Kitzbüheler Anzeiger
24.03.2020
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FAQ zur Quarantäneverordnung

Aus welchen Gründen darf ich mein Gemeindegebiet nach den neuen generellen Verkehrsbeschränkungen noch verlassen?

Wenn ich die folgenden Grundbedürfnisse nicht in meinem Gemeindegebiet abdecken kann, darf ich mein Gemeindegebiet verlassen:

  • Ausübung beruflicher Tätigkeit (der Weg zur Arbeit und zurück)
  • Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen zB: Arztbesuch, medizinische Behandlung, Therapie
  • Wenn nicht im eigenen Gemeindegebiet möglich: Sonstige Handlungen zur Versorgung der Bedürfnisse des täglichen Lebens zB: Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren

Von wann bis wann gelten die Verkehrsbeschränkungen in Tirol?

Die neuen generellen Verkehrsbeschränkungen treten am 19.03.2020 in Kraft und gelten bis einschließlich 13. April 2020. Die Sonderregelungen für die Gemeinden des Paznauntales und St. Anton gelten noch bis einschließlich 28. März 2020. Die Sonderregelung für Sölden gilt noch bis einschließlich 2. April 2020.

Was ändert sich im Vergleich zu den bisher bestehenden Verkehrsbeschränkungen?

Bisher konnte ich aus triftigen Gründen (zB Lebensmitteleinkauf, Arzt, Apotheke, Arbeit) meine Wohnung oder mein Haus verlassen und diese Erledigungen überall in Tirol vornehmen. NEU: Ich kann aus diesen bereits bekannten triftigen Gründen nach wie vor meine Wohnung oder mein Haus verlassen, darf mich allerdings nur in meinem Gemeindegebiet bewegen. Nur wenn ich diese Grundbedürfnisse nicht in meinem Gemeindegebiet erfüllen kann, darf ich mein Gemeindegebiet verlassen und darf diese Erledigungen schnellstmöglich am nächstmöglichen Ort vornehmen.

Was ist der Unterschied zwischen den neuen Verkehrsbeschränkungen und den Sonderregelungen für das Paznaun, St. Anton und Sölden?

Die Sonderregelungen für das Paznaun, St. Anton und Sölden verbieten das Verlassen des Quarantänegebietes auch dann, wenn sich meine Arbeitsstelle außerhalb befindet. In den restlichen Gemeinden Tirols darf ich aber durchaus zur Ausübung meiner beruflichen Tätigkeit mein Gemeindegebiet verlassen.

Warum wird zwischen den Sonderregelungen für Paznaun, St. Anton, Sölden und der Regelung für die restlichen Teile des Landesgebietes unterschieden?

In den Gebieten, für die Sonderregelungen getroffen wurden, haben sich besondere Infektionsherde und Hotspots gebildet. Aus diesem Grund mussten für diese Gebiete alle Mittel ergriffen werden, um ein weiteres Ausbreiten des Virus zu verhindern. Im gesamten Landesgebiet steigt die Zahl der Infizierten, weshalb eine zusätzliche Verschärfung der bestehenden Verkehrsbeschränkungen auch in den restlichen Teilen des Landes notwendig wurde.

Muss ich eine Bescheinigung haben, dass ich aus einem triftigen Grund die Wohnung verlasse?

Im besten Fall ja z.B. vom Arbeitgeber, Dienstausweis, Terminkarte für Arztbesuch.

Wer überwacht die Maßnahmen?

Die Polizei wird die auf Landesebene angeordneten Maßnahmen überwachen. Dabei wird auf Augenmaß geachtet. Es steht die Information und Aufklärung der Bevölkerung im Vordergrund. Aber Vorsicht: Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen.

Bleibt die Landesverordnung bestehen, auch wenn der Bund seine Verordnung bis zum 13. April 2020 aufheben sollte?

Ja.

VERSORGUNGSTÄTIGKEITEN

Welche Geschäfte haben noch geöffnet?

Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Tankstellen, Drogerien und Tierversorgungsgeschäfte haben geöffnet. Poststellen, Trafiken, KFZ-Werkstätten, Lieferdienste haben ebenfalls geöffnet.

