Kitzbüheler Anzeiger
14.08.2017
News  
 

Achtsam und sicher unterwegs

Radfahren ist gesund und macht Spaß. Damit der Spaß aber auch den anderen Verkehrsteilnehmern nicht vergeht, gilt es ein paar Regeln einzuhalten.

Bezirk | Radfahren boomt, nicht zuletzt wegen der E-Bikes, die eine komfortable und kraftschonende Variante zum herkömmlichen Rad bieten. Auch für Radfahrer gelten jedoch Regeln, um sich und andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden. Der Kitzbüheler Anzeiger hat versucht, sich durch das Dickicht der Verordnungen und Gesetze zu arbeiten und neben den allgemein gültigen Verkehrsregeln, die wichtigsten Gebote und Verbote zusammengefasst.

Wie muss das Fahrrad ausgestattet sein?

Jedes Fahrrad (ausgenommen Rennräder), das im Straßenverkehr benutzt wird, muss laut gesetzlicher Fahrradverordnung u.a. mit einer Klingel, Rückstrahlern und bei schlechten Sichtverhältnissen bzw. Dunkelheit auch mit einem Licht ausgestattet sein. Bei unzureichender Ausstattung des Drahtesels drohen Strafen. „Wenn wir einen Radfahrer an Ort und Stelle erwischen, kostet das 10 Euro“, erklärt Verkehrsreferent Chefinspektor Josef Feyersinger. Er appelliert an den gesunden Menschenverstand: „Fährt man z.B. in der Nacht ohne Beleuchtung, gefährdet man sich selbst und im Falle eines Unfalls stellt sich auch die Haftungsfrage.“

Helmpflicht für Kinder bis 12 Jahren

Ein Appell an die Vernunft gibt es auch in Sachen Helmtragen. Für Kinder bis zwölf Jahren gibt es eine Radhelmpflicht, die jedoch nicht geahndet wird – d.h. Strafen werden keine ausgesprochen, falls Kinder mit dem Rad unterwegs sind. Auch für Kinder, die mit dem Rad transportiert werden, gilt theoretisch eine Helmpflicht. Generell sei zu beobachten, dass das Tragen eines Helmes bei sportlichen Radfahrten fast schon zum Standard geworden ist. „Bei kleinen Fahrten, wie z.B. zum Supermarkt wird auf das Tragen eines Helmes leider nach wie vor oft verzichtet“, berichtet Feyersinger.

 Radfahrer müssen den Radweg nutzen

Manche Radfahrer sorgen im Straßenverkehr immer wieder für Unmut mit ihrem Verhalten. So dürfen Radfahrer auf Straßen grundsätzlich nicht nebeneinander fahren. Eine Ausnahme gibt es hier nur für Rennradfahrer zu Trainingszwecken. Jeder Fahrradfahrer, außer Rennradfahrer und Radfahrer die einen Anhänger von mind. 80 cm Breite Material befördern, sind auch prinzipiell dazu verpflichtet den Radweg zu benützen – sofern es einen gibt. „Falls Radfahrer trotz eines Radweges auf der Straße fahren, machen sie sich laut § 68 der STVO strafbar“, erklärt Verkehrsreferent Feyersinger. Wird der Radfahrer an Ort und Stelle erwischt, kann das schon mal 10 Euro kosten.

Konflikte: Radfahrer und Fußgänger

Nicht wirklich gesetzlich geregelt sind die kombinierten Fuß- und Radwege. Wer muss hier auf wen achten? Müssen Radfahrer klingeln, wenn sie sich von hinten dem Fußgänger annähern? „Grundsätzlich ist zu sagen, dass der Radfahrer als schnellerer Verkehrsteilnehmer auf den langsameren Fußgänger Rücksicht nehmen muss. Im Gesetzestext steht geschrieben, dass der Radfahrer den Fußgänger nicht gefährden darf, d.h. er muss sein Tempo verlangsamen oder notfalls das Rad sogar schieben“, veranschaulicht Feyersinger.

Ein wirklicher Tatbestand, der strafbar wäre, wird im Gesetz jedoch nicht genannt. „Gefährdung von Fußgängern kann an Ort und Stelle mit 25 Euro geahndet werden oder der Fußgänger erstattet Anzeige“, erklärt der Chefinspektor.  

Telefonieren am Rad und alkoholisiert fahren

Eine klare Regelung gibt es hingegen bei alkoholisiertem Radfahren oder beim Telefonieren während des Fahrens. Wer sich trotz ein paar Glaserl Wein noch auf das Rad setzt, muss mit einer Strafe von  bis zu 5.900 Euro rechnen. Wird man mit dem Handy am Ohr auf dem Fahrrad erwischt, sind 50 Euro fällig.

Verkehrsreferent Chefinspektor Josef Feyersinger appelliert generell für ein Miteinander im Straßenverkehr. „Wenn jeder auf den anderen Rücksicht nehmen würde, könnten viele Unfälle vermieden werden.“
Johanna Monitzer

 
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