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Kitzbüheler Anzeiger
12.05.2016
News  
 

Klage gegen die Stadt abgewiesen

Nach der Zwangsversteigerung eines Hauses im Stadtteil Sonngrub wurde die Stadt Kitzbühel vom ehemaligen Besitzer auf Schadenersatz verklagt. Diese Klage wurde vom Landesgericht kostenpflichtig abgewiesen.

Kitzbühel | Das Urteil in der Causa zwischen einem ehemaligen Hausbesitzer in Sonngrub und der Stadt Kitzbühel ist gefallen. Das Landesgericht wies die Klage kostenpflichtig ab. „Das Urteil war erwartungsgemäß, weil die Klage völlig unverständlich und haltlos war. Dies wurde nun vom Gericht bestätigt“, erklärte Bürgermeister Klaus Winkler.

Die Vorgeschichte

Der Kläger erwarb 2008 ein Grundstück im Stadtteil Sonngrub. Mit dem Kaufvertrag wurde zugunsten der Stadt Kitzbühel ein Vorkaufs- und ein Wiederkaufsrecht vereinbart. Einige Jahre später war der damalige Besitzer der Liegenschaft aufgrund seiner finanziel­len Notlage zum Verkauf gezwungen gewesen. Der Kläger bemühte sich um einen Käufer, der ihm 1,5 Millionen bezahlt hätte. Dieser wurde aber von der Stadt abgewiesen, da die Vergaberichtlinien nicht erfüllt wurden. Der Interessent verkaufte davor ein Stadthaus um mehrere Millionen Euro und entsprach somit nicht mehr der Idee des Siedlerprojektes.

2014 kam es dann zur Zwangsversteigerung am Bezirksgericht Kitzbühel. Die Liegenschaft wechselte für 850.000 Euro den Besitzer. Im Vorjahr klagte der ehemalige Besitzer die Stadt Kitzbühel auf Schadenersatz. 300.000 Euro seien ihm durch die Versteigerung entgangen. Die Klage wurde aber seitens des Landesgerichtes kostenpflichtig abgewiesen. Der richterliche Entscheid wurde in dem Urteil mit „mangels Kausalität, Verletzung nachvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten sowie Verschulden begründet, damit ist die beklagte Partei nicht schadensersatzpflichtig“.

Zudem wird angeführt, dass der Nachweis eines Schadens, für den der Kläger beweispflichtig ist, nicht gelungen ist. Durch die Höhe der Wohnbauförderung zwischen 747.940 und 947.950 Euro hätte der Kläger bei der Inanspruchnahme des Vorkaufsrechtes durch die beklagte Partei keinen höheren Peis erzielen können.
Elisabeth M. Pöll

 
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