In meiner Gemeinde gibt es nur ein Lebensmittelgeschäft, aber keinen Diskonter. Darf ich dann weiterhin zum nächstmöglichen Diskonter fahren, um „günstiger“ einkaufen zu gehen?

Nein.

Wenn es in meinem Ort beispielsweise nur ein Lebensmittelgeschäft mit eingeschränktem Angebot gibt, bei dem ich mich nicht mit allen Dingen der Grundversorgung eindecken kann – darf ich dann in den nächsten Ort zum Einkaufen fahren?

Ja.

Kann der Warenverkehr auch weiterhin durch Tirol durchfahren?

Ja, aber das sektorale Fahrverbot bleibt weiterhin aufrecht.

Darf ich zu meiner Ärztin/meinem Arzt gehen?

Ja. Bitte kontaktieren Sie vorher Ihre Ärztin/Ihren Arzt telefonisch.

Ich benötige nur ein Rezept vom Arzt, muss ich deshalb extra hin?

Nein – der Arzt kann ein Rezept entweder direkt an den Patienten oder an die Apotheke schicken. Dies ist telefonisch mit dem Arzt abzuklären.

Darf ich alte, kranke oder Menschen mit Einschränkungen in ihrer Wohnung weiterhin versorgen? Auch über die Gemeindegrenze hinaus?

Ja, für diese Versorgung darf auch die eigene Gemeinde verlassen werden.

Wie bescheinige ich, dass ich Versorgungsleistungen für ältere oder gesundheitlich eingeschränkte Personen durchführe?

Mit einer einfach gehaltenen Bestätigung (Name und Anschrift) der zu versorgenden Person.

Haben die Banken geöffnet? Kann ich Geld abheben?

Es ist weiterhin möglich, Geld abzuheben. Banken haben ebenfalls geöffnet. Es ist jene Bank im eigenen Gemeindegebiet zu besuchen bzw. im nächstmöglichen Ort.

Finden Begräbnisse noch statt?

Ja, aber nur im engsten Familienkreis. Bitte beachten: Auch hier gilt es, auf Hygienemaßnahmen zu achten und Abstand zu anderen Personen einzuhalten. Für Begräbnisse naher Angehöriger darf das eigene Gemeindegebiet auch verlassen werden.

Darf ich auf ein Begräbnis in ein anderes Bundesland bzw. nach Deutschland?

Ja. Allerdings nur dann, wenn es sich bei der Verstorbenem/dem Verstorbenen um einen nahen Angehörigen handelt. Bei Kontrollen muss dies glaubhaft erklärt bzw. im besten Fall durch eine Bestätigung nachgewiesen werden können. Achtung: Es ist dabei zu beachten, dass beim Grenzübertritt nach Tirol ein ärztliches Attest vorzuweisen ist, das nicht älter als vier Tage sein darf. Mit dem Attest soll bestätigt werden, dass ein negatives Corona-Testergebnis vorliegt. Sollten Sie kein derartiges Attest vorweisen können, müssen Sie sich schriftlich an der Grenze verpflichten, sich in eine 14-tägige selbst überwachte Quarantäne zu begeben. Bitte informieren Sie sich vor einem geplanten Grenzübertritt über die dortigen Einreisebestimmungen.

Wird die Müllentsorgung aufrechterhalten?

Ja, der Haus- und Biomüll sowie der Abfall an den Müllinseln wird weiterhin abgeholt und entsorgt.

Darf ich meinen Abfall weiterhin zum Recyclinghof bringen?

Ja. Die Entsorgung von Abfall gehört zur Grundversorgung. Informationen ob und wann Recyclinghöfe geöffnet haben, erhalten sie beim jeweiligen Betreiber. Die geltenden Regeln der Hygiene – im Besonderen der Abstand zwischen Personen – sollen zum Schutz von KundInnen und Bediensteten unbedingt eingehalten werden. Gibt es am Wohnort keine Möglichkeiten zur Abfallentsorgung darf die Gemeinde auch verlassen werden.

Darf ich als Pfadfinder beispielsweise in Völs auch weiterhin älteren Menschen beispielsweise in Kematen das Essen bringen und sie bei der Daseinsvorsorge unterstützen?

Ja.

Funktioniert die Postzustellung in alle Länder?

