urlaubskontingent einen persönlichen Feiertag seiner Wahl nehmen kann. Wird an diesem „persönlichen Feiertag“ dennoch gearbeitet, steht dem betroffenen Arbeitnehmer der Feiertagszuschlag zu.  Der Termin ist dem Dienstgeber schriftlich (und unterschrieben) innerhalb einer Frist (heuer: zwei Wochen, künftig: drei Monate) mitzuteilen.

 
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