Kitzbüheler Anzeiger
05.12.2018
News  
 

Straßenverkehrsordnung gilt auch für den Nikolaus und seine Begleiter

Zahlreiche Perchten und auch der Nikolo eröffnen die Adventzeit. Doch auch für sie gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.

Bezirk | Traditioneller Perchtenlauf oder Nikolausumzug - sie haben eine lange Tradition in vielen Städten und Dörfern Österreichs und finden in der Regel Anfang Dezember statt. Reist der Heilige und sein wilder Begleiter dabei mit dem Auto an, gilt es, die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Dazu zählt der Verzicht auf Masken und unhandliche Kostüme. Denn Autofahrer, die verkleidet zu einem Umzug unterwegs sind, haben darauf zu achten, dass ihre Sicht durch das Kostüm nicht eingeschränkt ist – es muss freie Sicht herrschen, wie Mag. Martin Echsel von der ARBÖ-Rechtsabteilung, ausführt: „Der Lenker hat den Lenkerplatz in bestimmungsgemäßer Weise einzunehmen. Er hat dafür zu sorgen, dass seine Sicht für das sichere Lenken des Fahrzeuges ausreicht.“ Ebenso muss die maximale Beweglichkeit und Fußfreiheit (es darf sich nichts im Pedal verhängen) gegeben und auch das Gehör darf nicht beeinträchtigt sein.

Grundsätzlich ist es aber nicht verboten, mit einer Verkleidung Auto zu fahren. „Wir empfehlen trotzdem, während der Fahrt auf  Masken, Perücken oder andere eventuell störende Utensilien zu verzichten, da dies zur Einschränkung der Sicht führen könnte. Und auch das Vermummungsverbot gilt. Bevor es daher wegen diesem Gesetz zu Problemen kommt, sollte auf übertriebene Verkleidungen verzichtet werden“, sagt Echsel.

Und auch Alkohol am Steuer ist tabu. Bereits bei 0,5 Promille verdoppelt sich das Unfallrisiko. Die Polizei führt in der Adventzeit verstärkt Alkoholkontrollen durch, um Alkolenker aus dem Verkehr zu ziehen. Zudem sollten alle Autofahrer vor allem in den kommenden Nächten vorsichtig unterwegs sein, um sich und die umherziehenden Perchten und Nikoläuse nicht zu gefährden. 

Kommt es während einer öffentlichen Veranstaltung zu einem Schaden an einem Auto, ist dennoch grundsätzlich der Verursacher vorrangig dafür zur Verantwortung zu ziehen. „Auch eine noch so gelungene Feier rechtfertigt keine Sachbeschädigung oder sogar Körperverletzung. Erst wenn der Verursacher nicht mehr zu eruieren ist, oder es zu organisatorischen Versagen des Veranstalters des Umzugs gekommen ist, dann ist die Veranstalterhaftung ein Thema. Er muss jedenfalls für ausreichend viel Sicherheitspersonal sorgen“, erklärt Echsel.

Wer nur einen Parkplatz in der Nähe eines Umzuges gefunden und Bedenken wegen Vandalismus-Schäden hat, kann - zumindest teilweise - beruhigt werden. „Vandalismus ist für gewöhnlich mit einer Vollkaskoversicherung, aber auch in mancher Teilkasko abgedeckt. Maßgeblich sind die Vertragsbedingungen. Zu beachten ist aber ein möglicher Selbstbehalt. Wer nur über eine Haftpflichtversicherung verfügt, bleibt auf dem Schaden sitzen, wenn der Täter nicht ausgeforscht werden kann und auch keine Veranstalterhaftung greift“, so Echsel abschließend.

 

 
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