Nein. Bitte prüfen Sie vor jedem internationalen Versand die Länderlisten zu Annahmestopps von Briefen und Paketen. Externer Link www.post.at/liefereinschraenkungen-coronavirus.php

Sind Bauernmärkte auf öffentlichen Plätzen erlaubt?

Nein. Warum? Auf öffentlichen Plätzen sind keine Menschenansammlungen erlaubt.

Wie und wo kann ich bäuerliche Produkte wie Milch, Käse, Jogurt, Kartoffeln etc. beziehen?

Innerhalb der eigenen Gemeinde in Bauernläden oder Ab-Hof oder bei Automaten. Bitte beachten: Alle Maßnahmen zur Unterbrechung der Infektionskette wie Abstand von mindestens einem Meter zu anderen Personen, Anstellen in Reihen, nur wenig Kunden im Verkaufsraum etc. sind strikt einzuhalten.

Werden die Bauernkiste, Gemüsekiste oder Biokiste weiterhin zustellt?

Ja. Über Liefer- und Zustellservices. Bitte beachten: Alle Maßnahmen zur Unterbrechung der Infektionskette wie Abstand von mindestens einem Meter zu anderen Personen, Anstellen in Reihen, nur wenig Kunden im Verkaufsraum etc. sind strikt einzuhalten.

Ist die Lieferung durch Direktvermarkter, sprich Bäuerinnen und Bauern, über die Gemeindegrenze weiterhin erlaubt?

Ja. Bitte beachten: Alle Maßnahmen zur Unterbrechung der Infektionskette wie Abstand von mindestens einem Meter zu anderen Personen, Anstellen in Reihen, nur wenig Kunden im Verkaufsraum etc. sind strikt einzuhalten.

Werden so genannte Foodcoops weiterhin beliefert?

Ja. Bei allen Direktlieferungen und Abholstellen sind alle Maßnahmen zur Unterbrechung der Infektionskette wie Abstand von mindestens einem Meter zu anderen Personen, Anstellen in Reihen, nur wenig Kunden im Verkaufsraum etc. strikt einzuhalten.

Wie erfolgt die Bezahlung?

Nach Möglichkeit auf Barzahlung verzichten.

Ich habe keine Waschmaschine, wo kann ich meine Wäsche waschen?

Die Waschsalons dürfen als sogenannte Hygiene- und Reinigungsdienstleiter geöffnet haben. Bitte achten Sie auch dort in auf mindestens einen Meter Abstand zu den anderen NutzerInnen des Waschsalons.


SICHERHEIT

Ist das Österreichische Bundesheer auch bei der Bekämpfung des Coronavirus aktiv?

Das österreichische Bundesheer unterstützt die Gesundheitsbehörden bei der Umsetzung der Bundes- und Landesverordnungen zur Eindämmung des Coronavirus.


HAUSTIERE

Kann ich meine Tiere versorgen, auch wenn diese nicht bei mir im Haus sind (z.B. Pferd im Stall)?

Ja, das gehört zur Grundversorgung und ist daher über die Gemeindegrenzen hinaus möglich.

Darf ich meinen Hund ausführen?

Ja. Aber die "Gassirunde" unbedingt auf ein zeitlich und örtlich notwendiges Minimum begrenzen.

Haben Tierärzte geöffnet?

Ja, bitte aber vorher in der Praxis anrufen und sich beim Tierarzt direkt erkundigen, wie die Termine vergeben werden.


VERKEHR

Fahren die öffentlichen Verkehrsmittel noch - dürfen sie gemeindeübergreifend genützt werden?

JA, wenn es zur Deckung der Grundversorgung dient und die Grundsicherung nicht in der eigenen Gemeinde erledigt werden kann. Auch der Weg zur Arbeit in Öffis ist gemeindeüberschreitend weiter möglich. In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Laufende Informationen zu den aktuellen Fahrplänen erhalten Sie auf den Webseiten und in den Verkehrsmeldungen und Fahrplanauskünften von VVT, ÖBB und IVB. Bitte beachten Sie, dass das VVT KundInnencenter in Innsbruck bis auf Weiteres für den Parteienverkehr geschlossen bleibt, aber selbstverständlich per Mail unter E-Mail info@vvt.at und telefonisch unter 0512/561616 von 7.30 - 18 Uhr von Montag bis Freitag erreichbar ist.

