Kitzbüheler Anzeiger
03.02.2017
News  
 

Beim Thema Erben ist vieles neu

Großer Andrang herrschte bei der jüngsten Kundenveranstaltung der Raiffeisenbank Kitzbühel-St. Johann vor: Das Thema „Erbrecht Neu“ lockte über 300 Interessierte in den Kaisersaal.  

St. Johann  | Mit 1.1.2017 wurde das österreichische Erbrecht gründlich umgestaltet. Die Novelle sei in diesem Bereich die „größte seit 1811“, wie Notar Josef Beihammer ausführte. Was das für den einzelnen bedeutet, zeigten Beihammer und seine Notarskollegen Matthäus Pletzer und Lothar Zimmeter dem zahlreich erschienenen Publikum auf.

Die gesetzliche Erbfolge

Wenn kein Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese orientiert sich an verschiedensten Linien – an allererster Stelle stehen hier die Nachkommen, an zweiter die Eltern des Verstorbenen, an dritter die Großeltern und an vierter die Urgroßeltern sowie jeweils deren Nachkommen.

Ehepartner bzw. eingetragene Partner erhalten ein Drittel des Erbes, wenn Kinder vorhanden sind. Sind keine Nachkommen vorhanden, erbt der Ehepartner zwei Drittel, den Rest bekommen die Eltern. Geschwister sind nicht erbberechtigt, wenn ein Ehepartner vorhanden ist.

Für einige mediale Aufmerksamkeit sorgte die Neuerung des Erbrechts, dass unter gewissen Umständen auch Lebensgefährten erbberechtigt sein können. Beihammer warnte allerdings davor, dass dieser Fall in der Praxis kaum eintreten wird. Denn der Lebensgefährte erbt nur dann, wenn sonst keinerlei gesetzliche Erben vorhanden sind und für eine gewisse Dauer ein gemeinsamer Wohnsitz vorhanden war.  Daher raten die Notare weiterhin zu einem Testament, wenn ein Lebensgefährte begünstigt werden soll.

Testament ist sinnvoll

Generell  sei „ein Testament meistens sinnvoll“, wie Notar Lothar Zimmeter erläuterte. Niemand braucht sich zu scheuen, eines zu machen, denn: „Es ist jederzeit abänderbar oder widerrufbar.“
Zunächst besteht die Möglichkeit, ein eigenhändig geschriebenes Testament zu verfassen. Der Text muss leserlich und vollständig in der eigenen Handschrift geschrieben sein und am Ende unterschrieben werden. Es empfiehlt sich außerdem, das Datum hinzuzufügen. Für diese Form des Testaments wird kein Zeuge gebraucht. Wird der letzte Wille fremdhändig, bzw. mit PC oder Schreibmaschine verfasst, gelten zahlreiche formale Kriterien, z.B. ist die Anwesenheit von drei Zeugen erforderlich. Diese Variante ist dermaßen detailgenau geregelt, dass Zimmeter auf jeden Fall zu professioneller Unterstützung rät. Das öffentliche Testament mündlich oder schriftlich vor Gericht oder einem Notar hat u.a. den Vorteil der richtigen Formalgestaltung. Zudem wird es im Zentralen Testamentsregister verzeichnet.

Das mündliche Testament, auch bekannt als „Nottestament“, kommt nur in Ausnahmefällen zu tragen. Wenn eine Notsituation (Lebensgefahr) eintritt, kann ein letzter Willle mündlich an zwei nicht erbberechtigte Zeugen weitergegeben werden. Das mündliche Testament ist nur drei Monate lang gültig.

Der Pflichtteil

Ehepartner, eingetragene Partner und Nachkommen des Verstorbenen haben einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann nur bei schweren Verfehlungen entzogen werden. Im neuen Erbrecht besteht zudem die Möglichkeit, den Pflichtteil zu stunden: Seit 1. Jänner 2017 kann auf Anordnung des Verstorbenen (z.B. im Testament) oder auf Verlangen der belasteten Erben durch das Gericht der Pflichtteil für die Dauer von fünf Jahren gestundet werden. In besonderen Fällen kann der Zeitraum durch das Gericht auf maximal zehn Jahre verlängert werden.

Das Pflegevermächtnis

Eine Neuerung stellt auch das Pflegevermächtnis dar: Nahe Angehörige, die den Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate lang in nicht bloß geringfügigem Ausmaß und unentgeltlich gepflegt haben, haben einen gesetzlichen Erbanspruch. Die Höhe orientiert sich, so Lothar Zimmeter, am Pflegegeld.

Über Grenzen (ver-)erben

Ein weiteres, interessantes Schlaglicht auf das Thema Erben warf Notar Matthäus Pletzer. Er erläuterte dem Publikum die europäische Erbrechtsverordnung. Mit Ausnahme von Großbritannien, Irland und Dänemark gilt diese Verordnung in allen Mitgliedstaaten der EU. Demnach wird im Sterbefall nicht das geltende Recht nach Staatsbürgerschaft des Verstorbenen angewendet, sondern nach seinem letzten gewöhnlichen Aufenthalt. So ist beispielsweise österreichisches Recht von heimischen Gerichten anzuwenden, wenn ein deutscher Staatsbürger in seinem Zweitwohnsitz in Kitzbühel verstirbt. Allerdings kann auch hier ein Testament Abhilfe schaffen: Darin kann festgelegt werden, welches Recht im Sterbefall zur Anwendung kommt.

Persönliche Fragen des Publikums konnten im Anschluss geklärt werden, sowohl die Notare als auch Experten der Raiffeisenbank standen zum Abschluss des Abends bereit. Elisabeth Galehr

Bild: Nach den Ausführungen der Notare informierte  Immobilientreuhänder Harald Hagelmüller über Verwertungsmöglichkeiten von Erbimmobilien. Foto: Galehr

 
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