Einkaufszettel

 
 
Kitzbüheler Anzeiger

Hopfgarten im Brixental

Ausgabe im Vollbild öffnen
Zurück Gemeindeübersicht
Februar 2021 3 HOPFGARTNER BLATTL Geschätzte MitbürgerInnen! Wir erleben alle derzeit für uns un‑ gewohnte Tage, Wochen, ja sogar Monate. Etwas „Unsichtbares“ wirkt sich massiv auf unser Arbeits‑ und Wirtschaftsleben aus und beein‑ trächtigt unser Sozial‑ und F reizeit‑ verhalten. Während die einen dieses „Unsicht‑ bare“ als Phantasieprodukt darstel‑ len, andere wiederum es als halb so schlimm empfinden, kämpfen viele auf Intensivstationen um ihr Leben. Leider ist das keine erfundene Ge‑ schichte, sondern die nackte Rea‑ lität, wie ich sie als Obmann des Be‑ zirkskrankenhauses St. Johann di‑ rekt verfolgen kann bzw. muss, mit all den damit verbundenen Auswir‑ kungen auf unser Gesundheitssys‑ tem (Operationen müssen verscho‑ ben, Termine abgesagt werden …). Wir alle sind Einschränkungen nicht gewohnt und lehnen diese gerne ab, weil wir uns unserer ge‑ wohnten Freiheit („Ich tue, was ich will …“) beraubt fühlen. Oberflächlich betrachtet ist dies so: Befasst man sich mit dem Begriff „Freiheit“ näher, so kann man auch auf andere Auslegungen und Inter‑ pretationen kommen. Bedeutet „Freiheit“ wirklich, dass ich tun und lassen kann, was ich will? Hat diese Freiheit auch Grenzen? Wo sind die Grenzen? Dies ist sicherlich dann der Fall, wenn ich für den A nderen, meinem Mitmenschen gegenüber zu einer Gefahr werde. In einer solchen Situ‑ ation darf Solidarität kein bloßes Schlagwort sein, sondern muss dies gelebte Praxis werden. Deshalb meine Bitte an alle: WIR werden die Pandemie nur ge‑ meinsam bekämpfen können. Das heißt aber auch: WIR müssen stark sein, Selbstdisziplin (auch, wenn es oft schwerfällt) üben und vor allem ehrlich mit Infektionen umgehen, um weitere Ansteckungen so weit als möglich hintanzuhalten. Dies er‑ fordert Eigenverantwortung (wir reden zwar gerne davon, aber ….) und vor allem Mut, Mut zu einem so‑ lidarischen Handeln zum Wohle un‑ serer Gemeinschaft. Bitte helfen wir alle zusammen! Ihr Sieberer Paul, Bgm. Gemeinden erbringen vielfaltige Leistungen für die Erhaltung und Weiterentwicklung der örtlichen Gemeinschaft und tätigen laufend Investitionen in die örtliche Infra‐ struktur. Viele weitere Leistungen sind nicht auf den ersten Blick sichtbar, können jedoch von F rei‐ zeitwohnsitzbesitzern sowie von Gemeindebürgern gleichermaßen in Anspruch genommen werden. Obwohl Besitzer von Freizeit‐ wohnsitzen weitestgehend diesel‐ ben Leistungen wie jeder Gemein‐ debürger in Anspruch nehmen können und die Infrastruktur auch für Z weitwohnungen und Zwei‐ thäuser im gleichen A usmaß auf‐ rechterhalten werden muss, erhal‐ ten die Gemeinden für diese keine Finanzerträge wie dies beispiels‐ weise bei GemeindebürgerInnen der Fall ist. Um diesen Nachteil etwas abzufe‐ dern, hat der Landesgesetzgeber ab 01. Janner 2020 eine Abgabe für die Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geschaffen (Freizeitwohnsitzabgabe), welche von den Gemeinden einzuheben ist. Sie soll einen Ausgleich für die‐ jenigen finanziellen Aufwendun‐ gen darstellen, die den Gemeinden bei der Aufrechterhaltung und Be‐ reitstellung ihrer Leistungen und ihrer Infrastruktur erwachsen und für welche sie keine Steuererträge erhalten. Was heißt S elbstbemessung? N I C H T die Gemeinde, sondern der Abgabenschuldner selbst, hat die Abgabe jährlich zu bemessen und jeweils bis zum 30. April eines jeden Jahres einmal zu entrichten. Die Höhe der jähr‐ lichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des F reizeitwohnsitzes und wurde per Verordnung durch den Gemeinderat in der Sitzung vom 21. Oktober 2019 wie folgt festgelegt: a) bis 30 m² Nutzfläche mit € 200,— b) von mehr als 30 m² bis 60 m² Nutzfläche mit € 400,— c) von mehr als 60 m² bis 90 m² Nutzfläche mit € 580,— d) von mehr als 90 m² bis 150 m² Nutzfläche mit € 840,— e) von mehr als 150 m² bis 200 m² Nutzfläche mit € 1.180,— f) von mehr als 200 m² bis 250 m² Nutzfläche mit € 1.520,— g) von mehr als 250 m² Nutzfläche mit € 1.840,— Der Abgabenschuldner ist daher verpflichtet, das zur Verfügung ge‐ stellte Formular zur Selbstbemes‐ sung korrekt auszufüllen und der Gemeinde fristgerecht zu übermit‐ teln. Die dadurch entstehende Freizeit‐ wohnsitzabgabe ist dann bis Ende April eines jeden Jahres selbst‐ ständig zu entrichten. Gibt der Abgabenschuldner keinen selbst berechneten Betrag bekannt oder erweist sich die bekanntgeg‐ ebene Selbstberechnung als nicht richtig, kann die Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid (§ 201 Bundesabgabenordnung) durch die Gemeinde erfolgen. Zudem erfolgt eine Anzeige nach dem Tiroler Abgabengesetz an die zuständige Bezirkshauptmann‐ schaft. Nähere Informationen fin‐ den Sie auch im Landesgesetz vom 08. Mai 2019 – Tiroler Freizeit‐ wohnsitzabgabegesetz – TFWAG. Sollten sich in diesem Zusammen‐ hang Fragen ergeben steht Ihnen unsere Mitarbeiterin im Bauamt, Frau Sabrina Gruber, +43 5335/ 2205‐72, gerne zur Verfügung. Das entsprechende Formular zur Selbstbemessung liegt in der Ge‐ meinde auf, weiters finden Sie es auf unserer Homepage – Bürger‐ service ‐ Formulare: hopfgarten.tirol.gv.at Ich darf mich namens der Marktge‐ meinde Hopfgarten für Ihr V er‐ ständnis bedanken. Mit freundlichen Grüßen Ihr Bürgermeister Erinnerung an unsere werten Besitzerinnen und Besitzer eines Freizeitwohnsitzes Selbstbemessung Freizeitwohnsitzabgabe 2021
< Page 2 | Page 4 >
 
Kontakt
Tel.: +43 (0) 5356 6976
Fax: +43 (0) 5356 6976 22
E-Mail: info@kitzanzeiger.at
Virtuelle Tour
Rundblick - Virtual Reality
Werbung
 
Zurück Aktuelle Gemeinde Archiv Suchen