Externer Link fahrplan.vvt.at

Externer Link fahrplan.ivb.at

Externer Link www.oebb.at

Fahren Taxis noch?

Ja.

Kann ich noch tanken?

Ja, Tankstellen haben geöffnet. Bitte tanken Sie innerhalb der Gemeinde bzw. im nächstgelegenen Ort.

Benötige ich nach wie vor in Innsbruck einen Parkschein?

Nein, die Parkraumbewirtschaftung wurde bis auf Weiteres aufgehoben.

Kann ich innerhalb Tirols noch Zugfahren?

Ja, wenn ich einen triftigen Grund habe. Infos zum aktuellen Fahrplan unter Externer Link www.oebb.at

Kann ich noch von Deutschland nach Tirol mit dem Zug oder Bus fahren?

Nein, der grenzüberschreitende Zug- und Busverkehr von Deutschland nach Tirol ist eingestellt.

Darf ich nach Tirol einreisen, wenn ich in einem anderen Bundesland meinen Wohnsitz habe, aber zum Begräbnis eines nahen Verwandten nach Tirol muss?

Ja, die Einreise nach Tirol ist gestattet.

Darf ich zum Beispiel von Hochfilzen nach Saalfelden über die Bundesländergrenze zu meiner Arbeit pendeln?

Hängt von der Arbeit ab. BerufspendlerInnen dürfen Tirol nur mehr dann verlassen, wenn sie einer Tätigkeit im Bereich der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen. Diese Einschränkung gilt nicht für jene PendlerInnen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.

Darf ich beispielsweise als deutsche/r Staatsbürger/in durch Tirol durchreisen, um etwa nach Vorarlberg zu gelangen?

Ja. Für Transitreisende ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist und unter Beachtung der jeweiligen Einreisebestimmungen der jeweiligen Länder.


EIN- UND AUSREISE

Darf ich von außerhalb Tirols einreisen?

Ja, wenn Sie in Tirol zu Hause sind (Haupt-, Nebenwohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt) oder in der kritischen Infrastruktur oder Versorgungsicherheit arbeiten. Der Warenverkehr ist gestattet.

Ich habe einen Wohnsitz in Tirol. Darf ich ausreisen?

Ja, aber nur bei Vorliegen von triftigen Gründen (berufliche Gründe, medizinische Versorgung, Versorgungstätigkeiten). Diese Gründe müssen bei einer Polizei-Kontrolle glaubhaft mitgeteilt werden können.

Darf man grundsätzlich noch durch Tirol durchreisen?

Ja, allerdings nur zur Durchreise ohne Zwischenstopp.

Ich bin in Tirol bei Freunden zu Besuch. Muss ich das Land verlassen?

Ja. Wer nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz in Tirol verfügt, muss das Land verlassen.

Ich bin derzeit im Ausland. Kann ich trotzdem nach Hause kommen?

Österreichische StaatsbürgerInnen und andere Staatsangehörige, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in Tirol haben, dürfen einreisen.

Ich bin derzeit in Tirol im Krankenhaus. Muss ich das Land verlassen?

Nein, diese Personen müssen das Land nicht verlassen.

Wie ist es mit Osttiroler Studierenden, die in Innsbruck studieren und hier den Wohnsitz haben, aber nach Osttirol heimfahren wollen? Dürfen sie das?

Nur für Fahrten aus triftigen Gründen (z.B. Inanspruchnahme medizinischer Leistungen, Therapie, etc.).

Dürfen GastarbeiterInnen (z.B. aus dem Tourismus), deren Arbeitsverhältnisse aufgrund der frühzeitig geschlossenen Saison beendet sind, im Land bleiben?

Wenn sie einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, ist ein Aufenthalt in Tirol gestattet.


ARBEIT

Die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist nach wie vor möglich, da dies zu den triftigen Gründen zählt, den eigenen Wohnsitz zu verlassen. Von Seiten des Landes wird jedoch dringlich empfohlen, wenn möglich, auf Home Office umzustellen. Dies ist mit dem Arbeitgebern abzuklären. Die Maßnahmen sollen dazu dienen, soziale Kontakte bestmöglich zu vermeiden.

