Kitzbüheler Anzeiger

Kirchdorf in Tirol

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Kaisergemeinde AKTIV 2 AUS DEM GEMEINDEAMT Viele Leistungen der Gemeinden sind auf den ersten Blick nicht erkennbar. Gesundheits-, Sozial- und Bildungswe- sen, Sicherheitspolizei, Infrastruktur- und Fördermaß- nahmen erfordern sehr hohe Investitionen, die aus den Einnahmen von eigenen Abgaben finanziert werden. Obwohl Bewohner von Freizeitwohnsitzen dieselben Leistun- gen wie Gemeindebürger in A nspruch nehmen können, er- halten die Gemeinden für B ewohner von Freizeitwohnsitzen keine Ertragsanteile aus dem Bundesfinanzausgleich. Um diesen Nachteil ein wenig abzufedern, hat der Landes- gesetzgeber mit 01. Jänner 2020 eine A bgabe für die V er- wendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze geschaffen (Freizeitwohnsitzabgabe), welche von den Gemeinden einzu- heben ist! Sie soll einen Beitrag zu den finanziellen Aufwen- dungen darstellen, die den Gemeinden bei der Aufrechterhal- tung/Bereitstellung ihrer Leistungen sowie ihrer Infrastruktur erwachsen und für w elche sie keine Steuererträge erhalten. Freizeitwohnsitze sind Gebäude, W ohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der B efriedung eines ganzjäh- rigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbun- denen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum A ufenthalt während des Urlaubes, der F erien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet wer- den. Wenn ein Objekt als Freizeitwohnsitz genutzt wird, ist eine Freizeitwohnsitzabgabe zu entrichten, unabhängig da- von, ob dieses Objekt im Freizeitwohnsitzregister eingetra- gen ist oder nicht. Dabei ist zu beachten, dass mit der Entrichtung der Freizeit- wohnsitzabgabe ein illegaler Freizeitwohnsitz nicht legali- siert wird. Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig v on der Nutzflä- che des Freizeitwohnsitzes in m² und wurde per V erordnung durch den Gemeinderat wie folgt festgelegt: •bis30m²Nutzflächemit€192,-- •vonmehrals30m²bis60m²Nutzflächemit€384,-- •vonmehrals60m²bis90m²Nutzflächemit€560,-- •vonmehrals90m²bis150m²Nutzflächemit€800,-- •vonmehrals150m²bis200m²Nutzflächemit€1.120,-- •vonmehrals200m²bis250m²Nutzflächemit€1.440,-- •vonmehrals250m²Nutzflächemit€1.760,-- Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, die Bemessungs- grundlage für die A bgabe bekannt zu geben und die ermit- telte Abgabe fristgerecht bis 30. April eines jeden Jahres an die Gemeinde zu entrichten. Der Abgabenanspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjah- res. Wird die Nutzung des Freizeitwohnsitzes erst während des Jahres begründet, so entsteht der A bgabenanspruch mit Beginn des Monats, in dem die Freizeitwohnsitznutzung be- gonnen hat. Gibt der Abgabenschuldner keinen selbst berechneten Be- trag bekannt oder erweist sich die bekanntgegebene Selbst- berechnung als unrichtig, kann eine Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid (§201 Bundesabgabenordnung) durch die Gemeinde erfolgen. Abgabenschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer. Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder länger als ein Jahr v ermie- tet, ist die Abgabe vom Mieter zu entrichten. Für w eitere Aus- künfte steht I hnen das Gemeindeamt gerne zur Verfügung. Information über die F reizeitwohnsitzabgabe Beschlüsse - A uszüge aus den P rotokollen Liebe Gemeindebürgerinnen und G emeindebürger! Die Protokolle zu den jeweiligen Gemeinderatssitzungen sind auf der Homepage der Gemeinde einsehbar unter www.kirchdorf.tirol.gv.at. Das Redaktionsteam Wichtige Information: Aufgrund der neuesten Entwicklungen be- züglich C orona (Bezeichnung der Erkrankung: COVID-2019 / Bez. des Erregers: SARS-CoV-2) wird unser Dorfsaal seitens der Gemeinde bis auf weiteres bis zum 10.04.2020 geschlossen. Ob die in unserer Gemeindezeitung angekün- digten Veranstaltungen nach dem 10.04.2020 stattfinden (ob im Dorfsaal oder außerhalb), hängt v on den weiteren Entwicklungen ab bzw. ist bitte direkt bei den Veranstaltern zu erfragen! Das Redaktionsteam
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