Kitzbüheler Anzeiger
21.03.2020
News  
 

Eckpunkte der neuen Kurzarbeit

Zur Bewältigung der Corona-Krise gibt es ein neues Kurzarbeitsmodell.

Bezirk  | Die Eckpunkte: 1. Zeitguthaben sind zur Gänze sofort zu konsumieren. 2. Alturlaub ist zur Gänze zu konsumieren. 3. Laufender Urlaub ist in den ersten drei Monaten nicht – danach, wenn die Kurzarbeit über drei Monate hinaus andauern soll, sind nochmals mindestens drei Wochen zu konsumieren. 4. Finanzierung der Nettoersatzrate (darunter ist die Differenz zwischen dem Entgelt für die geleistete Arbeitszeit zuzüglich Kurzarbeitsbeihilfe und der nachfolgend festgelegten Mindestbeträge zu verstehen) durch das AMS für alle nach folgender Staffelung: 80 Prozent Nettoersatzrate wenn Entgelt vor Kurzarbeit über der halben Höchstbemessungsgrundlage liegt, bzw 85 Prozent bei Entgelt bis zur halben Höchstbemessungsgrundlage und 90 Prozent bei Entgelt bis 1.700 Euro brutto. 5. Urlaubentgelt während der Kurzarbeit berechnet sich auf Basis der Arbeitszeit vor der Kurzarbeitsvereinbarung, 6. Entgeltfortzahlung ebenso. 7. Sozialversicherungsbeiträge werden ab dem 1. Monat vom Bund übernommen. 8. Behaltefrist beträgt unabhängig von der Dauer der Kurzarbeit 1 Monat. Zusätzlich besteht eine Verhandlungsverpflichtung während der Kurzarbeit bei besonderen Umständen über einen allfälligen Entfall bzw. Verkürzung der Behaltefrist. 9. Bei überlassenen Arbeitnehmern keine Änderung zur bisherigen Regelung. Einzig während der Behaltefrist ist der Einsatz zusätzlicher überlassener Arbeitskräfte zulässig. 10. Die Erlaubnis Überstunden zu leisten, kann in der Grundvereinbarung festgelegt werden.

Arbeitszeit bis auf 0 Stunden reduzieren
11. Binnen 48 Stunden ab unterschriftsreifer Vereinbarung erfolgt die Unterschrift der Sozialpartner unter die Betriebsvereinbarung (bzw. bei Fehlen eines Betriebsrates erfolgt die Zustimmung zu den Einzelverträgen). 12. Die Arbeitszeit kann auch auf bis zu 0 Stunden reduziert werden. 13. Änderung der vereinbarten Reduktion der Arbeitszeit durch Arbeitsvertragsänderung (nicht jedoch der Rahmenvereinbarung) möglich, jedoch erfordert dies eine vorherige Meldung an die Sozialpartner mindestens fünf Arbeitstage vor Änderung der Arbeitszeit. 14. Kurzarbeit kann maximal auf drei Monate befristet abgeschlossen werden. Bei Bedarf ist eine weitere Verlängerung um drei Monate nach Gesprächen der Sozialpartner (idente Regelung) möglich. Danach tritt diese Regelung außer Kraft. Quelle: Arbeiterkammer Foto: oegb.at

 
Kontakt
Tel.: +43 (0) 5356 6976
Fax: +43 (0) 5356 6976 22
E-Mail: info@kitzanzeiger.at
Virtuelle Tour
Rundblick - Virtual Reality
Werbung
 
Zurück Aktuelle Gemeinde Archiv Suchen