Mein Arbeitsplatz ist eine halbe Stunde und mehrere Gemeinden von meinem Wohnort entfernt. Darf ich dort hin?

Ja.

Mein Arbeitsplatz ist in einem anderen Bundesland - darf ich dort noch hin?

Ja, das Ein- und wieder Auspendeln für Beschäftigte in den Bereichen kritischer Infrastruktur (wie Aufrechterhaltung des Lebensmittelversorgung) oder der Versorgungssicherheit (wie in der Stromversorgung) ist zulässig.

Ich arbeite im Krankenhaus – darf ich noch in die Arbeit?

Ja, das gehört zu den Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur und der Versorgungssicherheit.

Ich arbeite auf einer Baustelle – darf ich noch in die Arbeit?

Bitte direkt mit dem Arbeitgeber abklären, ob die Arbeiten an der Baustelle fortgesetzt werden.

Ich arbeite im Hausmeisterservice – darf ich noch in die Arbeit?

Die Ausübung des Berufes ist nach wie vor erlaubt. Bitte direkt mit dem Arbeitgeber/Arbeitgeberin abklären.

Ich arbeite in einer Bank?

Die Ausübung des Berufes ist nach wie vor erlaubt. Bitte direkt mit dem Arbeitgeber abklären, ob man auch von zuhause arbeiten kann.

Darf ich meinen Lieferservice weiterhin anbieten?

Ja.

Wo finde ich Infos zur Kurzarbeit?

Alle Infos und Dokumente auf der AMS-Homepage unter Externer Link www.ams.at/kurzarbeit.

Wo gibt es weitere Informationen dazu?

Unter Externer Link www.tirol.gv.at/soziale-absicherung können Formulare heruntergeladen und folgende Hilfeleistungen online beantragt werden: Mindestsicherung, Unterstützung für Strom-/Gasrückstände, einmalige Unterstützungsleistungen, Heizkostenzuschuss

Werden während der Corona-Krise Delogierungen durchgeführt?

Nein.

Muss man derzeit Angst haben, dass der Strom abgeschaltet wird, wenn Rechnungen nicht bezahlt werden können?

Nein.

Ich bin Kulturschaffende/r und bange um mein Einkommen, weil meine Veranstaltung/mein Projekt verschoben bzw. abgesagt wurde. Wo erhalte ich Unterstützung?

Das Land Tirol hat Sofortmaßnahmen zur Entlastung von FördernehmerInnen im Kunst- und Kulturbereich gesetzt: Kosten, die bis zur Veranstaltungsabsage entstanden sind sowie etwaige Rückabwicklungskosten können im Rahmen der Förderung anerkannt werden. Diese müssen belegt und nachgewiesen werden. Bei einer Verschiebung der Veranstaltung werden Förderzusagen pauschal um ein Jahr verlängert. Um den Betrieb bzw. die Liquidität aufrechtzuerhalten, kann eine Förderung der Jahrestätigkeit vorzeitig ausbezahlt werden. Die Details werden derzeit ausgearbeitet.


FREIZEIT

Dürfen sich Lebenspartner weiterhin treffen, wenn sie nicht im selben Haushalt leben und der Partner einige Gemeinden weiter wohnt, auch über Bezirksgrenzen hinweg?

Ja, dabei handelt es sich um ein Grundbedürfnis. Dies bezieht sich aber nur auf Lebenspartnerschaften von Volljährigen, die in einer dauerhaften Beziehung leben. Im Falle einer Kontrolle muss dies glaubhaft gemacht werden.

Dürfen sich Lebenspartner auch über die Landesgrenzen hinaus weiterhin treffen?

Ja, hier verhält es sich gleich wie bei Bezirksgrenzen. Bei Ausreise empfehlen wir jedoch, dies auch mit der jeweiligen Behörde des anderen Landes abzuklären.

Darf ich meinen guten Freund treffen, der einige Gemeinden weiter wohnt?

Nein.

Darf ich spazieren gehen?

Grundsätzlich sollten Spaziergänge und Aufenthalte im Freien auf ein Minimum reduziert werden. Sollten Sie „frische Luft schnappen“ wollen, dann nur alleine oder mit Menschen aus demselben Haushalt. Spazierengehen/Wanderungen über die Gemeindegrenze sind nicht gestattet.

