Kitzbüheler Anzeiger
06.08.2017
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„Es gehen nicht viele Hinweise ein“

Welche rechtliche Folgen können illegale Freizeitwohnsitze mit sich bringen? Wie geht die Behörde vor und wer ist zuständig? Bezirkshauptmann-Stv. Dr. Martin Grander, der u.a. auch für den Grundverkehr zuständig ist, erklärt die momentane Rechtslage.

Gehen viele Hinweise auf illegale Freizeitwohnsitze ein?

Es gehen nicht viele Hinweise ein. In der jüngsten Novelle des Tiroler Raumordnungsgesetzes wurde eigentlich die Stellung der Gemeinden gestärkt. Die Gemeinde hat nun eine Parteistellung in einem Strafverfahren wegen der rechtswidrigen Nutzung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz, das die BH aufgrund einer Anzeige der Gemeinde eingeleitet hat. Die Annahme, dass dadurch mehr Anzeigen von den Gemeinden bei der BH eingehen, hat sich nicht bewahrheitet. Nur sehr vereinzelt gehen Anzeigen z.B. von Nachbarn ein. Dies ist dann aber eher oft auf sonstige Nachbarschaftsstreitigkeiten zurückzuführen.

Wie geht die Behörde bei Verdacht einer unrechtmäßigen Nutzung als Freizeitwohnsitz vor?

Eigentlich sind zwei Behörden zuständig. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist für das Strafverfahren zuständig. Nach einer Anzeige wird ein Strafverfahren eingeleitet. Der „Beschuldigte“ wird aufgefordert, sich zu rechtfertigen oder überhaupt zur Behörde geladen. Wenn der Sachverhalt ausreichend ermittelt ist (Angaben in der Anzeige, Aussage des Beschuldigten, Zeugenbefragung, Augenschein etc.),  und eine Übertretung erwiesen ist, wird eine Straferkenntnis verhängt. Der Strafrahmen reicht bis 40.000 Euro. Wenn sich der Verdacht nicht erhärtet, wird das Strafverfahren eingestellt.

Der Bürgermeister als Baubehörde gemäß Tiroler Bauordnung hat bei rechtswidriger Freizeitwohnsitznutzung eine Benützungsuntersagung auszusprechen und diesbezüglich eigenverantwortlich Ermittlungen anzustellen. Die Baubehörde steht also mindestens genauso in der Verantwortung wie die Bezirksverwaltungsbehörde.

Und hat auch der Verkäufer bzw. Vermieter der Immobilien mit Konsequenzen zu rechnen?

Strafbar ist, wer einen Wohnsitz rechtswidrig als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt – also unter Umständen auch der Vermieter; der Verkäufer nicht, denn er ist ja nicht dafür verantwortlich, wie ein neuer Eigentümer den Wohnsitz verwendet. Die Benützungsuntersagung kann sich an den Nutzer oder Eigentümer richten.

Wenn kein Hauptwohnsitz gemeldet wurde, wird oft mit der Nutzung als Arbeitswohnsitz argumentiert. Wie groß ist der gesetzliche Spielraum?

Zum Begriff „Arbeitswohnsitz“ (der Begriff kommt aus der EU) hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt festgestellt, dass es bei der Beurteilung von Freizeitwohnsitzen gemäß Tiroler Raumordnungsgesetz eben ausschließlich um die Auslegung des Begriffes „Freizeitwohnsitz“ im § 13 Tiroler Raumordnungsgesetz geht. Er hat dezidiert ausgesprochen, dass von einem anderen Wohnsitz als von einem Freizeitwohnsitz nicht gesprochen werden kann, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen am betreffenden Wohnsitz feststellbar ist, auch wenn dort gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden sollten. Somit ist mit der Argumentation „Arbeitswohnsitz“ eigentlich nicht viel gewonnen.

Stichwort: „Immobilie als Kapitalanlage“ – darf der Besitzer die Immobilie ab und zu selber nutzen? Wie schauen hier die rechtlichen Rahmenbedingungen aus?

Natürlich darf eine Immobilie als Kapitalanlage erworben werden. Nur die rechtswidrige Nutzung als Freizeitwohnsitz (selbst oder durch andere) ist untersagt. Man wird dem Eigentümer auch zugestehen müssen, dass er ab und zu nach dem Rechten schaut und gelegentlich in seinem Haus nächtigt. Was noch zu tolerieren ist und was nicht, hängt dann stark von der Einzelfallbetrachtung ab. Jedenfalls ist ein „Leerstehenlassen“ eines Gebäudes zulässig. Johanna Monitzer

 
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