Kitzbüheler Anzeiger
18.08.2020
News  
 

Der Babyelefant stößt mit an

Feiern und tanzen, als gäbe es kein Corona? In der Gastronomie gilt nach wie vor: Einen Meter Abstand zwischen Besuchergruppen. Der Babyelefant darf laut bundesweitem Gesetz nicht zuhause bleiben.

Bezirk | Prost hier, Bussi-Bussi da – verkehrt man in den Lokalitäten im Bezirk, scheint es mancherorts so, als habe es Corona nie gegeben. In den sozialen Medien werden Videos und Bilder geteilt, wo Leute feiern, dicht an dicht gedrängt. Muss man ja nicht hingehen, könnte sich mancher nun denken. Zu kurz gedacht, denn es gelten nach wie vor die Abstandsregeln, wie das Land Tirol gegenüber dem Kitzbüheler Anzeiger erklärt.

Wer kontrolliert das überhaupt?
Die aktuellen bundesweiten Rechtsvorschriften werden in der COVID-19 Lockerungsverordnung geregelt und sind unter anderem unter www.sichere-gastfreundschaft.at/gastronomie/ abrufbar. Darin heißt es ausdrücklich, dass generell ein Ein-Meter-Abstand zwischen Besuchergruppen einzuhalten ist. „Etwaige Kontrollen erfolgen über die lokalen Gesundheitsbehörden und werden in Zusammenarbeit mit der Polizei durchgeführt, erklärt Jakob Kathrein vom Land Tirol.  

Die Strafen sind nicht gering
Wie hoch sind die Strafen? „Nach den Vorgaben des Bundes nach § 3 Covid-19-Maßnahmengesetz ist ein Strafrahmen bis 3.600 Euro für Gäste festgelegt. Für Inhaberinnen einer Betriebsstätte, die nicht dafür Sorge tragen, dass die Betriebsstätte ordnungsgemäß betreten wird, beträgt der Strafrahmen bis zu 30.000 Euro. Eine vom Land Tirol eingeforderte finale Klärung durch den Bund bezüglich der Anwendbarkeit der Strafbestimmungen steht noch aus“, erläutert Kathrein.

Noch eine weitere Verordnung
Losgelöst davon, besteht noch die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einhebung von Geldstrafen mit Organstrafverfügung nach dem Epidemiegesetz 1950 und dem COVID-19-Maßnahmengesetz. „Nach dieser Verordnung kann die Polizei bei Verstoß gegen Mund-Nasenschutz-Gebote mit 25 Euro strafen, bei anderen Verstößen mit 50 Euro“, sagt Kathrein.

Keine Auskunft über Anzahl der Strafen
Auf die Frage, wie viele Strafen denn schon verhängt worden seien, bekam der Kitzbüheler Anzeiger leider keine Antwort. Johanna Monitzer

Foto: Besuchergruppen dürfen zusammen ins Restaurant oder in eine Bar. Mit anderen dürfte man aber nur mit einem Meter Abstand anstoßen. Symbolfoto: Pixabay

Aus meiner Sicht: Hand hoch – wer kennt sich aus?
In den Supermarkt mit Maske, aber nebenan im Drogeriemarkt braucht man keine. Strenges Sitzplatz-Management im Theater. Später stößt man in einer Bar mit anderen Theaterbesuchern auf die gelungene Vorstellung an.
Hand hoch – wer kennt sich noch aus? Man hat den Überblick verloren. Eine Verordnung jagt die nächste. Eine nach der anderen wird vom Verfassungsgerichtshof wieder gekippt.
Auch die Stimmung kippt. Das Vertrauen in die Maßnahmen schwindet zusehends. Viele Bürger wünschen sich Erklärungen, warum etwas sinnvoll ist. Fehlende Information über wissenschaftliche Erkenntnisse zu den Einschränkungen ist der beste Dünger für den Nährboden der Verschwörungstheoretiker.
Das Coronavirus macht zwischen Theater, Restaurant, Supermarkt und Drogeriemarkt keinen Unterschied – das sagt zumindest mein Hausverstand. Johanna Monitzer, monitzer@kitzanzeiger.at

Fragen und Antworten: Gastronomie - das gilt derzeit
Welche Öffnungszeiten sind möglich?
Tägliche Öffnung von 5 bis 1 Uhr früh für alle Arten von Gastronomiebetrieben gestattet.
Die Sperrstundenregelungen gelten nicht für geschlossene Gesellschaften, wenn zumindest drei Tage vor Beginn der Veranstaltung dem Betreiber der gastronomischen Einrichtungen die Teilnehmer der Veranstaltung bekannt gegeben werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die gastronomische Einrichtung ausschließlich durch Teilnehmer der geschlossenen Gesellschaft betreten wird.

Können Nachtlokale betrieben werden?
Nachtlokale können grundsätzlich öffnen, jedoch gilt auch für sie die Sperrstunde um 1 Uhr früh. Die Regeln zum Mindestabstand sind einzuhalten.

Aus wie vielen Personen darf eine Besuchergruppe bestehen?
Seit 15. Juni gibt es keine Obergrenze mehr für die Personenzahl einer Besuchergruppe. Damit können auch mehrere Personen gemeinsam in einen Gastronomiebetrieb einkehren und ohne Mindestabstand von einem Meter an einem Tisch sitzen.

Darf der Mindestabstand von einer Besuchergruppe zu einer anderen Besuchergruppe unterschritten werden?
Ja, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung, das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dies kann zum Beispiel durch Plexiglasscheiben oder andere massive Verbauten zwischen den Tischen erfolgen. Die Mindesthöhe dieser Abtrennungen soll jedenfalls die Größe eines erwachsenen Menschen überschreiten.
Quelle: www.sichere-gastfreundschaft.at/gastronomie/(Stand: 12. August)

 
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