Darf ich Joggen gehen?

Nein. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken. Sie können sich die Beine im Rahmen eines kurzen Spaziergangs in unmittelbarer Nähe Ihres Wohnortes vertreten, eine Joggingrunde ist in der Definition „Luft schnappen“ und „Beine vertreten“ nicht beinhaltet.

Darf ich auf den Berg gehen (Skitouren/Wanderungen)?

Nein. Zurzeit werden alle Einsatzkräfte zur bestmöglichen Bekämpfung des Coronavirus benötigt.

Die Einsatzkräfte sollten sich daher nicht noch zusätzlich um vermeidbare Freizeitunfälle kümmern müssen.

Darf ich Radfahren?

Nein. Ausnahme: Wenn eine Tätigkeit im Rahmen der Grundversorgung erledigt werden muss. (z.B. kurzer Einkauf, Arztbesuch, Weg zur Arbeit)

Darf ich mich in meinem Garten/auf meiner Terrasse aufhalten?

Ja, sofern man keinen Kontakt zu anderen Menschen außer MitbewohnerInnen/Familienmitglieder hat.

Darf ich in meinen Schrebergarten fahren, wenn dieser nicht in meiner Gemeinde ist?

Nein. Befindet sich der Schrebergarten in der eigenen Gemeinde, so darf dieser ausschließlich im zeitlich unbedingt nötigen Ausmaß zur Erledigung dringend notwendiger Arbeiten aufgesucht werden (z.B. Wasserrohrbruch).

Kann ich ins Fitnesscenter?

Nein. Fitnesscenter und Sportanlagen haben geschlossen.

Darf ich weiterhin auf den Friedhof gehen, um einem nahen Angehörigen zu gedenken bzw. zur Grabpflege?

Ja, sofern sich der Friedhof im Gebiet der eigenen Gemeinde befindet. Die Grabpflege darf aber nicht als Vorwand gesehen werden, um sich am Friedhof zu einem ausgeprägten „Plausch“ zu treffen. Es geht um die eigene Gesundheit, vor allem von älteren Menschen!


KINDERBETREUUNG

Darf ich mit meinem Kind/meinen Kindern auf einen öffentlichen Spielplatz?

Nein. Mindestabstand von einem Meter zu anderen Kindern kann nicht gewährleistet werden.

Dürfen Kinder auf den Spielplatz einer Wohnanlage/eines Mehrparteienhauses?

Nein. Mindestabstand von einem Meter kann nicht gewährleistet werden.

Dürfen Kinder aus der Nachbarschaft miteinander spielen?

Nein. Mindestabstand von einem Meter kann nicht gewährleistet werden.

Dürfen Kinder auf den Balkon/in den eigenen Garten?

Ja. Sofern es zu keinem Kontakt mit Personen außerhalb der Familien kommt.

Darf ich mein Kind zur Kinderbetreuung bringen bzw. von dort abholen?

Ja. Sollte in der eigenen Gemeinde keine Betreuung angeboten werden, ist dies auch über die Gemeindegrenzen hinaus möglich.

Darf ich mein Kind auch noch über Gemeindegrenzen hinweg zur Kinderbetreuung bringen?

Ja.

Darf ich mein Kind, das von mir getrennt in einer anderen Gemeinde lebt, besuchen?

Ja.

Darf ein Elternteil (Eltern, die getrennt voneinander in einer anderen Gemeinde wohnen), der nicht im selben Haushalt und auch nicht in der selben Gemeinde wie sein Kind wohnt, das Kind weiterhin besuchen?

Ja.

Darf das Kind auch beim anderen Elternteil, welches in einer anderen Gemeinde wohnt, übernachten? 

Ja.

Darf ich nach Tirol einreisen, wenn ich in einem anderen Bundesland meinen Wohnsitz habe, aber mein Kind betreuen muss?

Ja, wenn ich das glaubhaft nachweisen kann.

Wie ist die Betreuung von Kindern während der Osterferien geregelt?

Die eingeschränkte Betreuung an Kinderkrippen, Kindergärten und Horte wird auch in den Osterferien von Montag, 6. April bis Dienstag, 14. April, angeboten. Für Eltern, die in der kritischen Infrastruktur arbeiten und daher auch in den Osterferien Unterstützung brauchen, wird ein bedarfsgerechtes Angebot zur Verfügung gestellt. Diese Eltern werden von den jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtungen per Mail oder Telefon kontaktiert, ob in den Osterferien – an einzelnen Tagen oder für die ganze Woche einschließlich Karfreitag – ein Betreuungsbedarf besteht. Auch können Eltern sollen ihren Bedarf bis 26. März an die jeweiligen Erhalter richten. Kinder von Eltern, die in der kritischen Infrastruktur arbeiten, werden auch während der Osterferien in den Schulen betreut.


SOZIALES

Ich möchte bei der Bewältigung der Corona-Krise mithelfen. Wo kann ich mich melden?

Freiwillige Tätigkeiten rund um die Bewältigung der Corona-Krise sind willkommen. Aufgaben und Bedarf gibt es im ganzen Land und in allen Regionen. Die Bandbreite an Tätigkeiten ist weit und reicht von Essensauslieferungen, Nachbarschaftshilfe, Telefonunterstützung bis hin zu organisatorischen Aufgaben. Wichtig ist es jedoch, auch bei der Freiwilligenarbeit auf besondere Hygiene zu achten. Interessierte können sich über die Freiwilligenzentren in den Bezirken und der Stadt Innsbruck melden. Alle Informationen finden sich auch unter Externer Link www.freiwillige-tirol.at

Ich fühle mich einsam und alleine, habe Sorgen und Ängste, die ich mit niemanden teilen kann. An wen kann ich mich zum Reden wenden?

PsychologInnen, PsychotherapeutInnen und LebensberaterInnen stehen unter der Nummer 0800 400 120 zum Gespräch und emotionalen Unterstützung zur Verfügung. Die Hotline ist von 8 bis 20 Uhr besetzt. Außerhalb dieser Zeit erreicht man die Telefonseelsorge unter www.onlineberatung-telefonseelsorge.atoder der Nummer 142, welche 24 Stunden besetzt ist.

Ich kann mir meine monatlichen Fixkosten im Moment nicht leisten. Was soll ich tun?

Unter www.tirol.gv.at/soziale-absicherung können Formulare heruntergeladen und folgende Hilfeleistungen online beantragt werden: Mindestsicherung, Unterstützung für Strom-/Gasrückstände, einmalige Unterstützungsleistungen, Heizkostenzuschuss. Beihilfen wie die Mietzinsbeihilfe werden weiterhin regelmäßig ausbezahlt, sollten sich die Einkommensverhältnisse ändern, werden natürlich auch die Beihilfen entsprechend angepasst. Um finanzielle Engpässe überbrücken zu können, bietet auch die Wohnbauförderung nun eine Stundung an. Wenn Sie eine Wohnbeihilfe oder Mietzinsbeihilfe beziehen und sich Ihre Einkommensverhältnisse wesentlich geändert haben, so senden Sie Ihre aktuellen Einkommensnachweise (z.B. AMS-Bestätigung) per Email an die Abteilung Wohnbauförderung unter wohnbaufoerderung@tirol.gv.at

Werden während der Corona-Krise Delogierungen durchgeführt?

Nein.

Muss man derzeit Angst haben, dass der Strom abgeschaltet wird, wenn Rechnungen nicht bezahlt werden können?

Nein.

Wer kümmert sich um wohnungslose Menschen?

Sowohl die Teestube mit ihren Angeboten (Frühstück, alkoholfreie Getränke, Wasch- und Duschmöglichkeit, Beratungsangebot) sowie das Streetwork werden unter größtmöglichen Sicherheitsvorkehrungen zur Risikominimierung weitergeführt. Das Streetwork ist im Moment sehr bemüht und gefordert, die Information unter die betroffenen Menschen zu bringen und diese über Sicherheitsmaßnahmen, Hygiene- und Verhaltensregeln aufzuklären – auch in den verschiedensten Sprachen. Auch die Notschlafstellen haben offen. Infos unter https://www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/soziales/einrichtungen/besondere-lebenslagen/

 
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Tel.: +43 (0) 5356 6976
Fax: +43 (0) 5356 6976 22
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